Frage der Woche

Von den Geschwistern rausgeworfen?

Fra­ge: Mei­ne bei­den Geschwi­ster und ich haben nach dem Tod unse­rer Eltern deren Haus geerbt. Ich bin Mie­te­rin in die­sem Haus. Jetzt haben mir mei­ne Geschwi­ster den Miet­ver­trag gekün­digt. Geht das, muss ich nun aus dem Haus ausziehen?

Ant­wort: Nein. Da Sie das Haus Ihrer Eltern gemein­sam geerbt haben, sind Sie und Ihre Geschwi­ster eine Erben­ge­mein­schaft. Die­se besteht solan­ge, bis der gesam­te Nach­lass in einem Erb­tei­lungs­ver­trag auf­ge­teilt ist und jeder von Ihnen sei­nen Erb­teil erhal­ten hat. Bis zur Erb­tei­lung sind Sie und Ihre Geschwi­ster zu glei­chen Tei­len Eigen­tü­mer des Hau­ses. In einer Erben­ge­mein­schaft kön­nen die Erben nur gemein­sam und ein­stim­mig über die Nach­lass­ge­gen­stän­de ent­schei­den. Damit das Miet­ver­hält­nis gekün­digt wer­den kann, ist somit Ihre Zustim­mung nötig. Wenn Sie der Kün­di­gung nicht zustim­men, kön­nen Ihre Geschwi­ster die Ein­set­zung eines amt­li­chen Erben­ver­tre­ters for­dern. Ein sol­cher Ver­tre­ter wird etwa ein­ge­setzt, wenn die Ver­wal­tung der Erb­schaft unmög­lich ist oder wenn die Erben total zer­strit­ten sind und kei­ne ein­stim­mi­gen Ent­schei­de fäl­len kön­nen — wie dies bei Ihnen der Fall ist. Der Erben­ver­tre­ter wickelt wie der Wil­lens­voll­strecker den Nach­lass ab und ver­wal­tet die­sen. Er kann auch bloss für ein­zel­ne, bestimm­te Hand­lun­gen ein­ge­setzt wer­den. Für den Bereich, indem der Ver­tre­ter ein­ge­setzt wur­de, kön­nen die Erben nicht mehr selbst han­deln. Die Kosten für die Nach­lass­ver­wal­tung gehen zula­sten des Nach­las­ses. Sobald die zustän­di­ge Behör­de einen Nach­lass­ver­wal­ter ein­ge­setzt hat, kann die­ser Ihren Miet­ver­trag kün­di­gen, sofern sach­li­che Grün­de für die Kün­di­gung vor­lie­gen. Ich emp­feh­le Ihnen, sich mit Ihren Geschwi­stern zusam­men zu set­zen und eine gemein­sa­me Lösung zu suchen. Dadurch kön­nen unnö­ti­ge Kosten und Auf­wand ver­mie­den werden.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.