Frage der Woche

Vom spontanen «Ja» am Telefon – und wann man es bereuen darf

Fra­ge: Kurz vor dem Mit­tag rief mich eine Ver­käu­fe­rin an und pries mir ein «ein­zig­ar­ti­ges» Glä­ser­set für 95 Fran­ken an. Über­rum­pelt sag­te ich sofort zu. Jetzt bereue ich den Ent­scheid und wür­de den Kauf ger­ne rück­gän­gig machen. Muss ich trotz­dem bezahlen?

Ant­wort: Ja. Über­ra­schen­de Ver­kaufs­an­ru­fe zur Unzeit, eine freund­li­che Stim­me, ein ver­meint­li­ches Schnäpp­chen – und schon ist der Ver­trag per­fekt: Auch münd­li­che Ver­trä­ge am Tele­fon sind recht­lich ver­bind­lich. Wer «Ja» sagt, ver­pflich­tet sich grund­sätz­lich zur Zah­lung. Das Gesetz kennt aber einen beson­de­ren Schutz für Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten in Über­rum­pe­lungs­si­tua­tio­nen: das soge­nann­te Haus­tür­ge­schäft. Dazu kön­nen auch gewis­se Tele­fon­ver­käu­fe gehö­ren. Befin­det man sich in einer sol­chen Situa­ti­on, steht einem ein Wider­rufs­recht von 14 Tagen zu. In die­ser Frist kann man sich schrift­lich oder – mit Beweis­ri­si­ko – münd­lich vom Ver­trag lösen. Damit die­ses Wider­rufs­recht über­haupt besteht, müs­sen meh­re­re Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein: Es muss sich um einen Kon­sum­ver­trag für pri­va­te Zwecke han­deln, der Kun­de muss sich in einer über­ra­schen­den Situa­ti­on befin­den – etwa zuhau­se oder in einem uner­war­te­ten Tele­fo­nat – und der Wert der Lei­stung muss mehr als 100 Fran­ken betra­gen. Unter­halb die­ser Schwel­le sieht das Gesetz kein Wider­rufs­recht vor. In Ihrem Fall liegt der Preis lei­der bei 95 Fran­ken und damit knapp unter der gesetz­li­chen Gren­ze. Ein Rück­tritts­recht auf­grund eines Haus­tür­ge­schäfts besteht somit nicht. Sie sind an Ihre tele­fo­ni­sche Zusa­ge gebun­den und müs­sen den Kauf­preis bezah­len, sofern kei­ne ande­ren beson­de­ren Grün­de (etwa arg­li­sti­ge Täu­schung) vor­lie­gen. Wich­tig zu wis­sen: Das erwähn­te Wider­rufs­recht gilt nicht für Käu­fe an Mes­sen – dort rech­net der Gesetz­ge­ber mit einer bewuss­ten Kauf­si­tua­ti­on, nicht mit Überrumpelung.

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.