Frage der Woche

Viel Alkohol — keine Strafe?

Fra­ge: Nach dem letz­ten Ver­eins­fest hat­te ich mit einem Freund abge­macht, bei ihm zu über­nach­ten. Weil ich dar­auf zähl­te, liess ich es mir beim Fei­ern gut gehen. Als ich am spä­te­ren Abend nach mei­nem Freund such­te, war er schon weg. In mei­ner Not woll­te ich selbst nach Hau­se fah­ren – wur­de aber mit 3,1 ‰ von der Poli­zei ange­hal­ten. Bin ich zu betrun­ken, um bestraft zu werden?

Ant­wort: Grund­sätz­lich ja – aber mit wich­ti­gen Ein­schrän­kun­gen: Für eine Bestra­fung wegen Fah­ren in ange­trun­ke­nem Zustand (FiaZ) ver­langt das Gesetz, dass Sie schuld­fä­hig sind. Gemäss Gerichts­pra­xis fehlt die­se Schuld­fä­hig­keit ab einem Blut­al­ko­hol­wert von mehr als 3 Pro­mil­le meist voll­stän­dig. Wer also mit so viel Alko­hol im Blut fährt, wird nicht wegen einem FiaZ bestraft – vor­aus­ge­setzt, er oder sie hat nicht schon vor dem Trin­ken beab­sich­tigt zu fah­ren oder damit rech­nen müs­sen, spä­ter den Heim­weg antre­ten zu müs­sen. In Ihrem Fall spricht alles dafür, dass Sie wirk­lich davon aus­ge­hen konn­ten, Ihr Freund neh­me Sie mit und Ihre Tun­ken­heits­fahrt war nicht absehbar. 

Ganz straf­frei kom­men Sie aber nicht davon: Eine Ver­ur­tei­lung wegen „selbst­ver­schul­de­ter Unzu­rech­nungs­fä­hig­keit” nach Art. 263 StGB bleibt mög­lich. Die­se ist kei­ne Ver­kehrs­re­gel­ver­let­zung, son­dern eine eigen­stän­di­ge Straf­tat. Ein Füh­rer­aus­weis­ent­zug folgt dar­aus zwar nicht auto­ma­tisch. Doch Ihr Recht, wei­ter­zu­fah­ren, ist den­noch blockiert: Wer mit mehr als 1,6 ‰ kon­trol­liert wird, gilt als mög­li­cher Alko­hol­ab­hän­gi­ger. Die Behör­den ord­nen daher eine medi­zi­ni­sche Abklä­rung an. Bis deren Aus­gang fest­steht, bleibt Ihr Füh­rer­aus­weis beschlag­nahmt – unab­hän­gig von der Strafe. 

Fazit: Wer sich betrinkt und uner­war­tet das Steu­er über­nimmt, kann zwar nach Art. 263 StGB mil­der bestraft wer­den, doch der Füh­rer­aus­weis bleibt vor­erst weg.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.