Frage: Wegen eines Verkehrsdelikts habe ich einen Strafbefehl erhalten. Gleichentags erhielt ich auch eine Aufforderung des Strassenverkehrsamtes, mich zum Vorfall zu äussern. Nachdem mir der Staatsanwalt gesagt hat, dass ich keinen Führerausweisentzug fürchten muss, habe ich dem Strassenverkehrsamt nicht zurückgeschrieben. Nun habe ich eine Verfügung erhalten, mit der mir der Ausweis für einen Monat entzogen wird. Meines Erachtens verstösst es gegen den Vertrauensschutz, wenn mir die eine Behörde eine Zusicherung abgibt und die andere Behörde entgegengesetzt handelt. Lohnt sich eine Beschwerde?
Antwort: Nein. Die Bundesverfassung verleiht dem Bürger zwar einen Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Darunter fällt auch das Recht auf Vertrauensschutz. Dieser verleiht dem Privaten unter anderem einen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte. Der Vertrauensschutz setzt allerdings voraus, dass sich die Behörde zu einem ganz konkreten Fall äussert und nicht nur eine allgemeine Auskunft erteilt. Weiter ist vorausgesetzt, dass der Ratsuchende nach Treu und Glauben annehmen durfte, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft zuständig. In Ihrem Fall wurden Sie noch vor Rechtskraft des Strafbefehls vom Strassenverkehrsamt schriftlich darauf hingewiesen, dass Sie allenfalls mit einer Administrativmassnahme (Verwarnung oder Führerausweisentzug) rechnen müssen. Damit musste Ihnen klar sein, dass nicht der Staatsanwalt sondern das Strassenverkehrsamt über den Führerausweisentzug entscheidet. Die Auskunft des Staatsanwalts als Vertreter der Strafverfolgungsbehörde nützt Ihnen deshalb nichts. Eine Beschwerde hat unter diesen Voraussetzungen keine Aussicht auf Erfolg.