Frage der Woche

Vertrauensschutz bei falscher Auskunft?

Fra­ge: Wegen eines Ver­kehrs­de­likts habe ich einen Straf­be­fehl erhal­ten. Glei­chen­tags erhielt ich auch eine Auf­for­de­rung des Stras­sen­ver­kehrs­am­tes, mich zum Vor­fall zu äus­sern. Nach­dem mir der Staats­an­walt gesagt hat, dass ich kei­nen Füh­rer­aus­weis­ent­zug fürch­ten muss, habe ich dem Stras­sen­ver­kehrs­amt nicht zurück­ge­schrie­ben. Nun habe ich eine Ver­fü­gung erhal­ten, mit der mir der Aus­weis für einen Monat ent­zo­gen wird. Mei­nes Erach­tens ver­stösst es gegen den Ver­trau­ens­schutz, wenn mir die eine Behör­de eine Zusi­che­rung abgibt und die ande­re Behör­de ent­ge­gen­ge­setzt han­delt. Lohnt sich eine Beschwerde?

Ant­wort: Nein. Die Bun­des­ver­fas­sung ver­leiht dem Bür­ger zwar einen Anspruch dar­auf, von den staat­li­chen Orga­nen ohne Will­kür und nach Treu und Glau­ben behan­delt zu wer­den. Dar­un­ter fällt auch das Recht auf Ver­trau­ens­schutz. Die­ser ver­leiht dem Pri­va­ten unter ande­rem einen Anspruch auf Schutz sei­nes berech­tig­ten Ver­trau­ens in behörd­li­che Aus­künf­te. Der Ver­trau­ens­schutz setzt aller­dings vor­aus, dass sich die Behör­de zu einem ganz kon­kre­ten Fall äus­sert und nicht nur eine all­ge­mei­ne Aus­kunft erteilt. Wei­ter ist vor­aus­ge­setzt, dass der Rat­su­chen­de nach Treu und Glau­ben anneh­men durf­te, die Behör­de sei zur Ertei­lung der Aus­kunft zustän­dig. In Ihrem Fall wur­den Sie noch vor Rechts­kraft des Straf­be­fehls vom Stras­sen­ver­kehrs­amt schrift­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Sie allen­falls mit einer Admi­ni­stra­tiv­mass­nah­me (Ver­war­nung oder Füh­rer­aus­weis­ent­zug) rech­nen müs­sen. Damit muss­te Ihnen klar sein, dass nicht der Staats­an­walt son­dern das Stras­sen­ver­kehrs­amt über den Füh­rer­aus­weis­ent­zug ent­schei­det. Die Aus­kunft des Staats­an­walts als Ver­tre­ter der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de nützt Ihnen des­halb nichts. Eine Beschwer­de hat unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen kei­ne Aus­sicht auf Erfolg.

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.