Frage der Woche

Vertrauensschutz bei falscher Auskunft?

Fra­ge: Wegen eines Ver­kehrs­de­likts habe ich einen Straf­be­fehl erhal­ten. Glei­chen­tags erhielt ich auch eine Auf­for­de­rung des Stras­sen­ver­kehrs­am­tes, mich zum Vor­fall zu äus­sern. Nach­dem mir der Staats­an­walt gesagt hat, dass ich kei­nen Füh­rer­aus­weis­ent­zug fürch­ten muss, habe ich dem Stras­sen­ver­kehrs­amt nicht zurück­ge­schrie­ben. Nun habe ich eine Ver­fü­gung erhal­ten, mit der mir der Aus­weis für einen Monat ent­zo­gen wird. Mei­nes Erach­tens ver­stösst es gegen den Ver­trau­ens­schutz, wenn mir die eine Behör­de eine Zusi­che­rung abgibt und die ande­re Behör­de ent­ge­gen­ge­setzt han­delt. Lohnt sich eine Beschwerde?

Ant­wort: Nein. Die Bun­des­ver­fas­sung ver­leiht dem Bür­ger zwar einen Anspruch dar­auf, von den staat­li­chen Orga­nen ohne Will­kür und nach Treu und Glau­ben behan­delt zu wer­den. Dar­un­ter fällt auch das Recht auf Ver­trau­ens­schutz. Die­ser ver­leiht dem Pri­va­ten unter ande­rem einen Anspruch auf Schutz sei­nes berech­tig­ten Ver­trau­ens in behörd­li­che Aus­künf­te. Der Ver­trau­ens­schutz setzt aller­dings vor­aus, dass sich die Behör­de zu einem ganz kon­kre­ten Fall äus­sert und nicht nur eine all­ge­mei­ne Aus­kunft erteilt. Wei­ter ist vor­aus­ge­setzt, dass der Rat­su­chen­de nach Treu und Glau­ben anneh­men durf­te, die Behör­de sei zur Ertei­lung der Aus­kunft zustän­dig. In Ihrem Fall wur­den Sie noch vor Rechts­kraft des Straf­be­fehls vom Stras­sen­ver­kehrs­amt schrift­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Sie allen­falls mit einer Admi­ni­stra­tiv­mass­nah­me (Ver­war­nung oder Füh­rer­aus­weis­ent­zug) rech­nen müs­sen. Damit muss­te Ihnen klar sein, dass nicht der Staats­an­walt son­dern das Stras­sen­ver­kehrs­amt über den Füh­rer­aus­weis­ent­zug ent­schei­det. Die Aus­kunft des Staats­an­walts als Ver­tre­ter der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de nützt Ihnen des­halb nichts. Eine Beschwer­de hat unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen kei­ne Aus­sicht auf Erfolg.

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Hätten Sie es gewusst?

Muss ich das Haus verlassen?

Fra­ge: Mein Mann und ich strei­ten uns die gan­ze Zeit. Ich möch­te daher eine Aus­zeit und mich zumin­dest vor­über­ge­hend von ihm tren­nen. Ich habe ihn des­halb gebe­ten, das Haus zu ver­las­sen. Davon will er aller­dings nichts wis­sen. Er behaup­tet, ihm gehö­re das Haus. Wenn schon jemand aus­zie­hen müs­se, dann sei ich das mit den Kin­dern. Stimmt das? Ant­wort: Nein. Nachdem

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Teurer Freundschaftsdienst?

Fra­ge: Ein Freund hat mich gefragt, ob er sich mei­nen Foto­ap­pa­rat für ein paar Tage aus­lei­hen dür­fe. Ich war zwar nicht begei­stert, habe ich ihm den Appa­rat aber den­noch über­las­sen. Lei­der wur­de der Foto­ap­pa­rat mei­nem Freund gestoh­len. Nun will er mir den Scha­den nicht erset­zen, weil er am Dieb­stahl nicht schuld sei. Ist er im Recht? Ant­wort: Ja. Bei der Überlassung

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.