Frage der Woche

Vertragsrücktritt beim Möbelkauf?

Fra­ge: Im August habe ich in einem Möbel­ge­schäft eine Leder­pol­ster­grup­pe bestellt und bereits eine Anzah­lung gelei­stet. Im Kauf­ver­trag steht, dass die Möbel «ca. Mit­te Sep­tem­ber» gelie­fert wür­den. Heu­te ist bereits Ende Sep­tem­ber und ich habe die Möbel noch immer nicht erhal­ten. Darf ich jetzt vom Ver­trag zurücktreten?

Ant­wort: Nein. Ver­trä­ge sind ein­zu­hal­ten. Ein gesetz­li­ches Rück­ga­be- oder Umtausch­recht ist in der Schweiz weder für den Ein­kauf im Geschäft noch für den Online­han­del vor­ge­se­hen. Eine Aus­nah­me bil­det das Haus­tür­ge­schäft oder der Tele­fon­ver­kauf. Bei die­ser Ver­trags­art wird der Käu­fer vom Ver­käu­fer über­rum­pelt. Des­halb besteht für sol­che Ver­trä­ge ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht, sofern der Kauf­preis 100 Fran­ken über­steigt. Da Sie vor­lie­gend selbst aktiv wur­den und ins Möbel­ge­schäft gegan­gen sind, liegt kein sol­ches Haus­tür­ge­schäft vor. Sie kön­nen des­we­gen nicht direkt vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten. Viel­mehr müs­sen Sie den Ver­käu­fer zuerst mah­nen und ihm eine ange­mes­se­ne Nach­frist set­zen (ein bis zwei Wochen soll­ten aus­rei­chen). Erst wenn auch die­se Nach­frist unbe­nutzt abläuft, kön­nen Sie vom Ver­trag zurück­tre­ten. Die von Ihnen bereits gelei­ste­te Anzah­lung muss Ihnen das Möbel­haus selbst­ver­ständ­lich zurück­er­stat­ten. Direkt und ohne Nach­frist vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten könn­ten Sie hin­ge­gen, wenn ein genau­es Lie­fer­da­tum ver­ein­bart wur­de und eine ver­spä­te­te Lie­fe­rung für Sie nutz­los wäre. Klas­si­sches Bei­spiel hier­für wäre die zu spät gelie­fer­te Hoch­zeits­tor­te. Ach­tung: Vie­le Möbel­ge­schäf­te schlies­sen in Ihren all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen das Rück­tritts­recht wegen ver­spä­te­ter Lie­fe­rung aus. Sol­che AGB sind jedoch nicht in Stein gemeis­selt. Ver­su­chen Sie des­halb, sol­che Klau­seln beim Kauf­ab­schluss zu streichen.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Uhr und Geld verloren?

Fra­ge: Mir hat vor vier Wochen ein Bekann­ter eine gebrauch­te Arm­band­uhr für 800 Fran­ken ange­bo­ten. Nach eini­gem hin und her habe ich ihm die Uhr schliess­lich für 650 Fran­ken abge­kauft. Vor zwei Tagen ist nun der Bru­der mei­nes Bekann­ten zu mir gekom­men. Er hat mich auf­ge­for­dert, ihm die Uhr sofort zurück­ge­ben, da ihm die­se gestoh­len wur­de. Kann ich die Uhr

Weiterlesen »

Pistenrowdy zerstört Urlaubsfreude

Fra­ge: Mein ver­meint­lich unbe­schwer­ter Ski­aus­flug wäh­rend der Wei­h­­nachts- und Neu­jahrs­zeit nahm eine uner­war­te­te Wen­dung, als mich ein Snow­boar­der buch­stäb­lich “über­fah­ren” hat. Er ist auf der Piste unge­bremst in mich hin­ein­ge­rast. Dabei brach ich mir die rech­te Schul­ter. Mit mei­nen 66 Jah­ren gestal­tet sich die Hei­lung lang­wie­rig. Der Unfall ver­ur­sacht erheb­li­che Kosten. Muss der Snow­boar­der die­se über­neh­men? Ant­wort: Ja, der Snowboarder

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.