Frage der Woche

Vertragsrücktritt beim Möbelkauf?

Fra­ge: Im August habe ich in einem Möbel­ge­schäft eine Leder­pol­ster­grup­pe bestellt und bereits eine Anzah­lung gelei­stet. Im Kauf­ver­trag steht, dass die Möbel «ca. Mit­te Sep­tem­ber» gelie­fert wür­den. Heu­te ist bereits Ende Sep­tem­ber und ich habe die Möbel noch immer nicht erhal­ten. Darf ich jetzt vom Ver­trag zurücktreten?

Ant­wort: Nein. Ver­trä­ge sind ein­zu­hal­ten. Ein gesetz­li­ches Rück­ga­be- oder Umtausch­recht ist in der Schweiz weder für den Ein­kauf im Geschäft noch für den Online­han­del vor­ge­se­hen. Eine Aus­nah­me bil­det das Haus­tür­ge­schäft oder der Tele­fon­ver­kauf. Bei die­ser Ver­trags­art wird der Käu­fer vom Ver­käu­fer über­rum­pelt. Des­halb besteht für sol­che Ver­trä­ge ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht, sofern der Kauf­preis 100 Fran­ken über­steigt. Da Sie vor­lie­gend selbst aktiv wur­den und ins Möbel­ge­schäft gegan­gen sind, liegt kein sol­ches Haus­tür­ge­schäft vor. Sie kön­nen des­we­gen nicht direkt vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten. Viel­mehr müs­sen Sie den Ver­käu­fer zuerst mah­nen und ihm eine ange­mes­se­ne Nach­frist set­zen (ein bis zwei Wochen soll­ten aus­rei­chen). Erst wenn auch die­se Nach­frist unbe­nutzt abläuft, kön­nen Sie vom Ver­trag zurück­tre­ten. Die von Ihnen bereits gelei­ste­te Anzah­lung muss Ihnen das Möbel­haus selbst­ver­ständ­lich zurück­er­stat­ten. Direkt und ohne Nach­frist vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten könn­ten Sie hin­ge­gen, wenn ein genau­es Lie­fer­da­tum ver­ein­bart wur­de und eine ver­spä­te­te Lie­fe­rung für Sie nutz­los wäre. Klas­si­sches Bei­spiel hier­für wäre die zu spät gelie­fer­te Hoch­zeits­tor­te. Ach­tung: Vie­le Möbel­ge­schäf­te schlies­sen in Ihren all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen das Rück­tritts­recht wegen ver­spä­te­ter Lie­fe­rung aus. Sol­che AGB sind jedoch nicht in Stein gemeis­selt. Ver­su­chen Sie des­halb, sol­che Klau­seln beim Kauf­ab­schluss zu streichen.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

Fra­ge: Ich habe mich neu­lich mit dem Auto ver­fah­ren. Ich woll­te daher bei einem Haus nach dem Weg fra­gen. Nach­dem auf mein Läu­ten am Gar­ten­zaun nie­mand öff­ne­te, bin ich zur Haus­tü­re gelau­fen. Plötz­lich kam ein Hund hin­ter dem Haus her­vor­ge­sprun­gen, zer­riss mei­ne Hose und biss mich ins Bein. Der Hun­de­be­sit­zer will mir den ange­rich­te­ten Scha­den nicht bezah­len. Habe ich Anspruch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.