Frage: Im August habe ich in einem Möbelgeschäft eine Lederpolstergruppe bestellt und bereits eine Anzahlung geleistet. Im Kaufvertrag steht, dass die Möbel «ca. Mitte September» geliefert würden. Heute ist bereits Ende September und ich habe die Möbel noch immer nicht erhalten. Darf ich jetzt vom Vertrag zurücktreten?
Antwort: Nein. Verträge sind einzuhalten. Ein gesetzliches Rückgabe- oder Umtauschrecht ist in der Schweiz weder für den Einkauf im Geschäft noch für den Onlinehandel vorgesehen. Eine Ausnahme bildet das Haustürgeschäft oder der Telefonverkauf. Bei dieser Vertragsart wird der Käufer vom Verkäufer überrumpelt. Deshalb besteht für solche Verträge ein 14-tägiges Widerrufsrecht, sofern der Kaufpreis 100 Franken übersteigt. Da Sie vorliegend selbst aktiv wurden und ins Möbelgeschäft gegangen sind, liegt kein solches Haustürgeschäft vor. Sie können deswegen nicht direkt vom Kaufvertrag zurücktreten. Vielmehr müssen Sie den Verkäufer zuerst mahnen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen (ein bis zwei Wochen sollten ausreichen). Erst wenn auch diese Nachfrist unbenutzt abläuft, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Die von Ihnen bereits geleistete Anzahlung muss Ihnen das Möbelhaus selbstverständlich zurückerstatten. Direkt und ohne Nachfrist vom Kaufvertrag zurücktreten könnten Sie hingegen, wenn ein genaues Lieferdatum vereinbart wurde und eine verspätete Lieferung für Sie nutzlos wäre. Klassisches Beispiel hierfür wäre die zu spät gelieferte Hochzeitstorte. Achtung: Viele Möbelgeschäfte schliessen in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen das Rücktrittsrecht wegen verspäteter Lieferung aus. Solche AGB sind jedoch nicht in Stein gemeisselt. Versuchen Sie deshalb, solche Klauseln beim Kaufabschluss zu streichen.