Frage der Woche

Vertragsrücktritt beim Möbelkauf?

Fra­ge: Im August habe ich in einem Möbel­ge­schäft eine Leder­pol­ster­grup­pe bestellt und bereits eine Anzah­lung gelei­stet. Im Kauf­ver­trag steht, dass die Möbel «ca. Mit­te Sep­tem­ber» gelie­fert wür­den. Heu­te ist bereits Ende Sep­tem­ber und ich habe die Möbel noch immer nicht erhal­ten. Darf ich jetzt vom Ver­trag zurücktreten?

Ant­wort: Nein. Ver­trä­ge sind ein­zu­hal­ten. Ein gesetz­li­ches Rück­ga­be- oder Umtausch­recht ist in der Schweiz weder für den Ein­kauf im Geschäft noch für den Online­han­del vor­ge­se­hen. Eine Aus­nah­me bil­det das Haus­tür­ge­schäft oder der Tele­fon­ver­kauf. Bei die­ser Ver­trags­art wird der Käu­fer vom Ver­käu­fer über­rum­pelt. Des­halb besteht für sol­che Ver­trä­ge ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht, sofern der Kauf­preis 100 Fran­ken über­steigt. Da Sie vor­lie­gend selbst aktiv wur­den und ins Möbel­ge­schäft gegan­gen sind, liegt kein sol­ches Haus­tür­ge­schäft vor. Sie kön­nen des­we­gen nicht direkt vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten. Viel­mehr müs­sen Sie den Ver­käu­fer zuerst mah­nen und ihm eine ange­mes­se­ne Nach­frist set­zen (ein bis zwei Wochen soll­ten aus­rei­chen). Erst wenn auch die­se Nach­frist unbe­nutzt abläuft, kön­nen Sie vom Ver­trag zurück­tre­ten. Die von Ihnen bereits gelei­ste­te Anzah­lung muss Ihnen das Möbel­haus selbst­ver­ständ­lich zurück­er­stat­ten. Direkt und ohne Nach­frist vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten könn­ten Sie hin­ge­gen, wenn ein genau­es Lie­fer­da­tum ver­ein­bart wur­de und eine ver­spä­te­te Lie­fe­rung für Sie nutz­los wäre. Klas­si­sches Bei­spiel hier­für wäre die zu spät gelie­fer­te Hoch­zeits­tor­te. Ach­tung: Vie­le Möbel­ge­schäf­te schlies­sen in Ihren all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen das Rück­tritts­recht wegen ver­spä­te­ter Lie­fe­rung aus. Sol­che AGB sind jedoch nicht in Stein gemeis­selt. Ver­su­chen Sie des­halb, sol­che Klau­seln beim Kauf­ab­schluss zu streichen.

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Hätten Sie es gewusst?

Gestohlenes Handy

Fra­ge: Ich habe bei einem Fuss­ball­tur­nier in der Gar­de­ro­be ein Han­dy gestoh­len. Die gan­ze Sache ist auf­ge­flo­gen und ich habe kürz­lich einen Straf­be­fehl erhal­ten. Dar­in steht geschrie­ben, das Han­dy habe einen Wert von 450 Fran­ken und dass ich wegen Dieb­stahls bestraft wer­de. Im Swis­s­­com-Shop ist das Gerät jedoch schon ab 270 Fran­ken (ohne Abo) aus­ge­schrie­ben. Ändert dies etwas am Ergebnis?

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Wenn nichts mehr geht

Fra­ge: In mei­ner Miet­woh­nung läuft das Was­ser im Spül­becken nicht mehr ab. Das Abfluss­rohr ist nach dem Siphon ver­stopft. Ich habe direkt den Sani­tär auf­ge­bo­ten und ihm gesagt, er müs­se die Rech­nung dem Ver­mie­ter zustel­len. Ist die­ses Vor­ge­hen kor­rekt? Ant­wort: Nein. Liegt ein Man­gel vor, stellt sich die Fra­ge, ob die­sen der Ver­mie­ter oder der Mie­ter zu behe­ben hat. Gemäss

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.