Leserfragen

Vertragsrücktritt beim Möbelkauf?

Fra­ge: Im August habe ich in einem Möbel­ge­schäft eine Leder­pol­ster­grup­pe bestellt und bereits eine Anzah­lung gelei­stet. Im Kauf­ver­trag steht, dass die Möbel «ca. Mit­te Sep­tem­ber» gelie­fert wür­den. Heu­te ist bereits Ende Sep­tem­ber und ich habe die Möbel noch immer nicht erhal­ten. Darf ich jetzt vom Ver­trag zurücktreten?

Ant­wort: Nein. Ver­trä­ge sind ein­zu­hal­ten. Ein gesetz­li­ches Rück­ga­be- oder Umtausch­recht ist in der Schweiz weder für den Ein­kauf im Geschäft noch für den Online­han­del vor­ge­se­hen. Eine Aus­nah­me bil­det das Haus­tür­ge­schäft oder der Tele­fon­ver­kauf. Bei die­ser Ver­trags­art wird der Käu­fer vom Ver­käu­fer über­rum­pelt. Des­halb besteht für sol­che Ver­trä­ge ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht, sofern der Kauf­preis 100 Fran­ken über­steigt. Da Sie vor­lie­gend selbst aktiv wur­den und ins Möbel­ge­schäft gegan­gen sind, liegt kein sol­ches Haus­tür­ge­schäft vor. Sie kön­nen des­we­gen nicht direkt vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten. Viel­mehr müs­sen Sie den Ver­käu­fer zuerst mah­nen und ihm eine ange­mes­se­ne Nach­frist set­zen (ein bis zwei Wochen soll­ten aus­rei­chen). Erst wenn auch die­se Nach­frist unbe­nutzt abläuft, kön­nen Sie vom Ver­trag zurück­tre­ten. Die von Ihnen bereits gelei­ste­te Anzah­lung muss Ihnen das Möbel­haus selbst­ver­ständ­lich zurück­er­stat­ten. Direkt und ohne Nach­frist vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten könn­ten Sie hin­ge­gen, wenn ein genau­es Lie­fer­da­tum ver­ein­bart wur­de und eine ver­spä­te­te Lie­fe­rung für Sie nutz­los wäre. Klas­si­sches Bei­spiel hier­für wäre die zu spät gelie­fer­te Hoch­zeits­tor­te. Ach­tung: Vie­le Möbel­ge­schäf­te schlies­sen in Ihren all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen das Rück­tritts­recht wegen ver­spä­te­ter Lie­fe­rung aus. Sol­che AGB sind jedoch nicht in Stein gemeis­selt. Ver­su­chen Sie des­halb, sol­che Klau­seln beim Kauf­ab­schluss zu streichen.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

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