Frage der Woche

Verspätetes Weihnachtsgeschenk

Fra­ge: Ich hat­te bereits Ende Novem­ber eine Hand­ta­sche für mei­ne Frau bestellt. Es soll­te ein Weih­nachts­ge­schenk sein, doch die Tasche wur­de nicht gelie­fert. Ich muss­te eine ande­re Hand­ta­sche kau­fen, um mei­ner Frau ein Geschenk unter den Weih­nachts­baum legen zu kön­nen. Nach den Fest­ta­gen wur­de die Hand­ta­sche dann doch noch gelie­fert. Ich will die Tasche jetzt aber nicht mehr und beab­sich­ti­ge, sie zurück­zu­schicken. Kann ich das tun?

Ant­wort: Nein. Kauf­ver­trä­ge — egal ob schrift­lich oder münd­lich abge­schlos­sen — sind ver­bind­lich. Es gibt kein all­ge­mei­nes Recht auf Rück­tritt, oft­mals ist aber ein sol­ches in den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) ent­hal­ten. Ist dies nicht der Fall, kön­nen Sie bei Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen nicht ohne Wei­te­res auf die bestell­te Ware ver­zich­ten. Wur­de kein bestimm­ter Lie­fer­tag ver­ein­bart, han­delt es sich um ein Mahn­ge­schäft. Nach­dem die Sache nicht gelie­fert wur­de, müs­sen Sie den Ver­käu­fer zuerst durch eine schrift­li­che oder münd­li­che Mah­nung in Ver­zug set­zen. Nach­dem sich der Ver­käu­fer in Ver­zug befin­det, müs­sen Sie die­sem eine ange­mes­se­ne Frist zur nach­träg­li­chen Erfül­lung anset­zen. Die Mah­nung und Nach­fri­stan­set­zung kön­nen im sel­ben Schrei­ben erfol­gen. Wird die Sache auch bis nach Ablauf die­ser Nach­frist nicht gelie­fert, haben Sie die Mög­lich­keit, dem Ver­käu­fer unver­züg­lich mit­zu­tei­len, dass Sie auf die nach­träg­li­che Lie­fe­rung ver­zich­ten und vom Ver­trag zurück­tre­ten. Der Ver­käu­fer hat Ihnen den bereits bezahl­ten Kauf­be­trag zurück­zu­er­stat­ten. In Ihrem Fall ist in den AGB kein Rück­tritts­recht ent­hal­ten. Sie haben den Ver­käu­fer nicht in Ver­zug gesetzt, nach­dem die Tasche nicht gelie­fert wur­de. Sie sind somit auch nicht vom Ver­trag zurück­ge­tre­ten und haben daher kei­nen Anspruch dar­auf, die Tasche zurück­zu­schicken und Ihr Geld zurück­zu­er­hal­ten. Aus­ser der Ver­käu­fer ist hier­zu aus Kulanz bereit.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

Weiterlesen »

Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.