Frage: Ich hatte bereits Ende November eine Handtasche für meine Frau bestellt. Es sollte ein Weihnachtsgeschenk sein, doch die Tasche wurde nicht geliefert. Ich musste eine andere Handtasche kaufen, um meiner Frau ein Geschenk unter den Weihnachtsbaum legen zu können. Nach den Festtagen wurde die Handtasche dann doch noch geliefert. Ich will die Tasche jetzt aber nicht mehr und beabsichtige, sie zurückzuschicken. Kann ich das tun?
Antwort: Nein. Kaufverträge — egal ob schriftlich oder mündlich abgeschlossen — sind verbindlich. Es gibt kein allgemeines Recht auf Rücktritt, oftmals ist aber ein solches in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten. Ist dies nicht der Fall, können Sie bei Lieferverzögerungen nicht ohne Weiteres auf die bestellte Ware verzichten. Wurde kein bestimmter Liefertag vereinbart, handelt es sich um ein Mahngeschäft. Nachdem die Sache nicht geliefert wurde, müssen Sie den Verkäufer zuerst durch eine schriftliche oder mündliche Mahnung in Verzug setzen. Nachdem sich der Verkäufer in Verzug befindet, müssen Sie diesem eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen. Die Mahnung und Nachfristansetzung können im selben Schreiben erfolgen. Wird die Sache auch bis nach Ablauf dieser Nachfrist nicht geliefert, haben Sie die Möglichkeit, dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, dass Sie auf die nachträgliche Lieferung verzichten und vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer hat Ihnen den bereits bezahlten Kaufbetrag zurückzuerstatten. In Ihrem Fall ist in den AGB kein Rücktrittsrecht enthalten. Sie haben den Verkäufer nicht in Verzug gesetzt, nachdem die Tasche nicht geliefert wurde. Sie sind somit auch nicht vom Vertrag zurückgetreten und haben daher keinen Anspruch darauf, die Tasche zurückzuschicken und Ihr Geld zurückzuerhalten. Ausser der Verkäufer ist hierzu aus Kulanz bereit.