Leserfragen

Verspätetes Weihnachtsgeschenk

Fra­ge: Ich hat­te bereits Ende Novem­ber eine Hand­ta­sche für mei­ne Frau bestellt. Es soll­te ein Weih­nachts­ge­schenk sein, doch die Tasche wur­de nicht gelie­fert. Ich muss­te eine ande­re Hand­ta­sche kau­fen, um mei­ner Frau ein Geschenk unter den Weih­nachts­baum legen zu kön­nen. Nach den Fest­ta­gen wur­de die Hand­ta­sche dann doch noch gelie­fert. Ich will die Tasche jetzt aber nicht mehr und beab­sich­ti­ge, sie zurück­zu­schicken. Kann ich das tun?

Ant­wort: Nein. Kauf­ver­trä­ge — egal ob schrift­lich oder münd­lich abge­schlos­sen — sind ver­bind­lich. Es gibt kein all­ge­mei­nes Recht auf Rück­tritt, oft­mals ist aber ein sol­ches in den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) ent­hal­ten. Ist dies nicht der Fall, kön­nen Sie bei Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen nicht ohne Wei­te­res auf die bestell­te Ware ver­zich­ten. Wur­de kein bestimm­ter Lie­fer­tag ver­ein­bart, han­delt es sich um ein Mahn­ge­schäft. Nach­dem die Sache nicht gelie­fert wur­de, müs­sen Sie den Ver­käu­fer zuerst durch eine schrift­li­che oder münd­li­che Mah­nung in Ver­zug set­zen. Nach­dem sich der Ver­käu­fer in Ver­zug befin­det, müs­sen Sie die­sem eine ange­mes­se­ne Frist zur nach­träg­li­chen Erfül­lung anset­zen. Die Mah­nung und Nach­fri­stan­set­zung kön­nen im sel­ben Schrei­ben erfol­gen. Wird die Sache auch bis nach Ablauf die­ser Nach­frist nicht gelie­fert, haben Sie die Mög­lich­keit, dem Ver­käu­fer unver­züg­lich mit­zu­tei­len, dass Sie auf die nach­träg­li­che Lie­fe­rung ver­zich­ten und vom Ver­trag zurück­tre­ten. Der Ver­käu­fer hat Ihnen den bereits bezahl­ten Kauf­be­trag zurück­zu­er­stat­ten. In Ihrem Fall ist in den AGB kein Rück­tritts­recht ent­hal­ten. Sie haben den Ver­käu­fer nicht in Ver­zug gesetzt, nach­dem die Tasche nicht gelie­fert wur­de. Sie sind somit auch nicht vom Ver­trag zurück­ge­tre­ten und haben daher kei­nen Anspruch dar­auf, die Tasche zurück­zu­schicken und Ihr Geld zurück­zu­er­hal­ten. Aus­ser der Ver­käu­fer ist hier­zu aus Kulanz bereit.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
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Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

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Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.