Frage der Woche

Vermietung verboten?

Fra­ge: Mein Vater hat ein lebens­läng­li­ches, unent­gelt­li­ches Wohn­recht in der Woh­nung im Erd­ge­schoss mei­nes Hau­ses. Nach­dem er zuneh­mend gesund­heit­li­che Pro­ble­me bekom­men hat, ist er ins Alters­heim umge­zo­gen. Zur Auf­bes­se­rung sei­ner Finan­zen will mein Vater nun sei­ne Woh­nung ver­mie­ten. Er wei­gert sich aber, mir etwas vom Miet­zins ab zuge­ben. Darf er das?

Ant­wort: Nein. Im Unter­schied zur Nutz­nies­sung, wo eine Ver­mie­tung der Woh­nung zuläs­sig ist, darf der Wohn­be­rech­tig­te sei­ne Räu­me nicht wei­ter­ver­mie­ten. Er besitzt nur die Erlaub­nis, in einem Gebäu­de oder einem Teil des­sel­ben sel­ber zu woh­nen. Soweit dies nicht aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen ist, darf er zudem sei­ne Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen bei sich auf­neh­men. Erstreckt sich das Wohn­recht nur auf einen Teil des Gebäu­des, so umfasst das Wohn­recht auch die zum gemein­schaft­li­chen Gebrauch bestimm­ter Ein­rich­tun­gen wie z. B. Haus­trep­pe, Auf­zug, Wasch­kü­che, Trocken­raum, usw. Ihr Vater darf somit nach sei­nem Aus­zug ins Alters­heim die Woh­nung nicht ver­mie­ten. Aber auch Ihnen ist es unter­sagt, nach sei­nem Aus­zug über die Woh­nung zu ver­fü­gen. Erst wenn es Ihrem Vater unmög­lich ist, sein Wohn­recht aus­zu­üben, d. h. wenn sei­ne Rück­kehr aus dem Alters­heim aus­ge­schlos­sen ist, kön­nen Sie die Löschung des Wohn­rechts ver­lan­gen. Im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­ständ­nis ist dies aber schon frü­her mög­lich. Dies­falls wird in der Regel dem Berech­tig­ten eine ent­spre­chen­de Abgel­tung aus­be­zahlt. Der Wohn­rechts­be­rech­tig­te muss den gewöhn­li­chen Unter­halt (bspw. Rei­ni­gung, lau­fen­de Repa­ra­tu­ren, Ersatz klei­ne­rer in der Regel kurz­le­bi­ger Ein­rich­tun­gen) der von ihm benut­zen Räum­lich­kei­ten sel­ber tra­gen. Hat er nur ein Mit­be­nut­zungs­recht, fal­len die Unter­halts­ko­sten dem Eigen­tü­mer an. Die­se Kosten­tra­gungs­re­geln kön­nen von den Par­tei­en abge­än­dert werden.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.