Frage: Mein Vater hat ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht in der Wohnung im Erdgeschoss meines Hauses. Nachdem er zunehmend gesundheitliche Probleme bekommen hat, ist er ins Altersheim umgezogen. Zur Aufbesserung seiner Finanzen will mein Vater nun seine Wohnung vermieten. Er weigert sich aber, mir etwas vom Mietzins ab zugeben. Darf er das?
Antwort: Nein. Im Unterschied zur Nutzniessung, wo eine Vermietung der Wohnung zulässig ist, darf der Wohnberechtigte seine Räume nicht weitervermieten. Er besitzt nur die Erlaubnis, in einem Gebäude oder einem Teil desselben selber zu wohnen. Soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, darf er zudem seine Familienangehörigen bei sich aufnehmen. Erstreckt sich das Wohnrecht nur auf einen Teil des Gebäudes, so umfasst das Wohnrecht auch die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmter Einrichtungen wie z. B. Haustreppe, Aufzug, Waschküche, Trockenraum, usw. Ihr Vater darf somit nach seinem Auszug ins Altersheim die Wohnung nicht vermieten. Aber auch Ihnen ist es untersagt, nach seinem Auszug über die Wohnung zu verfügen. Erst wenn es Ihrem Vater unmöglich ist, sein Wohnrecht auszuüben, d. h. wenn seine Rückkehr aus dem Altersheim ausgeschlossen ist, können Sie die Löschung des Wohnrechts verlangen. Im gegenseitigen Einverständnis ist dies aber schon früher möglich. Diesfalls wird in der Regel dem Berechtigten eine entsprechende Abgeltung ausbezahlt. Der Wohnrechtsberechtigte muss den gewöhnlichen Unterhalt (bspw. Reinigung, laufende Reparaturen, Ersatz kleinerer in der Regel kurzlebiger Einrichtungen) der von ihm benutzen Räumlichkeiten selber tragen. Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer an. Diese Kostentragungsregeln können von den Parteien abgeändert werden.