Frage der Woche

Verlockende Früchte, verbotene Ernte?

Fra­ge: Bei einem Spa­zier­gang plag­te mich der Hun­ger. Zufäl­lig ent­deck­te ich einen Apfel­baum, der direkt am Geh­weg stand – zwar auf Pri­vat­grund, aber nicht ein­ge­zäunt. Eini­ge Zwei­ge mit wun­der­schö­nen Äpfeln rag­ten sogar bis aufs Trot­toir. Da die­se Früch­te nicht mehr auf dem Grund­stück hin­gen, habe ich beherzt zuge­grif­fen. Habe ich mich damit straf­bar gemacht?

Ant­wort: Ja, das haben Sie. Gera­de im Herbst ver­locken die rei­fen Früch­te an Bäu­men und Sträu­chern am Weges­rand. Doch recht­lich gilt: Was auf frem­dem Grund wächst – sei es Apfel, Bir­ne oder Bee­re – gehört dem Eigen­tü­mer des Grund­stücks. Ihm steht das allei­ni­ge Nut­zungs­recht zu: Er darf die Früch­te pflücken, ver­schen­ken oder ver­fau­len las­sen – ganz wie er will. Ein feh­len­der Zaun ändert dar­an über­haupt nichts. Auch wenn die Äste über den Geh­weg ragen oder die Früch­te her­un­ter­fal­len und auf öffent­li­chem Grund lie­gen, machen Sie sich durch das Mit­neh­men straf­bar. Das Gesetz spricht hier von Diebstahl.

Eine Aus­nah­me gilt nur, wenn der Eigen­tü­mer erkenn­bar auf sein Recht ver­zich­tet. Bei­spiels­wei­se mit einem Schild „Bedie­nen Sie sich!“. Dane­ben exi­stiert das soge­nann­te Anries­recht: Ragen Äste eines Bau­mes über die Grund­stücks­gren­ze, dür­fen Sie als Nach­bar die dar­auf wach­sen­den Früch­te pflücken – sofern sich Ihr Grund­stück im Bau­ge­biet befin­det. Dem Kan­ton steht es aber offen, hier­von abwei­chen­de Vor­schrif­ten zu erlassen.

Anders ver­hält es sich bei Wäl­dern und öffent­li­chen Flä­chen. In der Schweiz ist das Sam­meln von Pil­zen und Bee­ren zum Eigen­ge­brauch im orts­üb­li­chen Rah­men grund­sätz­lich erlaubt. Hier gilt jedoch: Kein Sam­meln in Natur­schutz­ge­bie­ten, kei­ne geschütz­ten Arten pflücken, und auf loka­le Vor­schrif­ten zu Schon­zei­ten und Men­gen achten.

Kurz: Die Ver­su­chung ist gross – doch grei­fen Sie nur zu, wenn wirk­lich erlaubt. Sonst kann der klei­ne Snack zum juri­sti­schen Biss in den sau­ren Apfel werden.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.