Frage der Woche

Unzulässige Untermiete?

Fra­ge: Ich wer­de die­sen Som­mer aus beruf­li­chen Grün­den für eini­ge Mona­te nicht in der Schweiz sein. Aus die­sem Grund woll­te ich mei­ne Woh­nung in die­sem Zeit­raum an einen Freund unter­ver­mie­ten. Als ich mei­ne Plä­ne mei­nem Ver­mie­ter mit­teil­te, mein­te die­ser, dass er das ver­bie­te. Er wol­le nicht, dass jemand ande­res in der Woh­nung wohnt, da er den Miet­ver­trag mit mir abge­schlos­sen hat. Darf mir mein Ver­mie­ter die Unter­mie­te tat­säch­lich verbieten?

Ant­wort: Nein. Woh­nun­gen dür­fen grund­sätz­lich unter­ver­mie­tet wer­den. Dazu muss zwar vor­gän­gig die Zustim­mung des Ver­mie­ters ein­ge­holt wer­den. Die­ser darf Ihnen die Unter­ver­mie­tung aber nicht gene­rell ver­wei­gern, son­dern nur aus ganz bestimm­ten, im Gesetz genann­ten Grün­den. Dazu zählt, wenn der Mie­ter sich wei­gert, dem Ver­mie­ter die Bedin­gun­gen der Unter­mie­te bekannt zu geben. Eben­so unzu­läs­sig ist eine Unter­mie­te, wenn die Bedin­gun­gen der Unter­mie­te im Ver­gleich zu den­je­ni­gen des Haupt­miet­ver­trags miss­bräuch­lich sind oder wenn dem Ver­mie­ter aus der Unter­mie­te wesent­li­che Nach­tei­le ent­ste­hen. Für Schä­den, die der Unter­mie­ter in der Woh­nung ver­ur­sacht, haf­tet wei­ter­hin der Haupt­mie­ter dem Ver­mie­ter. Ihr Freund wird die Woh­nung wie Sie zu Wohn­zwecken nut­zen. Ihrem Ver­mie­ter ent­ste­hen dadurch kei­ne Nach­tei­le, wie es bei­spiels­wei­se bei einer inten­si­ve­ren Nut­zung durch den Unter­mie­ter der Fall wäre. Miss­bräuch­lich ist die Unter­ver­mie­tung eben­falls nicht, da Sie die Woh­nung zum glei­chen Miet­zins unter­ver­mie­ten, den Sie selbst auch bezah­len. Anders wäre dies, wenn Sie einen höhe­ren Miet­zins ver­lan­gen wür­den. Denn durch die Unter­ver­mie­tung darf grund­sätz­lich kein Gewinn erzielt wer­den. In Ihrem Fall lie­gen somit kei­ne gesetz­li­chen Grün­de gegen eine Unter­mie­te vor. Sie dür­fen daher Ihre Woh­nung an Ihren Freund untervermieten.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe trotz Garantieausschluss möglich?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.