Frage: Ich werde diesen Sommer aus beruflichen Gründen für einige Monate nicht in der Schweiz sein. Aus diesem Grund wollte ich meine Wohnung in diesem Zeitraum an einen Freund untervermieten. Als ich meine Pläne meinem Vermieter mitteilte, meinte dieser, dass er das verbiete. Er wolle nicht, dass jemand anderes in der Wohnung wohnt, da er den Mietvertrag mit mir abgeschlossen hat. Darf mir mein Vermieter die Untermiete tatsächlich verbieten?
Antwort: Nein. Wohnungen dürfen grundsätzlich untervermietet werden. Dazu muss zwar vorgängig die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Dieser darf Ihnen die Untervermietung aber nicht generell verweigern, sondern nur aus ganz bestimmten, im Gesetz genannten Gründen. Dazu zählt, wenn der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben. Ebenso unzulässig ist eine Untermiete, wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind oder wenn dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Für Schäden, die der Untermieter in der Wohnung verursacht, haftet weiterhin der Hauptmieter dem Vermieter. Ihr Freund wird die Wohnung wie Sie zu Wohnzwecken nutzen. Ihrem Vermieter entstehen dadurch keine Nachteile, wie es beispielsweise bei einer intensiveren Nutzung durch den Untermieter der Fall wäre. Missbräuchlich ist die Untervermietung ebenfalls nicht, da Sie die Wohnung zum gleichen Mietzins untervermieten, den Sie selbst auch bezahlen. Anders wäre dies, wenn Sie einen höheren Mietzins verlangen würden. Denn durch die Untervermietung darf grundsätzlich kein Gewinn erzielt werden. In Ihrem Fall liegen somit keine gesetzlichen Gründe gegen eine Untermiete vor. Sie dürfen daher Ihre Wohnung an Ihren Freund untervermieten.