Frage der Woche

Unterhalt reduzieren, wenn die Ex-Frau auswandert?

Fra­ge: Ich bezah­le für mei­ne Ex-Frau und unse­re Toch­ter ziem­lich hohe Unter­halts­bei­trä­ge. Ende März wird mei­ne Frau mit der Toch­ter in ihre Hei­mat nach Thai­land zurück­keh­ren. Mit mei­nen Unter­halts­bei­trä­gen wird sie sich dort ein fürst­li­ches Leben lei­sten kön­nen. Besteht die Mög­lich­keit, aus die­sem Grund die Unter­halts­bei­trä­ge zu kürzen?

Ant­wort: Ja. Unter­halts­bei­trä­ge kön­nen her­ab­ge­setzt wer­den, wenn sich die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se der Betei­lig­ten nach dem Schei­dungs­ur­teil ver­än­dert haben. Die Ver­än­de­rung kann sowohl beim Unter­halts­schuld­ner (Ver­schlech­te­rung der Ver­hält­nis­se) als auch beim Berech­tig­ten (Ver­bes­se­rung der Ver­hält­nis­se) ein­tre­ten. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass die Ver­än­de­rung erheb­li­chen und dau­ern­den Cha­rak­ter besitzt. Zudem muss sie unvor­her­seh­bar sein. Sie darf sich somit nicht schon im Schei­dungs­ver­fah­ren abge­zeich­net haben. In ein­fa­chen Ver­hält­nis­sen, bei denen schon das Schei­dungs­ge­richt sehr knapp rech­nen muss­te, wird bereits eine Ver­än­de­rung von 10 bis 15 Pro­zent als erheb­lich anzu­se­hen sein. Es ist immer eine Gesamt­be­trach­tung vor­zu­neh­men. Des­halb muss geprüft wer­den, ob eine Ver­schlech­te­rung auf der einen Sei­te, nicht auch eine sol­che bei der ande­ren Par­tei gegen­über­steht. In Ihrem Fall sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine Abän­de­rung gege­ben. Bei der Ehe­schei­dung war von einer Rück­kehr nach Thai­land kei­ne Rede. Die dor­ti­gen Lebens­hal­tungs­ko­sten sind bekannt­lich wesent­lich tie­fer als in der Schweiz. Dadurch ver­bes­sert sich die finan­zi­el­le Situa­ti­on Ihrer Ex-Frau und der Toch­ter erheb­lich. Die Unter­halts­bei­trä­ge sind des­halb an die neue Situa­ti­on anzu­pas­sen. Die Her­ab­set­zung dür­fen Sie aber nicht ein­sei­tig von sich aus und ohne behörd­li­che Geneh­mi­gung vor­neh­men, anson­sten Sie sich sogar straf­bar machen.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

Weiterlesen »

Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.