Frage: Ich bezahle für meine Ex-Frau und unsere Tochter ziemlich hohe Unterhaltsbeiträge. Ende März wird meine Frau mit der Tochter in ihre Heimat nach Thailand zurückkehren. Mit meinen Unterhaltsbeiträgen wird sie sich dort ein fürstliches Leben leisten können. Besteht die Möglichkeit, aus diesem Grund die Unterhaltsbeiträge zu kürzen?
Antwort: Ja. Unterhaltsbeiträge können herabgesetzt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nach dem Scheidungsurteil verändert haben. Die Veränderung kann sowohl beim Unterhaltsschuldner (Verschlechterung der Verhältnisse) als auch beim Berechtigten (Verbesserung der Verhältnisse) eintreten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Veränderung erheblichen und dauernden Charakter besitzt. Zudem muss sie unvorhersehbar sein. Sie darf sich somit nicht schon im Scheidungsverfahren abgezeichnet haben. In einfachen Verhältnissen, bei denen schon das Scheidungsgericht sehr knapp rechnen musste, wird bereits eine Veränderung von 10 bis 15 Prozent als erheblich anzusehen sein. Es ist immer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Deshalb muss geprüft werden, ob eine Verschlechterung auf der einen Seite, nicht auch eine solche bei der anderen Partei gegenübersteht. In Ihrem Fall sind die Voraussetzungen für eine Abänderung gegeben. Bei der Ehescheidung war von einer Rückkehr nach Thailand keine Rede. Die dortigen Lebenshaltungskosten sind bekanntlich wesentlich tiefer als in der Schweiz. Dadurch verbessert sich die finanzielle Situation Ihrer Ex-Frau und der Tochter erheblich. Die Unterhaltsbeiträge sind deshalb an die neue Situation anzupassen. Die Herabsetzung dürfen Sie aber nicht einseitig von sich aus und ohne behördliche Genehmigung vornehmen, ansonsten Sie sich sogar strafbar machen.