Frage: Ich bin schon lange am Auto eines Freundes interessiert. Nach einigem hin und her haben wir den Kaufvertrag aufgesetzt und unterzeichnet. Als ich am nächsten Tag zur Abholung vorbeiging, stellte ich mit Schrecken fest, dass das Auto über Nacht zerkratzt wurde. Ich habe den Kaufpreis noch nicht bezahlt. Der Wagen stand noch auf seinem Grundstück, somit war das Auto doch unter der Obhut meines Freundes und er muss für die Reparatur aufkommen?
Antwort: Nein. Grundsätzlich gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise beim Kauf eines Huhns all die Eier erhalten, die sie nach Vertragsabschluss legt. Eine Ausnahme stellt die sogenannte Gattungsware dar. Diese bezeichnet Sachen, die in grossen Mengen vorhanden und untereinander austauschbar sind. Es handelt sich mit anderen Worten um identische Gegenstände. Das sind beispielsweise ein neues Buch, ein neuer Gartenstuhl oder ein Neuwagen. Bei einer Gattungsware gehen Gefahr und Nutzen erst auf den Käufer über, wenn das Kaufobjekt ausgesondert ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Neuwagen für Sie zur Abholung im Autohaus bereitsteht. Im Gegensatz zur Gattungsware handelt es sich bei Spezieswaren um Dinge, die sich durch ihre Einzigartigkeit auszeichnen. Als Beispiele sind Originalgemälde wie die Mona Lisa oder — angelehnt an Ihren Fall — ein Gebrauchtwagen zu nennen. Letzterer zeichnet sich dadurch aus, dass es genau diesen Wagen mit genau diesen Gebrauchsspuren nur einmal gibt. Wie schon erwähnt, gehen hier Gefahr und Nutzen bereits beim Vertragsabschluss auf den Käufer über. Da Sie den Vertrag am Vortag geschlossen haben, waren Sie bei der Beschädigung bereits Träger der Gefahr und müssen für den Schaden leider selber aufkommen.