Frage der Woche

Unliebsame Überraschung

Fra­ge: Ich bin schon lan­ge am Auto eines Freun­des inter­es­siert. Nach eini­gem hin und her haben wir den Kauf­ver­trag auf­ge­setzt und unter­zeich­net. Als ich am näch­sten Tag zur Abho­lung vor­bei­ging, stell­te ich mit Schrecken fest, dass das Auto über Nacht zer­kratzt wur­de. Ich habe den Kauf­preis noch nicht bezahlt. Der Wagen stand noch auf sei­nem Grund­stück, somit war das Auto doch unter der Obhut mei­nes Freun­des und er muss für die Repa­ra­tur aufkommen?

Ant­wort: Nein. Grund­sätz­lich gehen Nut­zen und Gefahr mit dem Abschluss des Kauf­ver­trags auf den Erwer­ber über. Das bedeu­tet, dass Sie bei­spiels­wei­se beim Kauf eines Huhns all die Eier erhal­ten, die sie nach Ver­trags­ab­schluss legt. Eine Aus­nah­me stellt die soge­nann­te Gat­tungs­wa­re dar. Die­se bezeich­net Sachen, die in gros­sen Men­gen vor­han­den und unter­ein­an­der aus­tausch­bar sind. Es han­delt sich mit ande­ren Wor­ten um iden­ti­sche Gegen­stän­de. Das sind bei­spiels­wei­se ein neu­es Buch, ein neu­er Gar­ten­stuhl oder ein Neu­wa­gen. Bei einer Gat­tungs­wa­re gehen Gefahr und Nut­zen erst auf den Käu­fer über, wenn das Kauf­ob­jekt aus­ge­son­dert ist. Das ist zum Bei­spiel dann der Fall, wenn ein Neu­wa­gen für Sie zur Abho­lung im Auto­haus bereit­steht. Im Gegen­satz zur Gat­tungs­wa­re han­delt es sich bei Spe­zies­wa­ren um Din­ge, die sich durch ihre Ein­zig­ar­tig­keit aus­zeich­nen. Als Bei­spie­le sind Ori­gi­nal­ge­mäl­de wie die Mona Lisa oder — ange­lehnt an Ihren Fall — ein Gebraucht­wa­gen zu nen­nen. Letz­te­rer zeich­net sich dadurch aus, dass es genau die­sen Wagen mit genau die­sen Gebrauchs­spu­ren nur ein­mal gibt. Wie schon erwähnt, gehen hier Gefahr und Nut­zen bereits beim Ver­trags­ab­schluss auf den Käu­fer über. Da Sie den Ver­trag am Vor­tag geschlos­sen haben, waren Sie bei der Beschä­di­gung bereits Trä­ger der Gefahr und müs­sen für den Scha­den lei­der sel­ber aufkommen.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.