Frage: Einen der schönen Frühlingstage in den letzten Wochen habe ich genutzt, um einen kleinen Ausflug zu einem Freund zu machen. Er hat einen schön gestalteten Vorplatz mit zwei Parkplätzen. Diese sind durch Bäume abgetrennt, die er extra dort gepflanzt hat und regelmässig selber zurückschneidet. Ich parkierte mein Auto im Schatten der Bäume. Es kam wie es kommen musste: Als wir mitten beim Abendessen waren, stürzte ein morscher Ast auf mein Auto und beschädigte die Motorhaube. Muss mir mein Freund den Schaden ersetzen?
Antwort: Ja. Grundsätzlich muss derjenige für einen Schaden einstehen, der ihn verursacht. In Ihrem Fall war der morsche Ast die Schadensursache. Es stellt sich die Frage, ob Ihr Freund für den Schaden, der durch seinen Baum verursacht wurde, aufkommen muss. In Betracht kommt die Werkeigentümerhaftung. Grundsätzlich haftet der Eigentümer eines Werkes für Schäden, die durch einen Werkmangel entstanden sind. Ein Werk kann ein Gebäude oder eine sonstige Baute sein. Bei einem Baum, der Teil der Gartengestaltung ist und vom Eigentümer gepflegt wird, ist die Werkeigenschaft grundsätzlich zu bejahen. In Ihrem Fall gelten daher die Bäume auf dem Parkplatz als Werk. Ihr Freund hat als Werkeigentümer dafür zu sorgen, dass sich sein Werk (Bäume) in einwandfreiem Zustand befindet. Ist dies nicht der Fall, muss er für Schäden einstehen, die durch Werkmängel entstanden sind. Solche Mängel können durch eine fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder mangelhaften Unterhalt gegeben sein. Es ist davon auszugehen, dass der morsche Ast aufgrund eines mangelhaften Unterhalts nicht erkannt wurde. Bei einer ordnungsgemässen Pflege wäre die Gefahr vermieden bzw. beseitigt worden. Ihr Freund muss deswegen für den entstandenen Schaden einstehen und Ihnen die Reparatur der Motorhaube bezahlen.