Frage der Woche

Unglücklich parkiert

Fra­ge: Einen der schö­nen Früh­lings­ta­ge in den letz­ten Wochen habe ich genutzt, um einen klei­nen Aus­flug zu einem Freund zu machen. Er hat einen schön gestal­te­ten Vor­platz mit zwei Park­plät­zen. Die­se sind durch Bäu­me abge­trennt, die er extra dort gepflanzt hat und regel­mäs­sig sel­ber zurück­schnei­det. Ich par­kier­te mein Auto im Schat­ten der Bäu­me. Es kam wie es kom­men muss­te: Als wir mit­ten beim Abend­essen waren, stürz­te ein mor­scher Ast auf mein Auto und beschä­dig­te die Motor­hau­be. Muss mir mein Freund den Scha­den ersetzen?

Ant­wort: Ja. Grund­sätz­lich muss der­je­ni­ge für einen Scha­den ein­ste­hen, der ihn ver­ur­sacht. In Ihrem Fall war der mor­sche Ast die Scha­dens­ur­sa­che. Es stellt sich die Fra­ge, ob Ihr Freund für den Scha­den, der durch sei­nen Baum ver­ur­sacht wur­de, auf­kom­men muss. In Betracht kommt die Werk­ei­gen­tü­mer­haf­tung. Grund­sätz­lich haf­tet der Eigen­tü­mer eines Wer­kes für Schä­den, die durch einen Werk­man­gel ent­stan­den sind. Ein Werk kann ein Gebäu­de oder eine son­sti­ge Bau­te sein. Bei einem Baum, der Teil der Gar­ten­ge­stal­tung ist und vom Eigen­tü­mer gepflegt wird, ist die Werk­ei­gen­schaft grund­sätz­lich zu beja­hen. In Ihrem Fall gel­ten daher die Bäu­me auf dem Park­platz als Werk. Ihr Freund hat als Werk­ei­gen­tü­mer dafür zu sor­gen, dass sich sein Werk (Bäu­me) in ein­wand­frei­em Zustand befin­det. Ist dies nicht der Fall, muss er für Schä­den ein­ste­hen, die durch Werk­män­gel ent­stan­den sind. Sol­che Män­gel kön­nen durch eine feh­ler­haf­te Anla­ge oder Her­stel­lung oder man­gel­haf­ten Unter­halt gege­ben sein. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass der mor­sche Ast auf­grund eines man­gel­haf­ten Unter­halts nicht erkannt wur­de. Bei einer ord­nungs­ge­mäs­sen Pfle­ge wäre die Gefahr ver­mie­den bzw. besei­tigt wor­den. Ihr Freund muss des­we­gen für den ent­stan­de­nen Scha­den ein­ste­hen und Ihnen die Repa­ra­tur der Motor­hau­be bezahlen.

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Hätten Sie es gewusst?

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Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.