Frage der Woche

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezahlen?

Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind Sie grund­sätz­lich nur ver­pflich­tet, jene Lei­stun­gen zu bezah­len, die Sie aus­drück­lich bestellt haben. Füh­ren Werk­stät­ten zusätz­li­che Arbei­ten ohne Ihre Zustim­mung aus, spricht man von einer soge­nann­ten Auf­trags­über­schrei­tung. Ob die­se zuläs­sig ist, hängt davon ab, ob die aus­ge­führ­ten Arbei­ten gebo­ten waren.

Bei betriebs­not­wen­di­gen Ein­grif­fen – etwa wenn sicher­heits­re­le­van­te oder für den Betrieb uner­läss­li­che Tei­le betrof­fen sind – darf die Gara­ge im Inter­es­se des Fahr­zeug­hal­ters han­deln. Im geschil­der­ten Fall war Ihr Ölfil­ter fast voll­stän­dig ver­stopft, sodass ein ern­ster Motor­scha­den droh­te. Hier durf­te die Gara­ge anneh­men, dass Sie als Eigen­tü­mer die Repa­ra­tur wün­schen. Das Gesetz sieht in sol­chen Fäl­len ein mut­mass­li­ches Ein­ver­ständ­nis vor. Sie müs­sen dafür also sowohl das Mate­ri­al als auch die Arbeits­zeit bezahlen.

Anders ver­hält es sich beim Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbeit ist zwar nütz­lich, aber nicht zwin­gend erfor­der­lich. Hier besteht kein Auto­ma­tis­mus, dass Sie für den Auf­wand auf­kom­men müs­sen. In der Regel müs­sen Sie – wenn über­haupt – nur die Mate­ri­al­ko­sten tra­gen, nicht aber den Lohn für die Arbeits­zeit. Zudem kön­nen Sie ver­lan­gen, dass die Gara­ge unnö­ti­ge Arbei­ten rück­gän­gig macht, falls dies noch mög­lich ist und kein Scha­den dar­aus ent­steht. Gut zu wis­sen: Nicht Sie, son­dern die Gara­ge muss bewei­sen, wel­che Arbei­ten Sie tat­säch­lich in Auf­trag gege­ben haben.

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Hätten Sie es gewusst?

Pausen; was darf Ihr Chef wirklich verlangen?

Fra­ge: Mein Arbeit­ge­ber schreibt mir vor, wie und wann ich mei­ne Pau­sen zu neh­men habe. Er will zudem, dass ich wäh­rend der Mit­tags­pau­se das Tele­fon bedie­ne. Zu guter Letzt zieht er mir noch mei­ne Rau­cher­pau­sen von der Arbeits­zeit ab. Ist das Zuläs­sig? Ant­wort: Ja. Die Pau­sen­re­ge­lung sorgt in vie­len Unter­neh­men regel­mäs­sig für Dis­kus­sio­nen. Das Arbeits­ge­setz (ArG) gibt hier­bei kla­re Vorgaben.

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Teurer Einkaufsbummel: Muss ich für den heruntergefallenen Fernseher bezahlen?

Fra­ge: Beim Kauf einer Musik­an­la­ge bin ich im Geschäft ver­se­hent­lich mit einem aus­ge­stell­ten Fern­se­her zusam­men­ge­stos­sen. Das Gerät fiel her­un­ter und war nicht mehr zu gebrau­chen. Statt mit einer neu­en Musik­an­la­ge die Heim­rei­se anzu­tre­ten, bekam ich eine Rech­nung für den Ver­kaufs­preis des Fern­se­hers über 1’600 Fran­ken. Bin ich tat­säch­lich ver­pflich­tet, die­se Rech­nung zu bezahlen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.