Frage der Woche

Und plötzlich ist der Weg gesperrt

Fra­ge: Wir dür­fen seit über 20 Jah­ren täg­lich einen klei­nen Weg durch den Gar­ten unse­res Nach­barn benut­zen, um schnel­ler ins Dorf zu gelan­gen. Nun ist unser Nach­bar lei­der ver­stor­ben, und sei­ne Toch­ter bewohnt neu das Anwe­sen. Sie ver­bie­tet uns plötz­lich das Durch­que­ren – obwohl wir die­sen Weg seit zwei Jahr­zehn­ten pro­blem­los genutzt haben. Darf sie das ein­fach so?

Ant­wort: Ja. Vie­le Men­schen glau­ben, dass ein jah­re­lang benutz­ter Weg irgend­wann zum Gewohn­heits­recht wird – doch das Schwei­zer Recht sieht das anders. Grund­sätz­lich ent­schei­det jeder Grund­ei­gen­tü­mer selbst, wer sein Land betre­ten darf und wer nicht. Auch die jahr­zehn­te­lan­ge Benüt­zung eines Weges über ein dem Nach­barn gehö­ren­des Grund­stück begrün­det kei­nen Rechts­an­spruch auf Weiterbenützung.

Damit Sie den Weg künf­tig rechts­si­cher nut­zen kön­nen, brau­chen Sie ent­we­der eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung oder einen Grund­buch­ein­trag. Ein schrift­li­cher Ver­trag ist ein erster Schritt, bin­det jedoch nur die unter­zeich­nen­den Par­tei­en. Wech­selt das Eigen­tum erneut – etwa bei einem Ver­kauf – gilt der Ver­trag nicht mehr auto­ma­tisch. Soll das Weg­recht dau­er­haft und gegen­über jedem künf­ti­gen Eigen­tü­mer wirk­sam sein, muss es als Dienst­bar­keit öffent­lich beur­kun­det und im Grund­buch ein­ge­tra­gen werden.

Im Ver­trag oder in der Dienst­bar­keit soll­te klar gere­gelt sein, wer für Unter­halt, Schnee­räu­mung und all­fäl­li­ge Repa­ra­tu­ren des Weges zustän­dig ist. Eine fai­re Lösung ist die Auf­tei­lung der Kosten nach Nutzungshäufigkeit.

Eine wich­ti­ge Aus­nah­me gilt beim soge­nann­ten Not­weg­recht: Haben Sie als Grund­ei­gen­tü­mer kei­nen genü­gen­den Zugang zu einer öffent­li­chen Stras­se, kön­nen Sie von Geset­zes wegen ein Weg­recht über das Nach­bar­grund­stück ver­lan­gen – aller­dings gegen vol­le Ent­schä­di­gung der ent­ste­hen­den Nachteile.

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Hätten Sie es gewusst?

Was müssen wir auf dem Balkon tolerieren?

Fra­ge: Unter uns wohnt ein begei­ster­ter Gril­leur. Im Som­mer liegt unse­re gan­ze Woh­nung im Rauch­schild, abends zieht sein Ziga­ret­ten­rauch durchs gekipp­te Schlaf­zim­mer­fen­ster. Nun füt­tert er auch noch Vögel auf dem Bal­kon. Müs­sen wir das alles hinnehmen?

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Führerausweisentzug als Beifahrer?

Fra­ge: Ein befreun­de­ter Jurist erzähl­te mir, dass es ver­bo­ten sein soll, betrun­ke­ne Per­so­nen auf dem Bei­fah­rer­sitz mit­zu­neh­men. Noch erstaun­li­cher fand ich sei­ne Aus­sa­ge, dass bei einem Zwi­schen­fall nicht nur dem Fah­rer, son­dern auch dem betrun­ke­nen Bei­fah­rer der Füh­rer­aus­weis ent­zo­gen wer­den kann. Stimmt das?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.