Frage der Woche

Uhr und Geld verloren?

Fra­ge: Mir hat vor vier Wochen ein Bekann­ter eine gebrauch­te Arm­band­uhr für 800 Fran­ken ange­bo­ten. Nach eini­gem hin und her habe ich ihm die Uhr schliess­lich für 650 Fran­ken abge­kauft. Vor zwei Tagen ist nun der Bru­der mei­nes Bekann­ten zu mir gekom­men. Er hat mich auf­ge­for­dert, ihm die Uhr sofort zurück­ge­ben, da ihm die­se gestoh­len wur­de. Kann ich die Uhr zurück­be­hal­ten und nur gegen die Bezah­lung der 650 Fran­ken herausgeben?

Ant­wort: Nein. Der Bru­der Ihres Bekann­ten kann offen­bar bewei­sen, dass er der recht­mäs­si­ge Eigen­tü­mer der Uhr ist. Im schwei­ze­ri­schen Recht gilt der bereits bei den Römern bekann­te Grund­satz, wonach nie­mand mehr Rech­te über­tra­gen kann, als er selbst besitzt. Eine Aus­nah­me besteht nur bei anver­trau­ten Sachen. Ihrem Bekann­ten wur­de die Uhr von sei­nem Bru­der nicht aus­ge­lie­hen (anver­traut), son­dern er hat die­se schlicht gestoh­len. Somit konn­te er Ihnen das Eigen­tum an der Uhr auch nicht über­tra­gen. Der Eigen­tü­mer der Uhr (Bru­der) kann des­halb die Uhr von Ihnen zurück­for­dern. An sich nahe­lie­gend ist Ihre Idee, die Rück­ga­be mit der Rück­erstat­tung des Kauf­prei­ses zu ver­knüp­fen. Lei­der ist dies im Gesetz nicht so vor­ge­se­hen. Zu einer sol­chen Rück­erstat­tung des Kauf­prei­ses kommt es näm­lich nur, wenn Sie im Unwis­sen um den Dieb­stahl die Uhr öffent­lich erstei­gert oder bei einem Geschäft gekauft haben. Da Sie die Uhr von einem Bekann­ten gekauft haben, sind die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt. Sie müs­sen des­halb dem Bru­der die Uhr ohne Ent­gelt zurück­ge­ben. Erst nach Ablauf von fünf Jah­ren wäre Ihr Kauf geschützt und Sie könn­ten die Uhr behal­ten. Aller­dings gehen Sie auch so nicht leer aus. Sie kön­nen sich an den Dieb (Bekann­ten) hal­ten. Die­ser ist ver­pflich­tet, Ihnen den ent­stan­de­nen Scha­den und somit die 650 Fran­ken zu ersetzen.

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Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

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Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.