Frage: Nach drei Jahren streikte mein Geschirrspüler plötzlich, er liess sich nicht mehr starten. Mein Vermieter reagierte prompt und kurz darauf wurde der Schaden durch einen Handwerker behoben. Meine Freude währte jedoch nicht lange, bekam ich doch wenig später eine Rechnung über 180 Franken. In meinem Mietvertrag steht, der Mieter muss für Reparaturkosten bis zu 200 Franken selber aufkommen. Bin ich also verpflichtet, die Rechnung zu bezahlen?
Antwort: Nein. Im Mietrecht wird unterschieden zwischen dem kleinen und dem gewöhnlichen Unterhalt. Die Kosten für ersteren trägt der Mieter, für den gewöhnlichen Unterhalt kommt der Vermieter auf. In der neuesten Rechtsprechung zeichnen sich dabei folgende Grundsätze ab: Die Pflicht des Mieters umfasst nur Arbeiten, welche von einem durchschnittlichen Mieter mit einfachen Handgriffen ausgeführt werden können. Zudem liegt kein kleiner Unterhalt mehr vor, wenn eine Fachperson beigezogen werden muss, um den Mangel zu beheben. Doch was genau kann von einem durchschnittlichen Mieter an Reparaturkenntnissen verlangt werden? Die Grenze ist auf jeden Fall überschritten, wenn eine falsche Vorgehensweise ein grosses Gefährdungsrisiko für Mensch oder Wohnung darstellt. Aus diesem Grund werden beispielsweise Reparaturen an technischen Geräten wie Geschirrspüler oder Kochfeld sowie die Reinigung der Fensterläden von aussen in grosser Höhe nicht zum kleinen Unterhalt gezählt. Bestimmungen in Mietverträgen, welche z.B. Reparaturkosten bis 200 Franken pauschal dem kleinen Unterhalt zuordnen, sind ungültig. Der kleine Unterhalt ist zwingendes Mietrecht und darf deshalb nicht zuungunsten des Mieters abgeändert werden. In Ihrem Fall liegt ein gewöhnlicher Unterhalt vor, da es sich um eine einfache Reparaturarbeit handelte. Sie können daher die Rechnung an Ihren Vermieter zurückschicken.