Frage der Woche

Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin ich also ver­pflich­tet, die Rech­nung zu bezahlen?

Ant­wort: Nein. Im Miet­recht wird unter­schie­den zwi­schen dem klei­nen und dem gewöhn­li­chen Unter­halt. Die Kosten für erste­ren trägt der Mie­ter, für den gewöhn­li­chen Unter­halt kommt der Ver­mie­ter auf. In der neue­sten Recht­spre­chung zeich­nen sich dabei fol­gen­de Grund­sät­ze ab: Die Pflicht des Mie­ters umfasst nur Arbei­ten, wel­che von einem durch­schnitt­li­chen Mie­ter mit ein­fa­chen Hand­grif­fen aus­ge­führt wer­den kön­nen. Zudem liegt kein klei­ner Unter­halt mehr vor, wenn eine Fach­per­son bei­gezo­gen wer­den muss, um den Man­gel zu behe­ben. Doch was genau kann von einem durch­schnitt­li­chen Mie­ter an Repa­ra­tur­kennt­nis­sen ver­langt wer­den? Die Gren­ze ist auf jeden Fall über­schrit­ten, wenn eine fal­sche Vor­ge­hens­wei­se ein gros­ses Gefähr­dungs­ri­si­ko für Mensch oder Woh­nung dar­stellt. Aus die­sem Grund wer­den bei­spiels­wei­se Repa­ra­tu­ren an tech­ni­schen Gerä­ten wie Geschirr­spü­ler oder Koch­feld sowie die Rei­ni­gung der Fen­ster­lä­den von aus­sen in gros­ser Höhe nicht zum klei­nen Unter­halt gezählt. Bestim­mun­gen in Miet­ver­trä­gen, wel­che z.B. Repa­ra­tur­ko­sten bis 200 Fran­ken pau­schal dem klei­nen Unter­halt zuord­nen, sind ungül­tig. Der klei­ne Unter­halt ist zwin­gen­des Miet­recht und darf des­halb nicht zuun­gun­sten des Mie­ters abge­än­dert wer­den. In Ihrem Fall liegt ein gewöhn­li­cher Unter­halt vor, da es sich um eine ein­fa­che Repa­ra­tur­ar­beit han­del­te. Sie kön­nen daher die Rech­nung an Ihren Ver­mie­ter zurückschicken.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Was muss mein Mann bezahlen?

Fra­ge: Ich will mich schei­den las­sen. Die bei­den Kin­der, wel­che noch nicht in den Kin­der­gar­ten gehen, wer­den wei­ter bei mir woh­nen. Mein Mann hat mir einen im Inter­net gefun­de­nen Arti­kel vor­ge­hal­ten, wonach in sol­chen Fäl­len ein­fach der Lohn durch zwei geteilt wird. Muss mir mein Mann tat­säch­lich nur die Hälf­te sei­nes Loh­nes von 9’000 Fran­ken, also 4’500 Fran­ken bezah­len? Antwort:

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.