Frage der Woche

Trotz Schwangerschaft gekündigt

Fra­ge: Ich habe eine Zusa­ge für eine neue Stel­le erhal­ten mit der Bedin­gung, dass ich per 1. März 2021 anfan­ge. Die Kün­di­gungs­frist bei mei­nem alten Job beträgt laut Ver­trag 3 Mona­te. Aus die­sem Grund habe ich mit mei­nem der­zei­ti­gen Arbeit­ge­ber in einem Auf­he­bungs­ver­trag ver­ein­bart, dass das Arbeits­ver­hält­nis auf den 28. Febru­ar 2021 auf­ge­löst wird. Eine Freun­din meint jetzt, die­ser Ver­trag sei ungül­tig, da ich schwan­ger bin und dadurch zwin­gend eine Sperr­frist besteht. Stimmt das?

Ant­wort: Ja und Nein. Ihre Freun­din hat zwar recht damit, dass eine Sperr­frist besteht, wenn Sie schwan­ger sind. Sol­che Sperr­fri­sten, wie sie bei Schwan­ger­schaft oder Krank­heit bestehen, gel­ten jedoch nicht abso­lut. Sie kön­nen näm­lich im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­ständ­nis «umgan­gen» wer­den. Mit einem soge­nann­ten Auf­he­bungs­ver­trag kann das Arbeits­ver­hält­nis auf einen belie­bi­gen Zeit­punkt hin been­det wer­den. Die Gefahr für den Arbeit­neh­mer besteht dabei aller­dings dar­in, dass er auf die ihm zuste­hen­den Schutz­rech­te ver­zich­tet, wie etwa die Lohn­fort­zah­lungs­pflicht bei Krank­heit oder Schwan­ger­schaft. Aus die­sem Grund muss der Auf­he­bungs­ver­trag gleich­wer­ti­ge Vor­tei­le für den Arbeit­ge­ber und den Arbeit­neh­mer bie­ten, um gül­tig zu sein. Die­se Aus­ge­wo­gen­heit der Inter­es­sen ist stark ein­zel­fall­ab­hän­gig. Da Sie Ihre Stel­le durch einen Auf­he­bungs­ver­trag been­det haben, kommt zwar die Sperr­frist wäh­rend der Schwan­ger­schaft nicht mehr zum Tra­gen. Die Ver­trags­auf­lö­sung ist aber auch in Ihrem Inter­es­se, da Sie eine neue Stel­le antre­ten möch­ten. Somit ist der Inter­es­sen­aus­gleich gege­ben und der Auf­he­bungs­ver­trag gül­tig. Gut zu wis­sen: Sperr­fri­sten kom­men nur bei einer Kün­di­gung des Arbeit­ge­bers zur Anwen­dung. Trotz Sperr­frist kann dem­ge­gen­über der Arbeit­neh­mer jeder­zeit selbst kündigen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wie lange muss ich noch warten?

Fra­ge: Mein Note­book konn­te ich plötz­lich nicht mehr star­ten. Da die Garan­tie­frist abge­lau­fen ist, habe ich den Com­pu­ter vor zwei Mona­ten zur Repa­ra­tur gebracht. Nach­dem sich der Com­pu­ter­la­den nicht gemel­det hat, habe ich wie­der­holt nach­ge­fragt. Ich wur­de aber immer wie­der ver­trö­stet und hin­ge­hal­ten. Nun ist mir der Gedulds­fa­den geris­sen. Muss ich mir die Hin­hal­te­tak­tik des Com­pu­ter­la­dens noch lan­ge gefal­len lassen?

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Ferienfrust im Hotel

Fra­ge: Ich habe mei­ne Feri­en nach Zypern im Rei­se­bü­ro gebucht. Nach­dem ich gestern am Feri­en­ziel ange­kom­men bin, ist mei­ne Ent­täu­schung rie­sig. Weder weist das Hotel die ange­prie­se­ne ruhi­ge und gepfleg­te Lage auf, noch ent­spre­chen die Hotel­zim­mer der Beschrei­bung im Pro­spekt. Zur Beweis­si­che­rung habe ich alles foto­gra­fiert. Kann ich nun vom Rei­se­ver­an­stal­ter Scha­den­er­satz ver­lan­gen? Ant­wort: Ja, Sie müs­sen aber gewis­se Formalitäten

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.