Frage der Woche

Trotz Schwangerschaft gekündigt

Fra­ge: Ich habe eine Zusa­ge für eine neue Stel­le erhal­ten mit der Bedin­gung, dass ich per 1. März 2021 anfan­ge. Die Kün­di­gungs­frist bei mei­nem alten Job beträgt laut Ver­trag 3 Mona­te. Aus die­sem Grund habe ich mit mei­nem der­zei­ti­gen Arbeit­ge­ber in einem Auf­he­bungs­ver­trag ver­ein­bart, dass das Arbeits­ver­hält­nis auf den 28. Febru­ar 2021 auf­ge­löst wird. Eine Freun­din meint jetzt, die­ser Ver­trag sei ungül­tig, da ich schwan­ger bin und dadurch zwin­gend eine Sperr­frist besteht. Stimmt das?

Ant­wort: Ja und Nein. Ihre Freun­din hat zwar recht damit, dass eine Sperr­frist besteht, wenn Sie schwan­ger sind. Sol­che Sperr­fri­sten, wie sie bei Schwan­ger­schaft oder Krank­heit bestehen, gel­ten jedoch nicht abso­lut. Sie kön­nen näm­lich im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­ständ­nis «umgan­gen» wer­den. Mit einem soge­nann­ten Auf­he­bungs­ver­trag kann das Arbeits­ver­hält­nis auf einen belie­bi­gen Zeit­punkt hin been­det wer­den. Die Gefahr für den Arbeit­neh­mer besteht dabei aller­dings dar­in, dass er auf die ihm zuste­hen­den Schutz­rech­te ver­zich­tet, wie etwa die Lohn­fort­zah­lungs­pflicht bei Krank­heit oder Schwan­ger­schaft. Aus die­sem Grund muss der Auf­he­bungs­ver­trag gleich­wer­ti­ge Vor­tei­le für den Arbeit­ge­ber und den Arbeit­neh­mer bie­ten, um gül­tig zu sein. Die­se Aus­ge­wo­gen­heit der Inter­es­sen ist stark ein­zel­fall­ab­hän­gig. Da Sie Ihre Stel­le durch einen Auf­he­bungs­ver­trag been­det haben, kommt zwar die Sperr­frist wäh­rend der Schwan­ger­schaft nicht mehr zum Tra­gen. Die Ver­trags­auf­lö­sung ist aber auch in Ihrem Inter­es­se, da Sie eine neue Stel­le antre­ten möch­ten. Somit ist der Inter­es­sen­aus­gleich gege­ben und der Auf­he­bungs­ver­trag gül­tig. Gut zu wis­sen: Sperr­fri­sten kom­men nur bei einer Kün­di­gung des Arbeit­ge­bers zur Anwen­dung. Trotz Sperr­frist kann dem­ge­gen­über der Arbeit­neh­mer jeder­zeit selbst kündigen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.