Frage: Ich habe eine Zusage für eine neue Stelle erhalten mit der Bedingung, dass ich per 1. März 2021 anfange. Die Kündigungsfrist bei meinem alten Job beträgt laut Vertrag 3 Monate. Aus diesem Grund habe ich mit meinem derzeitigen Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis auf den 28. Februar 2021 aufgelöst wird. Eine Freundin meint jetzt, dieser Vertrag sei ungültig, da ich schwanger bin und dadurch zwingend eine Sperrfrist besteht. Stimmt das?
Antwort: Ja und Nein. Ihre Freundin hat zwar recht damit, dass eine Sperrfrist besteht, wenn Sie schwanger sind. Solche Sperrfristen, wie sie bei Schwangerschaft oder Krankheit bestehen, gelten jedoch nicht absolut. Sie können nämlich im gegenseitigen Einverständnis «umgangen» werden. Mit einem sogenannten Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis auf einen beliebigen Zeitpunkt hin beendet werden. Die Gefahr für den Arbeitnehmer besteht dabei allerdings darin, dass er auf die ihm zustehenden Schutzrechte verzichtet, wie etwa die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit oder Schwangerschaft. Aus diesem Grund muss der Aufhebungsvertrag gleichwertige Vorteile für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer bieten, um gültig zu sein. Diese Ausgewogenheit der Interessen ist stark einzelfallabhängig. Da Sie Ihre Stelle durch einen Aufhebungsvertrag beendet haben, kommt zwar die Sperrfrist während der Schwangerschaft nicht mehr zum Tragen. Die Vertragsauflösung ist aber auch in Ihrem Interesse, da Sie eine neue Stelle antreten möchten. Somit ist der Interessenausgleich gegeben und der Aufhebungsvertrag gültig. Gut zu wissen: Sperrfristen kommen nur bei einer Kündigung des Arbeitgebers zur Anwendung. Trotz Sperrfrist kann demgegenüber der Arbeitnehmer jederzeit selbst kündigen.