Frage der Woche

Trotz Scheidung Haus gemeinsam behalten?

Fra­ge: Mein Mann und ich besit­zen ein Ein­fa­mi­li­en­haus. Im Grund­buch sind wir gemein­sam als Gesamt­ei­gen­tü­mer ein­ge­tra­gen. Da wir uns aus­ein­an­der­ge­lebt haben, wol­len wir uns schei­den las­sen. Wir sind uns noch nicht sicher, was mit dem Haus pas­sie­ren soll. Wir beab­sich­ti­gen daher, das Haus wei­ter­hin gemein­sam zu behal­ten. Geht das trotz der Scheidung?

Ant­wort: Ja. Eine Schei­dung bedeu­tet nicht zwin­gend, dass ein im gemein­sa­men Eigen­tum ste­hen­des Haus ver­kauft oder einem Ehe­gat­ten allein zuge­wie­sen wer­den muss. Behal­ten Sie die Lie­gen­schaft nach der Schei­dung, bil­den Sie als Gesamt­ei­gen­tü­mer wei­ter­hin eine ein­fa­che Gesell­schaft. Die Auf­lö­sung erfolgt dann nach den Regeln des Gesell­schafts­rechts. Dabei sind bei einem Ver­kauf zunächst die von den Ehe­gat­ten ein­ge­brach­ten Gel­der zurück­zu­zah­len und ein ver­blei­ben­der Gewinn ist hälf­tig zu tei­len. Ist dies in Ihrem Fall nicht ange­mes­sen, müs­sen Sie eine abwei­chen­de Rege­lung in einem Gesell­schafts­ver­trag fest­hal­ten. Sinn macht eine Fort­füh­rung des gemein­sa­men Wohn­ei­gen­tums nur dann, wenn sich die Part­ner gut unter­ein­an­der ver­ste­hen. Zudem soll­ten Sie sich im Kla­ren dar­über sein, wie lan­ge Sie die Lie­gen­schaft gemein­sam behal­ten wol­len. Aus­ser­dem gilt es zu klä­ren, wer künf­tig die Lie­gen­schaft bewoh­nen darf und wie viel er hier­für dem ande­ren Ehe­gat­ten bezahlt. Im Wei­te­ren soll­te gere­gelt wer­den, wer in wel­chem Umfang künf­tig den Unter­halt der Lie­gen­schaft bezahlt. Um einem spä­te­ren Streit vor­zu­beu­gen, sind all die­se Punk­te im Gesell­schafts­ver­trag detail­liert zu regeln. Der Ver­trag soll­te zusam­men mit der Schei­dungs­ver­ein­ba­rung unter­schrie­ben wer­den. Ver­su­chen Sie bei Ihrer Ent­schei­dung ehr­lich zu sein: Den­ken Sie, dass Sie nach der Schei­dung tat­säch­lich bes­ser mit­ein­an­der reden kön­nen als heute?

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Hätten Sie es gewusst?

Wie lange muss ich noch warten?

Fra­ge: Mein Note­book konn­te ich plötz­lich nicht mehr star­ten. Da die Garan­tie­frist abge­lau­fen ist, habe ich den Com­pu­ter vor zwei Mona­ten zur Repa­ra­tur gebracht. Nach­dem sich der Com­pu­ter­la­den nicht gemel­det hat, habe ich wie­der­holt nach­ge­fragt. Ich wur­de aber immer wie­der ver­trö­stet und hin­ge­hal­ten. Nun ist mir der Gedulds­fa­den geris­sen. Muss ich mir die Hin­hal­te­tak­tik des Com­pu­ter­la­dens noch lan­ge gefal­len lassen?

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Ferienfrust im Hotel

Fra­ge: Ich habe mei­ne Feri­en nach Zypern im Rei­se­bü­ro gebucht. Nach­dem ich gestern am Feri­en­ziel ange­kom­men bin, ist mei­ne Ent­täu­schung rie­sig. Weder weist das Hotel die ange­prie­se­ne ruhi­ge und gepfleg­te Lage auf, noch ent­spre­chen die Hotel­zim­mer der Beschrei­bung im Pro­spekt. Zur Beweis­si­che­rung habe ich alles foto­gra­fiert. Kann ich nun vom Rei­se­ver­an­stal­ter Scha­den­er­satz ver­lan­gen? Ant­wort: Ja, Sie müs­sen aber gewis­se Formalitäten

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.