Frage: Meine Frau und ich wohnen seit über 20 Jahren in derselben Mietwohnung. Wir wollen im März 2025 in eine Alterswohnung umziehen. Wir sind schon angemeldet. Nun hat uns der Vermieter die Wohnung auf Ende September 2024 gekündigt. Gibt es eine Möglichkeit, dass wir trotzdem bis zum Umzug in die Alterswohnung in der Mietwohnung bleiben können?
Antwort: Ja. Unbefristete Mietverträge können zwar durch Kündigung von jeder Partei unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst werden. Dabei muss die Kündigung des Vermieters mittels eines amtlich genehmigten Formulars erfolgen. Bei verheirateten Paaren ist die Kündigung jedem Ehegatten mit separater Post zuzustellen. Hat Ihr Vermieter diese formellen Vorschriften nicht eingehalten, so ist die Kündigung ungültig und hat keinerlei rechtlichen Folgen. Bei Ihnen sind leider sämtliche Voraussetzungen erfüllt, weshalb von einer gültigen Kündigung auszugehen ist. Dies bedeutet aber noch nicht, dass Sie die Wohnung tatsächlich Ende September verlassen müssen. Ihnen steht nämlich die Möglichkeit der Mieterstreckung offen. Laut Gesetz kann einem Mieter eine Erstreckung von bis zu vier Jahren gewährt werden, wenn die Beendigung der Miete für ihn eine Härte zur Folge hätte, welche durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Sie dürften die Voraussetzungen für eine Erstreckung bis zum Umzug erfüllen. Dies nicht zuletzt, weil die Erstreckungsdauer nur rund ein halbes Jahr beträgt und es sich in Ihrem Fall um ein langjähriges Mietverhältnis handelt. Zudem haben Sie sich während der ganzen Mietdauer einwandfrei Verhalten. Ich empfehle Ihnen daher innert der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen seit Erhalt der Kündigung ein Erstreckungsgesuch bei der Mietschlichtungsstelle einzureichen.