Frage der Woche

Trotz Kündigung in der Wohnung bleiben?

Fra­ge: Mei­ne Frau und ich woh­nen seit über 20 Jah­ren in der­sel­ben Miet­woh­nung. Wir wol­len im März 2025 in eine Alters­woh­nung umzie­hen. Wir sind schon ange­mel­det. Nun hat uns der Ver­mie­ter die Woh­nung auf Ende Sep­tem­ber 2024 gekün­digt. Gibt es eine Mög­lich­keit, dass wir trotz­dem bis zum Umzug in die Alters­woh­nung in der Miet­woh­nung blei­ben können?

Ant­wort: Ja. Unbe­fri­ste­te Miet­ver­trä­ge kön­nen zwar durch Kün­di­gung von jeder Par­tei unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­ge­löst wer­den. Dabei muss die Kün­di­gung des Ver­mie­ters mit­tels eines amt­lich geneh­mig­ten For­mu­lars erfol­gen. Bei ver­hei­ra­te­ten Paa­ren ist die Kün­di­gung jedem Ehe­gat­ten mit sepa­ra­ter Post zuzu­stel­len. Hat Ihr Ver­mie­ter die­se for­mel­len Vor­schrif­ten nicht ein­ge­hal­ten, so ist die Kün­di­gung ungül­tig und hat kei­ner­lei recht­li­chen Fol­gen. Bei Ihnen sind lei­der sämt­li­che Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, wes­halb von einer gül­ti­gen Kün­di­gung aus­zu­ge­hen ist. Dies bedeu­tet aber noch nicht, dass Sie die Woh­nung tat­säch­lich Ende Sep­tem­ber ver­las­sen müs­sen. Ihnen steht näm­lich die Mög­lich­keit der Mie­ter­streckung offen. Laut Gesetz kann einem Mie­ter eine Erstreckung von bis zu vier Jah­ren gewährt wer­den, wenn die Been­di­gung der Mie­te für ihn eine Här­te zur Fol­ge hät­te, wel­che durch die Inter­es­sen des Ver­mie­ters nicht zu recht­fer­ti­gen wäre. Sie dürf­ten die Vor­aus­set­zun­gen für eine Erstreckung bis zum Umzug erfül­len. Dies nicht zuletzt, weil die Erstreckungs­dau­er nur rund ein hal­bes Jahr beträgt und es sich in Ihrem Fall um ein lang­jäh­ri­ges Miet­ver­hält­nis han­delt. Zudem haben Sie sich wäh­rend der gan­zen Miet­dau­er ein­wand­frei Ver­hal­ten. Ich emp­feh­le Ihnen daher innert der vor­ge­schrie­be­nen Frist von 30 Tagen seit Erhalt der Kün­di­gung ein Erstreckungs­ge­such bei der Miet­schlich­tungs­stel­le einzureichen.

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Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

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Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.