Frage der Woche

Trotz Kündigung in der Wohnung bleiben?

Fra­ge: Mei­ne Frau und ich woh­nen seit über 20 Jah­ren in der­sel­ben Miet­woh­nung. Wir wol­len im März 2025 in eine Alters­woh­nung umzie­hen. Wir sind schon ange­mel­det. Nun hat uns der Ver­mie­ter die Woh­nung auf Ende Sep­tem­ber 2024 gekün­digt. Gibt es eine Mög­lich­keit, dass wir trotz­dem bis zum Umzug in die Alters­woh­nung in der Miet­woh­nung blei­ben können?

Ant­wort: Ja. Unbe­fri­ste­te Miet­ver­trä­ge kön­nen zwar durch Kün­di­gung von jeder Par­tei unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­ge­löst wer­den. Dabei muss die Kün­di­gung des Ver­mie­ters mit­tels eines amt­lich geneh­mig­ten For­mu­lars erfol­gen. Bei ver­hei­ra­te­ten Paa­ren ist die Kün­di­gung jedem Ehe­gat­ten mit sepa­ra­ter Post zuzu­stel­len. Hat Ihr Ver­mie­ter die­se for­mel­len Vor­schrif­ten nicht ein­ge­hal­ten, so ist die Kün­di­gung ungül­tig und hat kei­ner­lei recht­li­chen Fol­gen. Bei Ihnen sind lei­der sämt­li­che Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, wes­halb von einer gül­ti­gen Kün­di­gung aus­zu­ge­hen ist. Dies bedeu­tet aber noch nicht, dass Sie die Woh­nung tat­säch­lich Ende Sep­tem­ber ver­las­sen müs­sen. Ihnen steht näm­lich die Mög­lich­keit der Mie­ter­streckung offen. Laut Gesetz kann einem Mie­ter eine Erstreckung von bis zu vier Jah­ren gewährt wer­den, wenn die Been­di­gung der Mie­te für ihn eine Här­te zur Fol­ge hät­te, wel­che durch die Inter­es­sen des Ver­mie­ters nicht zu recht­fer­ti­gen wäre. Sie dürf­ten die Vor­aus­set­zun­gen für eine Erstreckung bis zum Umzug erfül­len. Dies nicht zuletzt, weil die Erstreckungs­dau­er nur rund ein hal­bes Jahr beträgt und es sich in Ihrem Fall um ein lang­jäh­ri­ges Miet­ver­hält­nis han­delt. Zudem haben Sie sich wäh­rend der gan­zen Miet­dau­er ein­wand­frei Ver­hal­ten. Ich emp­feh­le Ihnen daher innert der vor­ge­schrie­be­nen Frist von 30 Tagen seit Erhalt der Kün­di­gung ein Erstreckungs­ge­such bei der Miet­schlich­tungs­stel­le einzureichen.

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Hätten Sie es gewusst?

Gestohlenes Handy

Fra­ge: Ich habe bei einem Fuss­ball­tur­nier in der Gar­de­ro­be ein Han­dy gestoh­len. Die gan­ze Sache ist auf­ge­flo­gen und ich habe kürz­lich einen Straf­be­fehl erhal­ten. Dar­in steht geschrie­ben, das Han­dy habe einen Wert von 450 Fran­ken und dass ich wegen Dieb­stahls bestraft wer­de. Im Swis­s­­com-Shop ist das Gerät jedoch schon ab 270 Fran­ken (ohne Abo) aus­ge­schrie­ben. Ändert dies etwas am Ergebnis?

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Wenn nichts mehr geht

Fra­ge: In mei­ner Miet­woh­nung läuft das Was­ser im Spül­becken nicht mehr ab. Das Abfluss­rohr ist nach dem Siphon ver­stopft. Ich habe direkt den Sani­tär auf­ge­bo­ten und ihm gesagt, er müs­se die Rech­nung dem Ver­mie­ter zustel­len. Ist die­ses Vor­ge­hen kor­rekt? Ant­wort: Nein. Liegt ein Man­gel vor, stellt sich die Fra­ge, ob die­sen der Ver­mie­ter oder der Mie­ter zu behe­ben hat. Gemäss

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.