Frage der Woche

Teures Lehrgeld nach dem Autokauf?

Fra­ge: Ich habe von einer Pri­vat­per­son ein vier­jäh­ri­ges Occa­si­ons­au­to gekauft, ohne schrift­li­chen Ver­trag – nur Quit­tung und Bar­zah­lung über 14’000 Fran­ken. Schon zwei Wochen spä­ter ist die Ach­se gebro­chen. Der Ver­käu­fer will nicht haf­ten und meint, er habe ja kei­ne Garan­tie gege­ben. Ist dies richtig?

Ant­wort: Das stimmt so nicht. Auch beim Pri­vat­kauf und ohne schrift­li­chen Ver­trag gilt in der Schweiz die gesetz­li­che Gewähr­lei­stung: Der Ver­käu­fer haf­tet grund­sätz­lich wäh­rend zwei Jah­ren für Män­gel, die das Auto zum «nor­ma­len» Gebrauch untaug­lich machen oder sei­nen Wert deut­lich min­dern. Typi­sche Abnut­zung – etwa abge­fah­re­ne Rei­fen oder der nor­ma­le Brems­ver­schleiss – zäh­len aber nicht als Mängel.

Als Käu­fer sind Sie ver­pflich­tet, das Auto beim Kauf gründ­lich zu prü­fen und offen­sicht­li­che Män­gel sofort zu mel­den. Tun Sie das nicht, gel­ten die­se als akzep­tiert. Ver­steck­te Män­gel, also sol­che, die Sie trotz sorg­fäl­ti­ger Kon­trol­le nicht erken­nen konn­ten, müs­sen Sie unver­züg­lich nach Ent­deckung dem Ver­käu­fer anzei­gen. Die Gewähr­lei­stung für sol­che ver­bor­ge­nen Män­gel beträgt nach Gesetz zwei Jah­re. Nur vor­sätz­lich ver­schwie­ge­ne Män­gel kön­nen Sie auch spä­ter noch gel­tend machen.

Im vor­lie­gen­den Fall: Ein Achs­bruch bei einem erst vier Jah­re alten Auto ist ein­deu­tig ein erheb­li­cher, ver­steck­ter Man­gel. Die Gewähr­lei­stungs­frist ist noch nicht ver­stri­chen. Sie kön­nen also den Ver­käu­fer zur Haf­tung ver­pflich­ten – und zwar unab­hän­gig von einer expli­zi­ten Garan­tie­zu­sa­ge. Anders sähe es nur aus, wenn die Garan­tie aus­drück­lich weg­be­dun­gen wor­den wäre. Bei gra­vie­ren­den Män­geln wie in Ihrem Fall ist sogar ein Rück­tritt vom Kauf mög­lich, das heisst: Sie kön­nen die Rück­ga­be des Autos und die Rück­erstat­tung des Kauf­prei­ses ver­lan­gen. Alter­na­tiv steht Ihnen auch eine Preis­min­de­rung offen, falls Sie das Auto behal­ten möchten.

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Hätten Sie es gewusst?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.