Frage der Woche

Teurer Freundschaftsdienst?

Fra­ge: Ein Freund hat mich gefragt, ob er sich mei­nen Foto­ap­pa­rat für ein paar Tage aus­lei­hen dür­fe. Ich war zwar nicht begei­stert, habe ich ihm den Appa­rat aber den­noch über­las­sen. Lei­der wur­de der Foto­ap­pa­rat mei­nem Freund gestoh­len. Nun will er mir den Scha­den nicht erset­zen, weil er am Dieb­stahl nicht schuld sei. Ist er im Recht?

Ant­wort: Ja. Bei der Über­las­sung des Foto­ap­pa­rats han­delt es ich um einen soge­nann­ten Gebrauchs­leih­ver­trag. Bei einem sol­chen Ver­trag ver­pflich­ten sich der Ver­lei­her, dem Ent­leh­ner eine Sache zum unent­gelt­li­chen Gebrauch zu über­las­sen. Der Ent­leh­ner muss die­sel­be Sache nach gemach­tem Gebrauch dem Ver­lei­her zurück­zu­ge­ben. Der Ent­lei­her darf die Sache nur gemäss den ver­trag­li­chen Abma­chun­gen gebrau­chen. Wur­de kei­ne beson­de­re Abma­chung getrof­fen, ist nur der­je­ni­ge Gebrauch zuläs­sig, der sich aus der Beschaf­fen­heit der Sache oder ihrer Zweck­be­stim­mung ergibt. Unter ande­rem darf die Sache nicht an einen Drit­ten wei­ter­ge­ben wer­den. Gemäss Gesetz haf­tet der Ent­leh­ner für Schä­den an der gelie­he­nen Sache, wenn er sie schuld­haft oder durch unbe­fug­ten Gebrauch ver­ur­sacht hat. Bei unbe­fug­tem Gebrauch haf­tet er auch für den zufäl­li­gen Unter­gang, also bei­spiels­wei­se bei einem Dieb­stahl. Fährt somit jemand mit einem Wagen, den er sich nur für Inlands­fahr­ten ent­lie­hen hat, ins Aus­land und wird der Wagen dort gestoh­len, so haf­tet er für den Scha­den. Dass ihn am Dieb­stahl kein Ver­schul­den trifft, ändert dabei nichts. Es genügt das Ver­schul­den in Bezug auf den ver­trags­wid­ri­gen Gebrauch. In Ihrem Fall liegt die Sache jedoch anders. Ihr Freund hat den Foto­ap­pa­rat nicht an einen Ort mit­ge­nom­men, den Sie ihm unter­sagt haben. Eben­so­we­nig hat er gegen ande­re Wei­sun­gen von Ihnen ver­stos­sen oder den Dieb­stahl durch ein leicht­sin­ni­ges Ver­hal­ten begün­stigt. Somit haf­tet er nicht dafür, dass ihm der Appa­rat gestoh­len wurde.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.