Frage: Ein Freund hat mich gefragt, ob er sich meinen Fotoapparat für ein paar Tage ausleihen dürfe. Ich war zwar nicht begeistert, habe ich ihm den Apparat aber dennoch überlassen. Leider wurde der Fotoapparat meinem Freund gestohlen. Nun will er mir den Schaden nicht ersetzen, weil er am Diebstahl nicht schuld sei. Ist er im Recht?
Antwort: Ja. Bei der Überlassung des Fotoapparats handelt es ich um einen sogenannten Gebrauchsleihvertrag. Bei einem solchen Vertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zum unentgeltlichen Gebrauch zu überlassen. Der Entlehner muss dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauch dem Verleiher zurückzugeben. Der Entleiher darf die Sache nur gemäss den vertraglichen Abmachungen gebrauchen. Wurde keine besondere Abmachung getroffen, ist nur derjenige Gebrauch zulässig, der sich aus der Beschaffenheit der Sache oder ihrer Zweckbestimmung ergibt. Unter anderem darf die Sache nicht an einen Dritten weitergeben werden. Gemäss Gesetz haftet der Entlehner für Schäden an der geliehenen Sache, wenn er sie schuldhaft oder durch unbefugten Gebrauch verursacht hat. Bei unbefugtem Gebrauch haftet er auch für den zufälligen Untergang, also beispielsweise bei einem Diebstahl. Fährt somit jemand mit einem Wagen, den er sich nur für Inlandsfahrten entliehen hat, ins Ausland und wird der Wagen dort gestohlen, so haftet er für den Schaden. Dass ihn am Diebstahl kein Verschulden trifft, ändert dabei nichts. Es genügt das Verschulden in Bezug auf den vertragswidrigen Gebrauch. In Ihrem Fall liegt die Sache jedoch anders. Ihr Freund hat den Fotoapparat nicht an einen Ort mitgenommen, den Sie ihm untersagt haben. Ebensowenig hat er gegen andere Weisungen von Ihnen verstossen oder den Diebstahl durch ein leichtsinniges Verhalten begünstigt. Somit haftet er nicht dafür, dass ihm der Apparat gestohlen wurde.