Frage der Woche

Teurer Einkaufsbummel: Muss ich für den heruntergefallenen Fernseher bezahlen?

Fra­ge: Beim Kauf einer Musik­an­la­ge bin ich im Geschäft ver­se­hent­lich mit einem aus­ge­stell­ten Fern­se­her zusam­men­ge­stos­sen. Das Gerät fiel her­un­ter und war nicht mehr zu gebrau­chen. Statt mit einer neu­en Musik­an­la­ge die Heim­rei­se anzu­tre­ten, bekam ich eine Rech­nung für den Ver­kaufs­preis des Fern­se­hers über 1’600 Fran­ken. Bin ich tat­säch­lich ver­pflich­tet, die­se Rech­nung zu bezahlen?

Ant­wort: Nein. Ganz so dra­ma­tisch, wie es zunächst klingt, ist es für Sie glück­li­cher­wei­se nicht. Gemäss Obli­ga­tio­nen­recht (OR) ent­steht zwar bei der Sach­be­schä­di­gung durch eige­nes Han­deln grund­sätz­lich eine Scha­dens­er­satz­pflicht. Wer einen Scha­den ver­ur­sacht, haf­tet, sofern ein fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten vor­liegt und die Wider­recht­lich­keit gege­ben ist. In Ihrem Fall besteht zumin­dest eine fahr­läs­si­ge Hand­lung: Sie hät­ten vor­sich­ti­ger sein müs­sen, auch wenn kei­ne Absicht dahin­ter steckt.

Ent­schei­dend ist aller­dings, wie hoch der Scha­den tat­säch­lich ist. Der Elek­tro­nik-Shop darf Ihnen nicht ein­fach den Ver­kaufs­preis des Fern­se­hers in Rech­nung stel­len, son­dern nur den soge­nann­ten Ein­stands­preis – also jenen Betrag, den er selbst beim Ankauf bezahlt hat. Die­se Sum­me liegt in der Regel deut­lich unter dem Ver­kaufs­preis und redu­ziert Ihre Bela­stung spürbar.

Dar­über hin­aus prüft das Obli­ga­tio­nen­recht auch das Ver­hal­ten des Ver­käu­fers bezie­hungs­wei­se sei­ner Mit­ar­bei­ten­den. Wur­de das Gerät unsi­cher, etwa auf einem insta­bi­len Regal, plat­ziert, könn­te ein Mit­ver­schul­den des Ladens vor­lie­gen. In die­sem Fall wür­den Sie nur einen Teil des Scha­dens über­neh­men müssen.

Sie müs­sen somit zwar für den ver­ur­sach­ten Scha­den ein­ste­hen, aller­dings nicht den vol­len Ver­kaufs­preis bezah­len. Die tat­säch­li­che Ersatz­pflicht rich­tet sich nach dem Ein­stands­preis und wird durch ein all­fäl­li­ges Mit­ver­schul­den des Geschäf­tes wei­ter reduziert.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

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Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.