Frage: Um mein Auto zu reparieren, brachte ich dieses zum Garagisten. Für die Arbeiten verabredeten wir einen Preis von 350 Franken. Als ich das Auto abholen wollte, meinte der Garagist, die Reparatur wäre nun doch 40 Franken teurer, da die Arbeiten aufwendiger waren, als er anfänglich dachte. Muss ich die zusätzlichen 40 Franken bezahlen?
Antwort: Nein. Grundsätzlich kann der Preis auf vier Arten vereinbart werden. Wird ein fester Preis vereinbart, kann kein höherer Preis im Nachhinein verlangt werden. Ausgenommen, wenn nicht vorhersehbare, ausserordentliche Umstände eintreten, wie etwa eine unerwartete Verteuerung von Ersatzteilen. In einem solchen Fall können die Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. Ist die Reparatur weniger kostspielig als vereinbart, muss dennoch der volle vereinbarte Preis bezahlt werden. Bei einem Kostendach wird ein Preislimit festgelegt. Bis zum vereinbarten Preis können die Kosten in Rechnung gestellt werden, nicht aber darüber hinaus. Im Gegensatz zum fest vereinbarten Preis müssen bloss die tatsächlichen Kosten bezahlt werden. Liegt der effektive Aufwand unter dem Preislimit, muss nur dieser bezahlt werden. Wird ein ungefährer Preis vereinbart, kann der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt werden. Eine Überschreitung der vereinbarten Kosten von mehr als rund zehn Prozent ist jedoch unzulässig. Wurde kein Preis abgesprochen, sondern lediglich «gemäss Aufwand» oder «nach Regie» vereinbart, können alle effektiven Kosten in Rechnung gestellt werden. Da Sie mit Ihrem Garagisten einen festen Preis von 350 Franken verabredet haben, schulden Sie auch bloss diesen Betrag. Dass die Reparatur aufwendiger als erwartet war, ist kein ausserordentlicher Umstand, der eine Kostenerhöhung rechtfertigen würde. Sie müssen die zusätzlichen 40 Franken nicht bezahlen.