Frage der Woche

Teure Erbschaft?

Fra­ge: Mein Vater ist die­ses Jahr ver­stor­ben. Vor rund 25 Jah­ren ver­kauf­te er mir ein Haus zum dama­li­gen Ver­kehrs­wert. Nun ist mein Bru­der der Mei­nung, ich müs­se mir den in der Zwi­schen­zeit gestie­ge­nen Wert des Hau­ses als Erb­vor­be­zug anrech­nen las­sen. Stimmt das, muss ich den Mehr­wert des Hau­ses ausgleichen?

Ant­wort: Nein. Aus­ge­gli­chen wer­den müs­sen bloss Erb­vor­be­zü­ge und gewis­se Schen­kun­gen an Nach­kom­men. Wer eine sol­che Zuwen­dung erhal­ten hat, kann die­se in natu­ra in die Erb­mas­se ein­wer­fen oder er kann sich deren Wert an sei­nen Erb­teil anrech­nen las­sen. Bei Geld­be­trä­gen erfolgt die Anrech­nung in der Höhe des erhal­te­nen Betrags zum Nenn­wert. Bei Sach­wer­ten gilt der Wert zur Zeit des Erb­gangs. Da Sie bloss Lei­stun­gen aus­glei­chen müs­sen, die Sie von Ihrem Vater unent­gelt­lich oder unter dem tat­säch­li­chen Wert erhal­ten haben, müs­sen Sie das Haus oder des­sen Mehr­wert nicht bei der Erb­tei­lung aus­glei­chen. Sie haben das Haus damals zum tat­säch­li­chen Wert erwor­ben. Es han­delt sich somit um einen gewöhn­li­chen Kauf. Hät­ten Sie das Haus damals zu einem deut­lich tie­fe­ren Preis als den Ver­kehrs­wert gekauft, hät­te es sich um eine soge­nann­te gemisch­te Schen­kung gehal­ten. In die­sem Fall unter­lä­gen der unent­gelt­li­che Teil und der Mehr­wert des Hau­ses der Aus­glei­chungs­pflicht. Anders, wenn Sie das Haus als Erb­vor­be­zug erhal­ten hät­ten. Dann müss­ten Sie sich den vol­len Ver­kehrs­wert des Hau­ses zum Zeit­punkt des Erb­gangs anrech­nen las­sen. Wenn die­ser Betrag höher als Ihr Erb­teil ist, müss­ten Sie den ande­ren Erben die Dif­fe­renz aus­be­zah­len. Von der Aus­glei­chungs­pflicht befreit sind Sie, wenn Ihr Vater eine aus­drück­li­che Erklä­rung abge­ge­ben hat, dass der Erb­vor­be­zug nicht an Ihr Erbe ange­rech­net wer­den soll. Dabei dür­fen jedoch die Pflicht­tei­le der ande­ren Erben nicht ver­letzt werden.

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Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

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Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.