Frage: Ich habe vor rund einem halben Jahr mit meinem damaligen Freund Schluss gemacht. Seit einigen Wochen bin ich in einer neuen Beziehung, was mein Ex-Freund nicht akzeptieren kann. Seit ich in der neuen Beziehung bin, ruft er mich ständig an. Er sagt, dass mein neuer Freund nicht gut genug für mich wäre und dass ich doch zu ihm zurückkommen soll. Die Anrufe werden immer häufiger, was mich sehr beunruhigt. Kann ich mich gegen die Anrufe wehren, auch wenn mich mein Ex-Freund nicht bedroht?
Antwort: Ja. In der Schweiz gibt es bislang keinen Straftatbestand, der Stalking als solches für illegal erklärt. Die Opfer haben dennoch die Möglichkeit, sich zu wehren. Denn oftmals sind einzelne Handlungen des Täters durchaus strafbar. In Betracht kommen etwa Körperverletzung (etwa bei einer erheblichen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit), Ehrverletzung, Nötigung, Hausfriedensbruch oder wie in Ihrem Fall der Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Die Belästigung kann dabei über das Telefon, den Computer, E‑Mail, Internet oder andere technische Geräte erfolgen. Verboten ist das Belästigen oder Beunruhigen einer anderen Person. Damit der Tatbestand des verbotenen Missbrauchs erfüllt ist, muss dieser eine gewisse Intensität erreichen. Dazu braucht es nicht viel. Die Intensität kann entweder durch die Häufung von Einzelhandlungen wie in Ihrem Fall bestehen oder in der Schwere einer einzelnen Handlung. So etwa bei einer Ankündigung einer schweren Straftat per Telefon. Damit der Täter bestraft werden kann, muss dieser das Opfer vorsätzlich und aus Bosheit oder Mutwillen belästigen. Da der Missbrauch einer Fernmeldeanlage eine Übertretung ist, müssen Sie einen Strafantrag bei der Polizei stellen. Ihr Ex-Freund wird dann mit einer Busse bestraft.