Frage der Woche

Telefonterror durch den Ex-Freund

Fra­ge: Ich habe vor rund einem hal­ben Jahr mit mei­nem dama­li­gen Freund Schluss gemacht. Seit eini­gen Wochen bin ich in einer neu­en Bezie­hung, was mein Ex-Freund nicht akzep­tie­ren kann. Seit ich in der neu­en Bezie­hung bin, ruft er mich stän­dig an. Er sagt, dass mein neu­er Freund nicht gut genug für mich wäre und dass ich doch zu ihm zurück­kom­men soll. Die Anru­fe wer­den immer häu­fi­ger, was mich sehr beun­ru­higt. Kann ich mich gegen die Anru­fe weh­ren, auch wenn mich mein Ex-Freund nicht bedroht?

Ant­wort: Ja. In der Schweiz gibt es bis­lang kei­nen Straf­tat­be­stand, der Stal­king als sol­ches für ille­gal erklärt. Die Opfer haben den­noch die Mög­lich­keit, sich zu weh­ren. Denn oft­mals sind ein­zel­ne Hand­lun­gen des Täters durch­aus straf­bar. In Betracht kom­men etwa Kör­per­ver­let­zung (etwa bei einer erheb­li­chen Beein­träch­ti­gung der psy­chi­schen Gesund­heit), Ehr­ver­let­zung, Nöti­gung, Haus­frie­dens­bruch oder wie in Ihrem Fall der Miss­brauch einer Fern­mel­de­an­la­ge. Die Belä­sti­gung kann dabei über das Tele­fon, den Com­pu­ter, E‑Mail, Inter­net oder ande­re tech­ni­sche Gerä­te erfol­gen. Ver­bo­ten ist das Belä­sti­gen oder Beun­ru­hi­gen einer ande­ren Per­son. Damit der Tat­be­stand des ver­bo­te­nen Miss­brauchs erfüllt ist, muss die­ser eine gewis­se Inten­si­tät errei­chen. Dazu braucht es nicht viel. Die Inten­si­tät kann ent­we­der durch die Häu­fung von Ein­zel­hand­lun­gen wie in Ihrem Fall bestehen oder in der Schwe­re einer ein­zel­nen Hand­lung. So etwa bei einer Ankün­di­gung einer schwe­ren Straf­tat per Tele­fon. Damit der Täter bestraft wer­den kann, muss die­ser das Opfer vor­sätz­lich und aus Bos­heit oder Mut­wil­len belä­sti­gen. Da der Miss­brauch einer Fern­mel­de­an­la­ge eine Über­tre­tung ist, müs­sen Sie einen Straf­an­trag bei der Poli­zei stel­len. Ihr Ex-Freund wird dann mit einer Bus­se bestraft.

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.