Frage: Vor Kurzem war ich in einer Drogerie einkaufen. Als ich an der Kasse anstand, konnte ich beobachten, wie ein Ladendetektiv einen anderen Kunden aufforderte, ihm den Inhalt seiner Tasche zu zeigen und ihm in sein Büro zu folgen. Muss ich in so einem Fall meine Tasche tatsächlich dem Detektiv zeigen?
Antwort: Nein. Ladendetektive dürfen Taschen, Hosen- oder Manteltaschen eines Kunden nicht ohne dessen Einwilligung durchsuchen. Wenn Sie sich weigern, Ihre Tasche durchsuchen zu lassen, muss Sie der Ladendetektiv aber nicht einfach laufen lassen. Er kann Sie festhalten, bis die angerufene Polizei eintrifft. Damit er Sie festhalten darf, muss er oder ein Mitarbeiter Sie aber in flagranti beim Diebstahl erwischt haben. Sie müssen also tatsächlich beobachtet worden sein, wie Sie einen Gegenstand eingesteckt haben und das Geschäft verlassen wollten, ohne zu bezahlen. Blosse Verdächtigungen, weil in einer Abteilung etwas gestohlen wurde, reichen nicht aus. Wenn der Wert der gestohlenen Ware über 300 Franken beträgt, ist der Ladendetektiv berechtigt, Sie wenn nötig mit Gewalt festzuhalten, bis die Polizei eintrifft. In Extremfällen sind gar Fesseln gerechtfertigt. Wenn Sie nichts gestohlen haben, spricht im Allgemeinen nichts dagegen, dem Ladendetektiv einen Blick in Ihre Tasche zu gewähren. Möchten Sie das aber nicht, dann haben Sie in jedem Fall ein Anrecht zu wissen, was man Ihnen vorwirft. Bevor Sie Ihre Personalien angeben, einem Detektiv irgendwohin folgen oder Ihre Taschen öffnen, muss er Ihnen darlegen können, was er genau beobachtet hat. Im Zweifelsfall verlangen Sie, dass die Polizei gerufen wird. Stellt sich heraus, dass Sie zu Unrecht verdächtigt worden sind, muss der Laden die von Ihnen erhobenen Daten wieder löschen.