Leserfragen

Taschenkontrolle im Einkaufsladen

Fra­ge: Vor Kur­zem war ich in einer Dro­ge­rie ein­kau­fen. Als ich an der Kas­se anstand, konn­te ich beob­ach­ten, wie ein Laden­de­tek­tiv einen ande­ren Kun­den auf­for­der­te, ihm den Inhalt sei­ner Tasche zu zei­gen und ihm in sein Büro zu fol­gen. Muss ich in so einem Fall mei­ne Tasche tat­säch­lich dem Detek­tiv zeigen?

Ant­wort: Nein. Laden­de­tek­ti­ve dür­fen Taschen, Hosen- oder Man­tel­ta­schen eines Kun­den nicht ohne des­sen Ein­wil­li­gung durch­su­chen. Wenn Sie sich wei­gern, Ihre Tasche durch­su­chen zu las­sen, muss Sie der Laden­de­tek­tiv aber nicht ein­fach lau­fen las­sen. Er kann Sie fest­hal­ten, bis die ange­ru­fe­ne Poli­zei ein­trifft. Damit er Sie fest­hal­ten darf, muss er oder ein Mit­ar­bei­ter Sie aber in fla­gran­ti beim Dieb­stahl erwischt haben. Sie müs­sen also tat­säch­lich beob­ach­tet wor­den sein, wie Sie einen Gegen­stand ein­ge­steckt haben und das Geschäft ver­las­sen woll­ten, ohne zu bezah­len. Blos­se Ver­däch­ti­gun­gen, weil in einer Abtei­lung etwas gestoh­len wur­de, rei­chen nicht aus. Wenn der Wert der gestoh­le­nen Ware über 300 Fran­ken beträgt, ist der Laden­de­tek­tiv berech­tigt, Sie wenn nötig mit Gewalt fest­zu­hal­ten, bis die Poli­zei ein­trifft. In Extrem­fäl­len sind gar Fes­seln gerecht­fer­tigt. Wenn Sie nichts gestoh­len haben, spricht im All­ge­mei­nen nichts dage­gen, dem Laden­de­tek­tiv einen Blick in Ihre Tasche zu gewäh­ren. Möch­ten Sie das aber nicht, dann haben Sie in jedem Fall ein Anrecht zu wis­sen, was man Ihnen vor­wirft. Bevor Sie Ihre Per­so­na­li­en ange­ben, einem Detek­tiv irgend­wo­hin fol­gen oder Ihre Taschen öff­nen, muss er Ihnen dar­le­gen kön­nen, was er genau beob­ach­tet hat. Im Zwei­fels­fall ver­lan­gen Sie, dass die Poli­zei geru­fen wird. Stellt sich her­aus, dass Sie zu Unrecht ver­däch­tigt wor­den sind, muss der Laden die von Ihnen erho­be­nen Daten wie­der löschen.

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Hätten Sie es gewusst?

Bezahle ich zu viel?

Fra­ge: Als ich die­sen Monat mei­ne Neben­ko­sten­ab­rech­nung durch­ge­se­hen habe, ist mir auf­ge­fal­len, dass gewis­se Neben­ko­sten auf alle Woh­nun­gen gleich­mäs­sig auf­ge­teilt wer­den. So etwa die Kosten für die Gar­ten­pfle­ge. Da ich mit mei­ner Frau im ober­sten Stock­werk woh­ne, benut­zen wir den Gar­ten fast nie. Ande­re Mie­ter hin­ge­gen gril­lie­ren stän­dig bei schö­nem Wet­ter auf dem Rasen. Müs­sen die Kosten nicht nach Benutzung

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Erbschaftsschulden bezahlen?

Fra­ge: Vor rund zwei Jah­ren ist mein Vater ver­stor­ben. Er ver­erb­te mir und mei­nen Geschwi­stern nicht viel. Da ich nichts mit der Erb­schaft zu tun haben woll­te, habe ich mei­nen Erb­teil an eine mei­ner Schwe­stern ver­kauft. Nun habe ich einen Brief erhal­ten, indem ein Gläu­bi­ger aus der Erb­schaft mei­nes Vaters Ansprü­che gegen mich gel­tend machen will. Mit dem Ver­kauf der

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.