Frage der Woche

Ständig erreichbar – muss ich das wirklich dulden?

Fra­ge: Mein Chef ver­langt, dass ich auch nach Arbeits­schluss sowie an Fei­er­ta­gen und Wochen­en­den jeder­zeit erreich­bar bin. Nun hat er ange­kün­digt, ich müs­se mich über Ostern für klei­ne­re Arbei­ten bereit­hal­ten. Darf er das über­haupt von mir verlangen?

Ant­wort: In der heu­ti­gen Arbeits­welt ver­schwim­men die Gren­zen zwi­schen Beruf und Frei­zeit zuse­hends – Smart­phones und digi­ta­le Kom­mu­ni­ka­ti­on machen es mög­lich, dass Vor­ge­setz­te ihre Mit­ar­bei­ten­den rund um die Uhr errei­chen kön­nen. Doch was ist recht­lich tat­säch­lich zulässig?

Mass­ge­bend ist zunächst der Arbeits­ver­trag: Er regelt, wann und in wel­chem Umfang Erreich­bar­keit erwar­tet wer­den darf. Grund­sätz­lich darf die gesetz­li­che Höchst­ar­beits­zeit gemäss Arbeits­ge­setz (ArG) 45 bzw. 50 Stun­den pro Woche – je nach Bran­che – nicht über­schrit­ten wer­den. Arbeits­stun­den, die über die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Zeit hin­aus­ge­hen, gel­ten als Über­stun­den und dür­fen nur ver­langt wer­den, wenn sie tat­säch­lich not­wen­dig sind – etwa bei aus­ser­or­dent­li­chem Arbeits­an­fall oder beson­de­rer Dring­lich­keit. Ent­schei­dend ist zudem, dass die­se Mehr­ar­beit für Sie als Arbeit­neh­me­rin zumut­bar sein muss und Sie weder phy­sisch noch psy­chisch überfordert.

Beson­ders wich­tig: Nacht- und Sonn­tags­ar­beit ist nach Schwei­zer Recht grund­sätz­lich ver­bo­ten und nur mit behörd­li­cher Bewil­li­gung zuläs­sig. Betrie­be ohne eine sol­che Bewil­li­gung dür­fen ihre Mit­ar­bei­ten­den an Sonn- und Fei­er­ta­gen schlicht nicht zur Arbeit ver­pflich­ten. Aus­nah­men gel­ten ledig­lich für bestimm­te Bran­chen wie Gast­ge­wer­be oder Bäckereien.

Hal­ten Sie gelei­ste­te Über­stun­den stets schrift­lich fest: Sie haben Anspruch auf den ver­ein­bar­ten Lohn zuzüg­lich eines Zuschlags von 25 Pro­zent oder auf ent­spre­chen­den Frei­zeit­aus­gleich. Selbst das blos­se Bereit­hal­ten – der soge­nann­te Pikett­dienst – begrün­det einen Lohn­an­spruch, wenn­gleich die­ser etwas gerin­ger ausfällt.

Fazit: Arbei­tet Ihr Betrieb ohne Bewil­li­gung zur Sonn­tags­ar­beit, kön­nen Sie den kom­men­den Oster­sonn­tag beru­higt genies­sen – Han­dy aus­schal­ten inklusive.

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Hätten Sie es gewusst?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.