Frage der Woche

Soll ich überhaupt arbeiten gehen?

Fra­ge: Ich bin zur Zeit arbeits­los. In der Zwi­schen­zeit habe ich eine Teil­zeit­stel­le gefun­den, bei der ich wäh­rend zwei Tagen arbei­te. Die letz­ten Mona­te erhielt ich wie gewohnt eine Arbeits­lo­sen­ent­schä­di­gung. Die­sen Monat habe ich eini­ge Tage mehr gear­bei­tet und kei­ne Ent­schä­di­gung mehr erhal­ten. Habe ich nicht Anspruch auf das Geld?

Ant­wort: Nein. Arbeits­lo­se, wel­che einen Zwi­schen­ver­dienst anneh­men, erhal­ten von der Arbeits­lo­sen­kas­se soge­nann­te Kom­pen­sa­ti­ons­zah­lun­gen. In der Regel erfol­gen die­se Zah­lun­gen wäh­rend 12 Mona­ten, in Aus­nah­me­fäl­len auch län­ger. Der aus­be­zahl­te Betrag ist die Dif­fe­renz zwi­schen dem Zwi­schen­ver­dienst und dem ver­si­cher­ten Lohn aus dem alten Arbeits­ver­hält­nis. Rund 70 – 80 % die­ser Dif­fe­renz wird dem Ver­si­cher­ten aus­be­zahlt. Die­se Kom­pen­sa­ti­ons­zah­lun­gen wer­den jedoch bloss solan­ge aus­be­zahlt, solan­ge der erziel­te Erlös aus dem Zwi­schen­ver­dienst tie­fer ist als das Arbeits­lo­sen­tag­geld. Da Sie letz­ten Monat mehr Tage gear­bei­tet haben als sonst, haben Sie mehr ver­dient als Ihr Arbeits­lo­sen­tag­geld beträgt. Daher haben Sie die­sen Monat kei­nen Anspruch auf eine zusätz­li­che Ent­schä­di­gung. Den­noch sind Sie mit einem Zwi­schen­ver­dienst nicht schlech­ter gestellt als ohne. Denn ins­ge­samt haben Sie mit einem Zwi­schen­ver­dienst eine län­ge­re Bezugs­dau­er der Ent­schä­di­gungs­gel­der. Die Kom­pen­sa­ti­ons­zah­lun­gen wer­den in Tag­gel­der umge­rech­net. Durch den Zwi­schen­ver­dienst bezie­hen Sie somit weni­ger Tag­gel­der pro Monat, wodurch Ihr Maxi­mal­an­spruch an Tag­gel­der für eine län­ge­re Zeit­span­ne aus­reicht. Wich­tig zu wis­sen ist, dass Sie kei­ne Arbeits­stel­le mit Dum­ping­löh­nen anneh­men soll­ten. Die Arbeits­lo­sen­kas­se rech­net Ihnen in einem sol­chen Fall den orts- und berufs­üb­li­chen Lohn an. Unter Umstän­den erhal­ten Sie dann weni­ger Geld, als dass Sie ohne Zwi­schen­ver­dienst erzielt hätten.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

Fra­ge: Ich habe mich neu­lich mit dem Auto ver­fah­ren. Ich woll­te daher bei einem Haus nach dem Weg fra­gen. Nach­dem auf mein Läu­ten am Gar­ten­zaun nie­mand öff­ne­te, bin ich zur Haus­tü­re gelau­fen. Plötz­lich kam ein Hund hin­ter dem Haus her­vor­ge­sprun­gen, zer­riss mei­ne Hose und biss mich ins Bein. Der Hun­de­be­sit­zer will mir den ange­rich­te­ten Scha­den nicht bezah­len. Habe ich Anspruch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.