Leserfragen

Soll ich überhaupt arbeiten gehen?

Fra­ge: Ich bin zur Zeit arbeits­los. In der Zwi­schen­zeit habe ich eine Teil­zeit­stel­le gefun­den, bei der ich wäh­rend zwei Tagen arbei­te. Die letz­ten Mona­te erhielt ich wie gewohnt eine Arbeits­lo­sen­ent­schä­di­gung. Die­sen Monat habe ich eini­ge Tage mehr gear­bei­tet und kei­ne Ent­schä­di­gung mehr erhal­ten. Habe ich nicht Anspruch auf das Geld?

Ant­wort: Nein. Arbeits­lo­se, wel­che einen Zwi­schen­ver­dienst anneh­men, erhal­ten von der Arbeits­lo­sen­kas­se soge­nann­te Kom­pen­sa­ti­ons­zah­lun­gen. In der Regel erfol­gen die­se Zah­lun­gen wäh­rend 12 Mona­ten, in Aus­nah­me­fäl­len auch län­ger. Der aus­be­zahl­te Betrag ist die Dif­fe­renz zwi­schen dem Zwi­schen­ver­dienst und dem ver­si­cher­ten Lohn aus dem alten Arbeits­ver­hält­nis. Rund 70 – 80 % die­ser Dif­fe­renz wird dem Ver­si­cher­ten aus­be­zahlt. Die­se Kom­pen­sa­ti­ons­zah­lun­gen wer­den jedoch bloss solan­ge aus­be­zahlt, solan­ge der erziel­te Erlös aus dem Zwi­schen­ver­dienst tie­fer ist als das Arbeits­lo­sen­tag­geld. Da Sie letz­ten Monat mehr Tage gear­bei­tet haben als sonst, haben Sie mehr ver­dient als Ihr Arbeits­lo­sen­tag­geld beträgt. Daher haben Sie die­sen Monat kei­nen Anspruch auf eine zusätz­li­che Ent­schä­di­gung. Den­noch sind Sie mit einem Zwi­schen­ver­dienst nicht schlech­ter gestellt als ohne. Denn ins­ge­samt haben Sie mit einem Zwi­schen­ver­dienst eine län­ge­re Bezugs­dau­er der Ent­schä­di­gungs­gel­der. Die Kom­pen­sa­ti­ons­zah­lun­gen wer­den in Tag­gel­der umge­rech­net. Durch den Zwi­schen­ver­dienst bezie­hen Sie somit weni­ger Tag­gel­der pro Monat, wodurch Ihr Maxi­mal­an­spruch an Tag­gel­der für eine län­ge­re Zeit­span­ne aus­reicht. Wich­tig zu wis­sen ist, dass Sie kei­ne Arbeits­stel­le mit Dum­ping­löh­nen anneh­men soll­ten. Die Arbeits­lo­sen­kas­se rech­net Ihnen in einem sol­chen Fall den orts- und berufs­üb­li­chen Lohn an. Unter Umstän­den erhal­ten Sie dann weni­ger Geld, als dass Sie ohne Zwi­schen­ver­dienst erzielt hätten.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.