Leserfragen

Soll ich das Erbe ausschlagen?

Fra­ge: Mein Mann ist Anfang die­ses Jah­res ver­stor­ben. Sein Nach­lass besteht zum gröss­ten Teil aus Schul­den und ist daher für mich nicht attrak­tiv. Gegen­über der Lebens­ver­si­che­rung hat mich mein Mann als Begün­stig­te bezeich­net. Wenn ich die Erb­schaft nun aus­schla­ge, ver­lie­re ich dann auch die Lebens­ver­si­che­rung? Muss ich die Ver­si­che­rungs­sum­me mit sei­nen pflicht­teils­be­rech­tig­ten Kin­dern aus erster Ehe teilen?

Ant­wort: Nein. Beim Tod einer Per­son fal­len die ver­schie­den­ar­ti­gen Bestand­tei­le, die ihr Ver­mö­gen bil­den (Rech­te und Pflich­ten) nicht aus­ein­an­der. Sie gehen als Gan­zes und als Ein­heit auf die Erben über. Das bedeu­tet, dass die Erben sowohl die Akti­ven als auch die Pas­si­ven erwer­ben. Sie haf­ten dem­entspre­chend auch mit ihrem per­sön­li­chen Ver­mö­gen für die Schul­den des Erb­las­sers. Eine Erb­schaft ist für die Erben somit bloss inter­es­sant, wenn der Nach­lass nicht über­schul­det ist. Da dies bei Ihnen der Fall ist, rate ich Ihnen, die Erb­schaft Ihres Man­nes aus­zu­schla­gen. Nicht von der Aus­schla­gung betrof­fen sind aller­dings die For­de­run­gen aus Lebens­ver­si­che­run­gen. Die­se sind grund­sätz­lich nicht dem Erbrecht und auch nicht dem Pflicht­teils­recht unter­stellt. Ihr Mann hat damals eine Todes­fall­ver­si­che­rung ohne Rück­kaufs­wert abge­schlos­sen. Sie kön­nen daher die über­schul­de­te Erb­schaft aus­schla­gen, ohne dass Sie Ihren Anspruch auf die Ver­si­che­rungs­sum­me ver­lie­ren oder die­se mit den Kin­dern tei­len müs­sen. Eine Aus­nah­me wür­de nur bei einer Poli­ce mit einem soge­nann­ten Rück­kaufs­wert (gemisch­te Lebens­ver­si­che­rung) bestehen. Bei die­sen Ver­si­che­run­gen kön­nen pflicht­teils­be­rech­tig­te Erben für ihre Erb­an­sprü­che auf den Rück­kaufs­wert der Ver­si­che­rung zurück­grei­fen. Nur die ver­blei­ben­de Dif­fe­renz zur aus­be­zahl­ten Ver­si­che­rungs­sum­me fällt den in der Begün­sti­gungs­er­klä­rung genann­ten Per­so­nen zu.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
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Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.