Leserfragen

Soll ich das Erbe ausschlagen?

Fra­ge: Mein Mann ist Anfang die­ses Jah­res ver­stor­ben. Sein Nach­lass besteht zum gröss­ten Teil aus Schul­den und ist daher für mich nicht attrak­tiv. Gegen­über der Lebens­ver­si­che­rung hat mich mein Mann als Begün­stig­te bezeich­net. Wenn ich die Erb­schaft nun aus­schla­ge, ver­lie­re ich dann auch die Lebens­ver­si­che­rung? Muss ich die Ver­si­che­rungs­sum­me mit sei­nen pflicht­teils­be­rech­tig­ten Kin­dern aus erster Ehe teilen?

Ant­wort: Nein. Beim Tod einer Per­son fal­len die ver­schie­den­ar­ti­gen Bestand­tei­le, die ihr Ver­mö­gen bil­den (Rech­te und Pflich­ten) nicht aus­ein­an­der. Sie gehen als Gan­zes und als Ein­heit auf die Erben über. Das bedeu­tet, dass die Erben sowohl die Akti­ven als auch die Pas­si­ven erwer­ben. Sie haf­ten dem­entspre­chend auch mit ihrem per­sön­li­chen Ver­mö­gen für die Schul­den des Erb­las­sers. Eine Erb­schaft ist für die Erben somit bloss inter­es­sant, wenn der Nach­lass nicht über­schul­det ist. Da dies bei Ihnen der Fall ist, rate ich Ihnen, die Erb­schaft Ihres Man­nes aus­zu­schla­gen. Nicht von der Aus­schla­gung betrof­fen sind aller­dings die For­de­run­gen aus Lebens­ver­si­che­run­gen. Die­se sind grund­sätz­lich nicht dem Erbrecht und auch nicht dem Pflicht­teils­recht unter­stellt. Ihr Mann hat damals eine Todes­fall­ver­si­che­rung ohne Rück­kaufs­wert abge­schlos­sen. Sie kön­nen daher die über­schul­de­te Erb­schaft aus­schla­gen, ohne dass Sie Ihren Anspruch auf die Ver­si­che­rungs­sum­me ver­lie­ren oder die­se mit den Kin­dern tei­len müs­sen. Eine Aus­nah­me wür­de nur bei einer Poli­ce mit einem soge­nann­ten Rück­kaufs­wert (gemisch­te Lebens­ver­si­che­rung) bestehen. Bei die­sen Ver­si­che­run­gen kön­nen pflicht­teils­be­rech­tig­te Erben für ihre Erb­an­sprü­che auf den Rück­kaufs­wert der Ver­si­che­rung zurück­grei­fen. Nur die ver­blei­ben­de Dif­fe­renz zur aus­be­zahl­ten Ver­si­che­rungs­sum­me fällt den in der Begün­sti­gungs­er­klä­rung genann­ten Per­so­nen zu.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

Weiterlesen »

Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.