Frage: Mein Mann ist Anfang dieses Jahres verstorben. Sein Nachlass besteht zum grössten Teil aus Schulden und ist daher für mich nicht attraktiv. Gegenüber der Lebensversicherung hat mich mein Mann als Begünstigte bezeichnet. Wenn ich die Erbschaft nun ausschlage, verliere ich dann auch die Lebensversicherung? Muss ich die Versicherungssumme mit seinen pflichtteilsberechtigten Kindern aus erster Ehe teilen?
Antwort: Nein. Beim Tod einer Person fallen die verschiedenartigen Bestandteile, die ihr Vermögen bilden (Rechte und Pflichten) nicht auseinander. Sie gehen als Ganzes und als Einheit auf die Erben über. Das bedeutet, dass die Erben sowohl die Aktiven als auch die Passiven erwerben. Sie haften dementsprechend auch mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden des Erblassers. Eine Erbschaft ist für die Erben somit bloss interessant, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist. Da dies bei Ihnen der Fall ist, rate ich Ihnen, die Erbschaft Ihres Mannes auszuschlagen. Nicht von der Ausschlagung betroffen sind allerdings die Forderungen aus Lebensversicherungen. Diese sind grundsätzlich nicht dem Erbrecht und auch nicht dem Pflichtteilsrecht unterstellt. Ihr Mann hat damals eine Todesfallversicherung ohne Rückkaufswert abgeschlossen. Sie können daher die überschuldete Erbschaft ausschlagen, ohne dass Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungssumme verlieren oder diese mit den Kindern teilen müssen. Eine Ausnahme würde nur bei einer Police mit einem sogenannten Rückkaufswert (gemischte Lebensversicherung) bestehen. Bei diesen Versicherungen können pflichtteilsberechtigte Erben für ihre Erbansprüche auf den Rückkaufswert der Versicherung zurückgreifen. Nur die verbleibende Differenz zur ausbezahlten Versicherungssumme fällt den in der Begünstigungserklärung genannten Personen zu.