Frage der Woche

So weit kommt’s noch!

Fra­ge: In mei­nen Betrieb müs­sen wir zur Oster­zeit Hasen­oh­ren tra­gen. Zudem dro­hen uns neu­er­dings im Dezem­ber die­se komi­schen Sami­ch­laus-Kap­pen sowie ein Schmink­zwang. Das ist doch ein­fach nur pein­lich! Müs­sen wir uns den­noch an die Vor­schrift des Chefs halten?

Ant­wort: Nein. Der Arbeit­ge­ber hat gegen­über sei­nen Ange­stell­ten ein Wei­sungs­recht. Die­se Wei­sun­gen erstrecken sich nicht nur auf die Aus­füh­rung der Arbeit, son­dern kön­nen auch Klei­der­vor­schrif­ten beinhal­ten. Und obwohl sol­che Klei­der­vor­ga­ben einen Ein­griff in das Per­sön­lich­keits­recht bedeu­ten, muss man ins­be­son­de­re in Betrie­ben mit einer spe­zi­el­len Ziel­set­zung stren­ge­re Regeln ertra­gen. So dür­fen Pfle­gen­de bei­spiels­wei­se oft­mals kei­ne sicht­ba­ren Täto­wie­run­gen oder Pier­cings tra­gen und in Gross­ban­ken sind T‑Shirts, rücken­freie Ober­tei­le und Turn­schu­he nicht ger­ne gese­hen. Nicht gefal­len las­sen muss man sich aber sach­lich nicht begründ­ba­re, offen­sicht­lich schi­ka­nö­se oder sexi­sti­sche Wei­sun­gen. So ist es – wie in Ihrem Fall – nicht zuläs­sig, von einer Ver­käu­fe­rin in einer Bäcke­rei zu ver­lan­gen, dass sie zur Oster­zeit einen Haar­reif mit Hasen­oh­ren trägt. Auch ein Schmink­zwang greift zu sehr in Ihre per­sön­li­chen Rech­te ein. Und die von Ihnen erwähn­te Sami­ch­laus-Kap­pe zum 6. Dezem­ber dürf­te eben­falls ein Grenz­fall sein. Suchen Sie am besten das Gespräch und erklä­ren Sie Ihrem Chef, dass Sie sich durch sei­ne Klei­der­vor­schrif­ten dis­kri­mi­niert füh­len und lächer­lich wir­ken kön­nen. Hält der Chef trotz eines Gesprächs an dis­kri­mi­nie­ren­den Klei­der­vor­schrif­ten fest, müs­sen Sie die­se nicht befol­gen. Falls Sie sich jedoch einer berech­tig­ten Wei­sung wider­set­zen, ver­stos­sen Sie gegen Ihre Treue­pflicht als Arbeit­neh­mer und müs­sen mit Kon­se­quen­zen rech­nen. Die­se rei­chen von einer ein­fa­chen Abmah­nung bis hin zur frist­lo­sen Entlassung.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.