Frage: In meinen Betrieb müssen wir zur Osterzeit Hasenohren tragen. Zudem drohen uns neuerdings im Dezember diese komischen Samichlaus-Kappen sowie ein Schminkzwang. Das ist doch einfach nur peinlich! Müssen wir uns dennoch an die Vorschrift des Chefs halten?
Antwort: Nein. Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Angestellten ein Weisungsrecht. Diese Weisungen erstrecken sich nicht nur auf die Ausführung der Arbeit, sondern können auch Kleidervorschriften beinhalten. Und obwohl solche Kleidervorgaben einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bedeuten, muss man insbesondere in Betrieben mit einer speziellen Zielsetzung strengere Regeln ertragen. So dürfen Pflegende beispielsweise oftmals keine sichtbaren Tätowierungen oder Piercings tragen und in Grossbanken sind T‑Shirts, rückenfreie Oberteile und Turnschuhe nicht gerne gesehen. Nicht gefallen lassen muss man sich aber sachlich nicht begründbare, offensichtlich schikanöse oder sexistische Weisungen. So ist es – wie in Ihrem Fall – nicht zulässig, von einer Verkäuferin in einer Bäckerei zu verlangen, dass sie zur Osterzeit einen Haarreif mit Hasenohren trägt. Auch ein Schminkzwang greift zu sehr in Ihre persönlichen Rechte ein. Und die von Ihnen erwähnte Samichlaus-Kappe zum 6. Dezember dürfte ebenfalls ein Grenzfall sein. Suchen Sie am besten das Gespräch und erklären Sie Ihrem Chef, dass Sie sich durch seine Kleidervorschriften diskriminiert fühlen und lächerlich wirken können. Hält der Chef trotz eines Gesprächs an diskriminierenden Kleidervorschriften fest, müssen Sie diese nicht befolgen. Falls Sie sich jedoch einer berechtigten Weisung widersetzen, verstossen Sie gegen Ihre Treuepflicht als Arbeitnehmer und müssen mit Konsequenzen rechnen. Diese reichen von einer einfachen Abmahnung bis hin zur fristlosen Entlassung.