Frage der Woche

Sind Männer gleicher?

Fra­ge: Ich bin Kell­ne­rin in einem Restau­rant. In einem Gespräch mit Mit­ar­bei­tern habe ich her­aus­ge­fun­den, dass mei­ne bei­den männ­li­chen Kol­le­gen jeweils 500 Fran­ken pro Monat mehr ver­die­nen. Dabei machen Sie genau den glei­chen Job wie ich. Der Chef mein­te, das habe man damals so im Arbeits­ver­trag abge­macht und dar­an hal­te er sich. Muss ich sei­ne Aus­kunft akzeptieren?

Ant­wort: Nein. Die Lohn­hö­he ist in erster Linie Ver­hand­lungs­sa­che. Wenn ande­re im Betrieb mehr ver­die­nen, bleibt in der Regel nichts ande­res übrig, als zu ver­han­deln. Eine Aus­nah­me besteht jedoch bei Lohn­dis­kri­mi­nie­run­gen auf­grund des Geschlechts. Denn die schwei­ze­ri­sche Bun­des­ver­fas­sung ver­spricht glei­chen Lohn für glei­che Arbeit für Mann und Frau. Eine gleich­wer­ti­ge Arbeit liegt vor, wenn die Tätig­keit, die Anfor­de­rung und die Ver­ant­wor­tung ver­gleich­bar sind. Als Betrof­fe­ne müs­sen Sie die unge­rech­te Ent­löh­nung nicht bewei­sen, son­dern nur glaub­haft machen. Spre­chen Sie dazu am besten mit Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern über deren Löh­ne. In Ihrem Fall ver­die­nen die männ­li­chen Kol­le­gen für die­sel­be Arbeit tat­säch­lich 500 Fran­ken mehr. Das Gespräch mit Ihrem Chef haben Sie bereits gesucht, lie­fer­te jedoch nicht den gewünsch­ten Erfolg. Sie haben nun die Mög­lich­keit, sich an die kan­to­na­le Schlich­tungs­stel­le für Gleich­stel­lungs­fra­gen zu wen­den. Die­ses Schlich­tungs­ver­fah­ren ist kosten­los. For­dern kön­nen Sie für die Zukunft den glei­chen Lohn sowie eine Nach­zah­lung der Lohn­dif­fe­renz für die letz­ten fünf Jah­re. Gut zu wis­sen: Das Gleich­stel­lungs­ge­setz kennt einen beson­de­ren Schutz vor Rache­kün­di­gun­gen. Wer sich gegen eine Lohn­dis­kri­mi­nie­rung zur Wehr setzt, ist wäh­rend der Dau­er des Ver­fah­rens sowie sechs Mona­te dar­über hin­aus gegen eine Kün­di­gung geschützt.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.