Frage der Woche

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Fra­ge: Ein Arbeits­kol­le­ge belä­stigt mich seit län­ge­rer Zeit mit sexi­sti­schen Wit­zen und anzüg­li­chen Bemer­kun­gen. Ich füh­le mich durch sei­ne Äus­se­run­gen sehr gestört und habe ihn bereits mehr­mals gebe­ten, damit auf­zu­hö­ren. Er macht aber immer wei­ter. Nun habe ich mei­nen Vor­ge­setz­ten gebe­ten, ein­zu­schrei­ten. Die­ser mein­te jedoch, es hand­le sich um ein pri­va­tes Pro­blem, die­ses müss­ten wir selbst regeln. Hat er Recht?

Ant­wort: Nein, Ihr Chef kann sich nicht ein­fach so her­aus­hal­ten. Jeder Arbeit­ge­ber ist von Geset­zes wegen ver­pflich­tet, sei­ne Ange­stell­ten vor sexu­el­len Belä­sti­gun­gen am Arbeits­platz zu schüt­zen. Unter den Begriff sexu­el­le Belä­sti­gung fällt jedes belä­sti­gen­de Ver­hal­ten, wel­ches die Wür­de von Frau­en und Män­nern am Arbeits­platz beein­träch­tigt. Ein ein­zi­ger Vor­fall reicht aus, dass der Sach­ver­halt der sexu­el­len Belä­sti­gung erfüllt sein kann. Aus­schlag­ge­bend für die Beur­tei­lung ist nebst den zu beach­ten­den Umstän­den wie Arbeits­um­feld, Unter­neh­mens­kul­tur, Aus­bil­dung, Posi­ti­on, Alter usw. vor allem das sub­jek­ti­ve Emp­fin­den des Opfers und nicht die Absicht des Täters. Ihr Arbeits­kol­le­ge hat die Gren­zen des harm­lo­sen Flirts bei wei­tem über­schrit­ten. Daher muss Ihr Chef ein­grei­fen und die not­wen­di­gen Kon­se­quen­zen zie­hen. Die ihm zu die­sem Zweck zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mass­nah­men rei­chen von einer schrift­li­chen Ver­war­nung Ihres Arbeits­kol­le­gen bis zu des­sen frist­lo­sen Ent­las­sung. Wei­gert sich Ihr Chef wei­ter­hin, sei­ner Pflicht nach­zu­kom­men, so kommt ihn dies teu­er zu ste­hen. Nebst Scha­den­er­satz und Genug­tu­ung kön­nen Sie von ihm eine Ent­schä­di­gung ver­lan­gen. Die­se wird vom Gericht fest­ge­legt und kann bis zu 6 Monats­löh­ne (Schwei­zer Durch­schnitts­lohn) betra­gen. Der Arbeit­ge­ber haf­tet nur dann nicht, wenn er nach­wei­sen kann, dass er alle erfor­der­li­chen und zumut­ba­ren Mass­nah­men getrof­fen hat, um die sexu­el­le Belä­sti­gung zu verhindern. 

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.