Frage der Woche

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – was tun?

Fra­ge: Ein Mit­ar­bei­ter hat vor eini­gen Wochen damit begon­nen, anzüg­li­che Bemer­kun­gen mir gegen­über zu machen. Er pfeift mir zudem nach, wenn ich an sei­nem Schreib­tisch vor­bei gehe. Sein Ver­hal­ten emp­fin­de ich als sehr unan­ge­nehm und füh­le mich seit­dem auch nicht mehr wohl an mei­nem Arbeits­platz. Ich habe ihn bereits mehr­fach gebe­ten, mit sei­nen Bemer­kun­gen auf­zu­hö­ren. Er macht aber wei­ter und daher habe ich mich an mei­nen Chef gewandt. Die­ser mein­te, dass ihn das nichts ange­he, da das eine pri­va­te Sache zwi­schen mir und mei­nem Arbeits­kol­le­gen sei. Muss ich die Sache tat­säch­lich allein klären?

Ant­wort: Nein. Jeder Arbeit­ge­ber ist gesetz­lich ver­pflich­tet, sei­ne Ange­stell­ten vor sexu­el­ler Belä­sti­gung am Arbeits­platz zu schüt­zen. Als sexu­el­le Belä­sti­gung gilt jedes Ver­hal­ten mit sexu­el­lem Bezug, das von der betrof­fe­nen Per­son als uner­wünscht emp­fun­den wird. Die­ses kann vom Arbeit­ge­ber, von Kol­le­gen und auch von Kun­den aus­ge­hen. Meist besteht die Belä­sti­gung in uner­wünsch­ten Bemer­kun­gen, Berüh­run­gen oder im Zei­gen von por­no­gra­fi­schen Bil­dern. Da Sie Ihren Mit­ar­bei­ter bereits klar­ge­macht haben, dass Sie sein Ver­hal­ten nicht dul­den, ist Ihr Chef ver­pflich­tet ein­zu­grei­fen und Mass­nah­men dage­gen zu tref­fen. Die Mög­lich­kei­ten Ihres Chefs rei­chen von einer Ver­war­nung bis zu einer frist­lo­sen Kün­di­gung des Mit­ar­bei­ters. Wei­gert sich Ihr Chef sei­ner Pflicht nach­zu­kom­men und ein­zu­grei­fen, kön­nen Sie ihn des­we­gen ver­kla­gen. Die Höhe Ihrer Ent­schä­di­gung hängt von den kon­kre­ten Umstän­den ab, ist aber auf maxi­mal sechs Durch­schnitts­mo­nats­löh­ne begrenzt. Am besten hal­ten Sie die Belä­sti­gun­gen schrift­lich fest und fra­gen Mit­ar­bei­ter, ob die­se bereit wären, die Belä­sti­gun­gen zu bestä­ti­gen, um die­se vor Gericht zu beweisen.

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Hätten Sie es gewusst?

Unliebsame Überraschung

Fra­ge: Ich bin schon lan­ge am Auto eines Freun­des inter­es­siert. Nach eini­gem hin und her haben wir den Kauf­ver­trag auf­ge­setzt und unter­zeich­net. Als ich am näch­sten Tag zur Abho­lung vor­bei­ging, stell­te ich mit Schrecken fest, dass das Auto über Nacht zer­kratzt wur­de. Ich habe den Kauf­preis noch nicht bezahlt. Der Wagen stand noch auf sei­nem Grund­stück, somit war das Auto

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Kostenvoranschlag wertlos?

Fra­ge: Wir haben einen Schrei­ner mit ver­schie­de­nen Reno­va­ti­ons­ar­bei­ten in unse­rer Küche beauf­tragt. Er mach­te einen “unver­bind­li­chen Richt­preis (Preis­schät­zung) für den Küchen­um­bau“ in der Höhe von 15’000 Fran­ken. Mit der Arbeit waren wir zufrie­den. Nach der Been­di­gung der Arbei­ten kam aber die gros­se Über­ra­schung. Wir erhiel­ten näm­lich eine Rech­nung über 20’220 Fran­ken. Damit waren wir nicht ein­ver­stan­den. Der Schrei­ner will jedoch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.