Leserfragen

Schulde ich das Geld noch?

Fra­ge: Ich gehe seit Jah­ren zur Mas­sa­ge. Die Zusatz­ver­si­che­rung ver­gü­tet mir 75 Pro­zent der Kosten. Jetzt hat mir das Mas­sa­ge­stu­dio eine Rech­nung von 2018 geschickt. Sie mein­ten, die­se sei unter­ge­gan­gen und ich soll die Rech­nung umge­hend beglei­chen. Muss ich die Rech­nung noch bezahlen?

Ant­wort: Ja. For­de­run­gen unter­lie­gen der Ver­jäh­rung. Zwar bleibt die For­de­rung auch nach Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist bestehen, doch ver­liert der Gläu­bi­ger die Mög­lich­keit, die For­de­rung im Pro­zess gegen den Wil­len des Schuld­ners durch­zu­set­zen. Die Ver­jäh­rungs­frist bestimmt sich nach der Art der For­de­rung. Wie­der­keh­ren­de For­de­run­gen wie Mie­ten oder Tele­fon­rech­nun­gen ver­jäh­ren nach fünf Jah­ren. Ansprü­che gegen­über Zusatz­ver­si­che­run­gen der Kran­ken­kas­se ver­jäh­ren nach zwei Jah­ren. Im Gesetz nicht spe­zi­ell erwähn­te For­de­run­gen ver­jäh­ren nach zehn Jah­ren. Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt bei Fäl­lig­keit zu lau­fen – also dann, wenn die For­de­rung hät­te bezahlt wer­den müs­sen. Wird die Ver­jäh­rung unter­bro­chen, beginnt sie wie­der neu mit der ursprüng­li­chen Dau­er zu lau­fen. Der Gläu­bi­ger kann die Ver­jäh­rung durch eine Betrei­bung oder Kla­ge unter­bre­chen. Eine Unter­bre­chung erfolgt auch dann, wenn der Schuld­ner die For­de­rung aner­kennt. So etwa, wenn er eine Rate oder Zin­sen bezahlt oder mit­teilt, dass er die Schuld erst spä­ter bezah­len wird. Gut zu wis­sen: Eine Mah­nung oder Zah­lungs­auf­for­de­rung unter­bricht die Ver­jäh­rung noch nicht. In Ihrem Fall ver­jährt die Rech­nung des Mas­sa­ge­stu­di­os erst nach fünf Jah­ren. Somit müs­sen Sie die Rech­nung bezah­len. Ihr Anspruch bei der Zusatz­ver­si­che­rung ist jedoch bereits zwei Jah­re nach der Behand­lung ver­jährt. Die Zusatz­ver­si­che­rung muss Ihnen nichts mehr erstat­ten. Wäre die Mas­sa­ge­pra­xis von der obli­ga­to­ri­schen Kran­ken­kas­se aner­kannt, wäre die For­de­rung erst nach fünf Jah­ren ver­jährt und Sie wür­den einen Kosten­an­teil erstat­tet bekommen.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.