Leserfragen

Schulde ich das Geld noch?

Fra­ge: Ich gehe seit Jah­ren zur Mas­sa­ge. Die Zusatz­ver­si­che­rung ver­gü­tet mir 75 Pro­zent der Kosten. Jetzt hat mir das Mas­sa­ge­stu­dio eine Rech­nung von 2018 geschickt. Sie mein­ten, die­se sei unter­ge­gan­gen und ich soll die Rech­nung umge­hend beglei­chen. Muss ich die Rech­nung noch bezahlen?

Ant­wort: Ja. For­de­run­gen unter­lie­gen der Ver­jäh­rung. Zwar bleibt die For­de­rung auch nach Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist bestehen, doch ver­liert der Gläu­bi­ger die Mög­lich­keit, die For­de­rung im Pro­zess gegen den Wil­len des Schuld­ners durch­zu­set­zen. Die Ver­jäh­rungs­frist bestimmt sich nach der Art der For­de­rung. Wie­der­keh­ren­de For­de­run­gen wie Mie­ten oder Tele­fon­rech­nun­gen ver­jäh­ren nach fünf Jah­ren. Ansprü­che gegen­über Zusatz­ver­si­che­run­gen der Kran­ken­kas­se ver­jäh­ren nach zwei Jah­ren. Im Gesetz nicht spe­zi­ell erwähn­te For­de­run­gen ver­jäh­ren nach zehn Jah­ren. Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt bei Fäl­lig­keit zu lau­fen – also dann, wenn die For­de­rung hät­te bezahlt wer­den müs­sen. Wird die Ver­jäh­rung unter­bro­chen, beginnt sie wie­der neu mit der ursprüng­li­chen Dau­er zu lau­fen. Der Gläu­bi­ger kann die Ver­jäh­rung durch eine Betrei­bung oder Kla­ge unter­bre­chen. Eine Unter­bre­chung erfolgt auch dann, wenn der Schuld­ner die For­de­rung aner­kennt. So etwa, wenn er eine Rate oder Zin­sen bezahlt oder mit­teilt, dass er die Schuld erst spä­ter bezah­len wird. Gut zu wis­sen: Eine Mah­nung oder Zah­lungs­auf­for­de­rung unter­bricht die Ver­jäh­rung noch nicht. In Ihrem Fall ver­jährt die Rech­nung des Mas­sa­ge­stu­di­os erst nach fünf Jah­ren. Somit müs­sen Sie die Rech­nung bezah­len. Ihr Anspruch bei der Zusatz­ver­si­che­rung ist jedoch bereits zwei Jah­re nach der Behand­lung ver­jährt. Die Zusatz­ver­si­che­rung muss Ihnen nichts mehr erstat­ten. Wäre die Mas­sa­ge­pra­xis von der obli­ga­to­ri­schen Kran­ken­kas­se aner­kannt, wäre die For­de­rung erst nach fünf Jah­ren ver­jährt und Sie wür­den einen Kosten­an­teil erstat­tet bekommen.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
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Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.