Frage: Ich gehe seit Jahren zur Massage. Die Zusatzversicherung vergütet mir 75 Prozent der Kosten. Jetzt hat mir das Massagestudio eine Rechnung von 2018 geschickt. Sie meinten, diese sei untergegangen und ich soll die Rechnung umgehend begleichen. Muss ich die Rechnung noch bezahlen?
Antwort: Ja. Forderungen unterliegen der Verjährung. Zwar bleibt die Forderung auch nach Ablauf der Verjährungsfrist bestehen, doch verliert der Gläubiger die Möglichkeit, die Forderung im Prozess gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen. Die Verjährungsfrist bestimmt sich nach der Art der Forderung. Wiederkehrende Forderungen wie Mieten oder Telefonrechnungen verjähren nach fünf Jahren. Ansprüche gegenüber Zusatzversicherungen der Krankenkasse verjähren nach zwei Jahren. Im Gesetz nicht speziell erwähnte Forderungen verjähren nach zehn Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt bei Fälligkeit zu laufen – also dann, wenn die Forderung hätte bezahlt werden müssen. Wird die Verjährung unterbrochen, beginnt sie wieder neu mit der ursprünglichen Dauer zu laufen. Der Gläubiger kann die Verjährung durch eine Betreibung oder Klage unterbrechen. Eine Unterbrechung erfolgt auch dann, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt. So etwa, wenn er eine Rate oder Zinsen bezahlt oder mitteilt, dass er die Schuld erst später bezahlen wird. Gut zu wissen: Eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung unterbricht die Verjährung noch nicht. In Ihrem Fall verjährt die Rechnung des Massagestudios erst nach fünf Jahren. Somit müssen Sie die Rechnung bezahlen. Ihr Anspruch bei der Zusatzversicherung ist jedoch bereits zwei Jahre nach der Behandlung verjährt. Die Zusatzversicherung muss Ihnen nichts mehr erstatten. Wäre die Massagepraxis von der obligatorischen Krankenkasse anerkannt, wäre die Forderung erst nach fünf Jahren verjährt und Sie würden einen Kostenanteil erstattet bekommen.