Frage der Woche

Schulde ich das Geld noch?

Fra­ge: Ich gehe seit Jah­ren zur Mas­sa­ge. Die Zusatz­ver­si­che­rung ver­gü­tet mir 75 Pro­zent der Kosten. Jetzt hat mir das Mas­sa­ge­stu­dio eine Rech­nung von 2018 geschickt. Sie mein­ten, die­se sei unter­ge­gan­gen und ich soll die Rech­nung umge­hend beglei­chen. Muss ich die Rech­nung noch bezahlen?

Ant­wort: Ja. For­de­run­gen unter­lie­gen der Ver­jäh­rung. Zwar bleibt die For­de­rung auch nach Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist bestehen, doch ver­liert der Gläu­bi­ger die Mög­lich­keit, die For­de­rung im Pro­zess gegen den Wil­len des Schuld­ners durch­zu­set­zen. Die Ver­jäh­rungs­frist bestimmt sich nach der Art der For­de­rung. Wie­der­keh­ren­de For­de­run­gen wie Mie­ten oder Tele­fon­rech­nun­gen ver­jäh­ren nach fünf Jah­ren. Ansprü­che gegen­über Zusatz­ver­si­che­run­gen der Kran­ken­kas­se ver­jäh­ren nach zwei Jah­ren. Im Gesetz nicht spe­zi­ell erwähn­te For­de­run­gen ver­jäh­ren nach zehn Jah­ren. Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt bei Fäl­lig­keit zu lau­fen – also dann, wenn die For­de­rung hät­te bezahlt wer­den müs­sen. Wird die Ver­jäh­rung unter­bro­chen, beginnt sie wie­der neu mit der ursprüng­li­chen Dau­er zu lau­fen. Der Gläu­bi­ger kann die Ver­jäh­rung durch eine Betrei­bung oder Kla­ge unter­bre­chen. Eine Unter­bre­chung erfolgt auch dann, wenn der Schuld­ner die For­de­rung aner­kennt. So etwa, wenn er eine Rate oder Zin­sen bezahlt oder mit­teilt, dass er die Schuld erst spä­ter bezah­len wird. Gut zu wis­sen: Eine Mah­nung oder Zah­lungs­auf­for­de­rung unter­bricht die Ver­jäh­rung noch nicht. In Ihrem Fall ver­jährt die Rech­nung des Mas­sa­ge­stu­di­os erst nach fünf Jah­ren. Somit müs­sen Sie die Rech­nung bezah­len. Ihr Anspruch bei der Zusatz­ver­si­che­rung ist jedoch bereits zwei Jah­re nach der Behand­lung ver­jährt. Die Zusatz­ver­si­che­rung muss Ihnen nichts mehr erstat­ten. Wäre die Mas­sa­ge­pra­xis von der obli­ga­to­ri­schen Kran­ken­kas­se aner­kannt, wäre die For­de­rung erst nach fünf Jah­ren ver­jährt und Sie wür­den einen Kosten­an­teil erstat­tet bekommen.

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Hätten Sie es gewusst?

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Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.