Frage der Woche

Schlechtes Zeugnis – was steht mir zu?

Fra­ge: Im August bat ich mei­nen ehe­ma­li­gen Chef um ein Arbeits­zeug­nis – es spielt eine wich­ti­ge Rol­le bei mei­ner Stel­len­su­che. Was ich erhielt, war eine blos­se Auf­li­stung mei­ner Stel­le und Anstel­lungs­dau­er, kein Wort über mei­ne Lei­stun­gen. Auf wei­te­re Bit­ten reagiert er nicht. Muss ich die­se «Auf­stel­lung» akzeptieren?

Ant­wort: Nein. Ihr Chef hat Ihnen ledig­lich eine Arbeits­be­stä­ti­gung aus­ge­stellt – das reicht nicht. Zwi­schen den bei­den Doku­men­ten besteht ein wesent­li­cher Unter­schied: Die Arbeits­be­stä­ti­gung beschränkt sich auf Name, Anstel­lungs­dau­er und Funk­ti­on. Das voll­stän­di­ge Arbeits­zeug­nis hin­ge­gen muss auch Ihre Lei­stun­gen und Ihr Ver­hal­ten beur­tei­len. Und genau dar­auf haben Sie ein gesetz­li­ches Recht. Das Zeug­nis muss wahr­heits­ge­mäss sein – aber gleich­zei­tig wohl­wol­lend for­mu­liert. Der Arbeit­ge­ber darf also weder schön­fär­ben noch unnö­tig scha­den. Ziel ist eine fai­re, rea­li­täts­na­he Beur­tei­lung, die künf­ti­gen Arbeit­ge­bern ein ech­tes Bild von Ihnen ver­mit­telt. Sie kön­nen ein Arbeits­zeug­nis jeder­zeit ver­lan­gen – wäh­rend der Anstel­lung als Zwi­schen­zeug­nis, nach dem Aus­tritt als Schluss­zeug­nis. Einen Grund brau­chen Sie dafür nicht. Und kei­ne Eile: Der Anspruch ver­jährt erst zehn Jah­re nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Kommt Ihr Chef Ihrer Auf­for­de­rung nicht nach, kön­nen Sie ihn gericht­lich zur Aus­stel­lung des Arbeits­zeug­nis­ses ver­pflich­ten. Auch ein bestehen­des Zeug­nis mit unzu­tref­fen­den oder zu schlech­ten For­mu­lie­run­gen kön­nen Sie anfech­ten und gericht­lich berich­ti­gen las­sen. Das Zeug­nis muss Ihrem tat­säch­li­chen Lei­stungs­bild ent­spre­chen – nicht mehr, aber auch nicht weni­ger. Mein Rat: For­dern Sie ihn schrift­lich auf und set­zen Sie eine Frist von 14 Tagen. Das reicht in den mei­sten Fäl­len – sonst ist der Weg zum Arbeits­ge­richt unausweichlich.

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Hätten Sie es gewusst?

Aus der Ferientraum-Falle

Fra­ge: Wegen einer Ehe­kri­se möch­te ich das für die Herbst­fe­ri­en gebuch­te Feri­en­häus­chen in Aro­sa nicht mehr nut­zen. Die ver­trag­li­che Rück­tritts­frist von 60 Tagen ist lei­der abge­lau­fen. Kom­me ich trotz­dem aus dem Miet­ver­trag her­aus, die Ehe­kri­se ist doch ein gewich­ti­ger Grund?

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Doppelter Lohn – doppeltes Glück?

Fra­ge: Mein Chef hat mir letz­ten Monat den Lohn gleich zwei­mal über­wie­sen. In der Freu­de dar­über habe ich mei­nem besten Freund ein neu­es Han­dy geschenkt, wel­ches er sich schon lan­ge gewünscht hat. Wenig spä­ter teil­te mir mein Chef schrift­lich mit, ihm sei ein Feh­ler unter­lau­fen, und er for­dert das Geld zurück. Ich habe es aber längst aus­ge­ge­ben – muss ich trotz­dem zahlen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.