Frage: Im August bat ich meinen ehemaligen Chef um ein Arbeitszeugnis – es spielt eine wichtige Rolle bei meiner Stellensuche. Was ich erhielt, war eine blosse Auflistung meiner Stelle und Anstellungsdauer, kein Wort über meine Leistungen. Auf weitere Bitten reagiert er nicht. Muss ich diese «Aufstellung» akzeptieren?
Antwort: Nein. Ihr Chef hat Ihnen lediglich eine Arbeitsbestätigung ausgestellt – das reicht nicht. Zwischen den beiden Dokumenten besteht ein wesentlicher Unterschied: Die Arbeitsbestätigung beschränkt sich auf Name, Anstellungsdauer und Funktion. Das vollständige Arbeitszeugnis hingegen muss auch Ihre Leistungen und Ihr Verhalten beurteilen. Und genau darauf haben Sie ein gesetzliches Recht. Das Zeugnis muss wahrheitsgemäss sein – aber gleichzeitig wohlwollend formuliert. Der Arbeitgeber darf also weder schönfärben noch unnötig schaden. Ziel ist eine faire, realitätsnahe Beurteilung, die künftigen Arbeitgebern ein echtes Bild von Ihnen vermittelt. Sie können ein Arbeitszeugnis jederzeit verlangen – während der Anstellung als Zwischenzeugnis, nach dem Austritt als Schlusszeugnis. Einen Grund brauchen Sie dafür nicht. Und keine Eile: Der Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kommt Ihr Chef Ihrer Aufforderung nicht nach, können Sie ihn gerichtlich zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses verpflichten. Auch ein bestehendes Zeugnis mit unzutreffenden oder zu schlechten Formulierungen können Sie anfechten und gerichtlich berichtigen lassen. Das Zeugnis muss Ihrem tatsächlichen Leistungsbild entsprechen – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Mein Rat: Fordern Sie ihn schriftlich auf und setzen Sie eine Frist von 14 Tagen. Das reicht in den meisten Fällen – sonst ist der Weg zum Arbeitsgericht unausweichlich.