Leserfragen

Ruf der Vergangenheit

Fra­ge: Ich habe mei­nem Freund Mar­kus wäh­rend der Wirt­schafts­kri­se 2008 mit einem Dar­le­hen über 10’000 CHF unter die Arme gegrif­fen. Wäh­rend den ersten vier Jah­ren bezahl­te er mir regel­mäs­sig Zin­sen, danach sind sei­ne Zah­lun­gen aus­ge­blie­ben. Jetzt bin ich wegen Coro­na selbst auf das Geld ange­wie­sen. Mar­kus behaup­tet jedoch, das Dar­le­hen sei vor über zehn Jah­ren erfolgt und somit ver­jährt. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Bei einem Dar­le­hen über­lässt der Dar­lei­her (Sie) dem Bor­ger (Mar­kus) Geld oder eine ande­re ver­tret­ba­re Sache. Der Bor­ger ver­pflich­tet sich im Gegen­zug zur Rück­erstat­tung. Wie Mar­kus rich­tig erkannt hat, ver­jährt ein Dar­le­hen nach zehn Jah­ren. Die­se Frist beginnt jedoch mit jeder Zins- oder Rück­zah­lung von Neu­em zu lau­fen. Da die letz­te Zins­zah­lung in Ihrem Fall vor acht Jah­ren getä­tigt wur­de, ist die Ver­jäh­rungs­frist von zehn Jah­ren noch nicht erreicht. Das Dar­le­hen ist somit nicht ver­jährt und Sie kön­nen es zurück­for­dern. Da für die Rück­zah­lung des Dar­le­hens kein bestimm­ter Ter­min ver­ein­bart wur­de, liegt ein unbe­fri­ste­tes Dar­le­hen vor. Die­ses muss Mar­kus inner­halb von sechs Wochen seit Ihrer ersten Auf­for­de­rung zurück­be­zah­len. Wei­gert sich Mar­kus wei­ter­hin, das Geld zurück­zu­zah­len, kön­nen Sie ihn betrei­ben. Eine Betrei­bung hat jedoch oft nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf das Freund­schafts­ver­hält­nis. Eine Alter­na­ti­ve wäre die Media­ti­on. Hier­bei wird eine neu­tra­le Per-son hin­zu­ge­zo­gen, wel­che das Ver­trau­en bei­der Sei­ten hat. So könn­te man sich bei­spiels­wei­se dar­auf eini­gen, dass Mar­kus Ihnen das Geld in meh­re­ren Teil­zah­lun­gen zurück­be­zahlt. Gut zu wis­sen: Obwohl münd­li­che Ver­trä­ge über Dar­le­hen gül­tig sind, emp­fiehlt sich auch bei einem hohen Ver­trau­ens­ver­hält­nis das Erstel­len eines schrift­li­chen Ver­trags. Denn ohne Bewei­sur­kun­de hat man im Streit­fall Pro­ble­me, sei­ne For­de­rung durchzusetzen.

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Hätten Sie es gewusst?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
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Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.