Leserfragen

Ruf der Vergangenheit

Fra­ge: Ich habe mei­nem Freund Mar­kus wäh­rend der Wirt­schafts­kri­se 2008 mit einem Dar­le­hen über 10’000 CHF unter die Arme gegrif­fen. Wäh­rend den ersten vier Jah­ren bezahl­te er mir regel­mäs­sig Zin­sen, danach sind sei­ne Zah­lun­gen aus­ge­blie­ben. Jetzt bin ich wegen Coro­na selbst auf das Geld ange­wie­sen. Mar­kus behaup­tet jedoch, das Dar­le­hen sei vor über zehn Jah­ren erfolgt und somit ver­jährt. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Bei einem Dar­le­hen über­lässt der Dar­lei­her (Sie) dem Bor­ger (Mar­kus) Geld oder eine ande­re ver­tret­ba­re Sache. Der Bor­ger ver­pflich­tet sich im Gegen­zug zur Rück­erstat­tung. Wie Mar­kus rich­tig erkannt hat, ver­jährt ein Dar­le­hen nach zehn Jah­ren. Die­se Frist beginnt jedoch mit jeder Zins- oder Rück­zah­lung von Neu­em zu lau­fen. Da die letz­te Zins­zah­lung in Ihrem Fall vor acht Jah­ren getä­tigt wur­de, ist die Ver­jäh­rungs­frist von zehn Jah­ren noch nicht erreicht. Das Dar­le­hen ist somit nicht ver­jährt und Sie kön­nen es zurück­for­dern. Da für die Rück­zah­lung des Dar­le­hens kein bestimm­ter Ter­min ver­ein­bart wur­de, liegt ein unbe­fri­ste­tes Dar­le­hen vor. Die­ses muss Mar­kus inner­halb von sechs Wochen seit Ihrer ersten Auf­for­de­rung zurück­be­zah­len. Wei­gert sich Mar­kus wei­ter­hin, das Geld zurück­zu­zah­len, kön­nen Sie ihn betrei­ben. Eine Betrei­bung hat jedoch oft nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf das Freund­schafts­ver­hält­nis. Eine Alter­na­ti­ve wäre die Media­ti­on. Hier­bei wird eine neu­tra­le Per-son hin­zu­ge­zo­gen, wel­che das Ver­trau­en bei­der Sei­ten hat. So könn­te man sich bei­spiels­wei­se dar­auf eini­gen, dass Mar­kus Ihnen das Geld in meh­re­ren Teil­zah­lun­gen zurück­be­zahlt. Gut zu wis­sen: Obwohl münd­li­che Ver­trä­ge über Dar­le­hen gül­tig sind, emp­fiehlt sich auch bei einem hohen Ver­trau­ens­ver­hält­nis das Erstel­len eines schrift­li­chen Ver­trags. Denn ohne Bewei­sur­kun­de hat man im Streit­fall Pro­ble­me, sei­ne For­de­rung durchzusetzen.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.