Leserfragen

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fern­se­her zurück­ge­ben. Geht das?

Ant­wort: Ja. Grund­sätz­lich gilt zwar gekauft ist gekauft. In der Schweiz gibt es kein gesetz­li­ches Rück­tritts­recht von einem Kauf­ver­trag, wenn kein wich­ti­ger Grund vor­liegt. In bestimm­ten Fäl­len ist es jedoch auch ohne wich­ti­gen Grund mög­lich, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. So etwa bei einem Haus­tür­ge­schäft oder einem Kon­sum­kre­dit­ver­trag. Als Kon­sum­kre­dit­ver­trag gilt ein Ver­trag, durch den einem Kon­su­men­ten ein Kre­dit in Form eines Zah­lungs­auf­schubs oder eines Dar­le­hens gewährt wird. Nicht als Kon­sum­kre­dit­ver­trag gel­ten Kre­di­te unter 500 und über 80´000 Fran­ken, Kre­di­te mit einer Rück­zah­lungs­frist unter 3 Mona­ten oder zins- und gebüh­ren­freie Kre­di­te. Indem Sie eine Abzah­lung des Fern­se­hers in Raten ver­ein­bart haben inklu­si­ve Zins für zwei Jah­re, haben Sie einen Kon­sum­kre­dit­ver­trag abge­schlos­sen. Damit ein Kon­sum­kre­dit­ver­trag gül­tig ist, müs­sen eini­ge zwin­gen­de Vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den. So ist etwa eine Kre­dit­fä­hig­keits­prü­fung vor­ge­schrie­ben und ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht des Kon­su­men­ten. Dadurch sol­len Kon­su­men­ten davor geschützt wer­den, über­eilt einen teu­ren Kre­dit auf­zu­neh­men, wodurch sie sich über­schul­den. Von die­sen Vor­schrif­ten darf nicht zu Ungun­sten des Kon­su­men­ten abge­wi­chen wer­den. Wenn Sie den Fern­se­her zurück­ge­ben möch­ten, kön­nen Sie den Ver­trag innert 14 Tagen schrift­lich wider­ru­fen. Aus Beweis­grün­den emp­fiehlt es sich, das Wider­rufs­schrei­ben ein­ge­schrie­ben per Post zu ver­sen­den. Sie müs­sen den Fern­se­her zurück­ge­ben und erhal­ten das bereits bezahl­te Geld zurück.

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Hätten Sie es gewusst?

Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Wer erhält mein 3a Vorsorgekapital?

Fra­ge: Ich lebe seit meh­re­ren Jah­ren mit mei­ner Part­ne­rin zusam­men. Gemein­sam haben wir einen Sohn. Von mei­ner Frau lebe ich schon lan­ge getrennt, jedoch sind wir noch nicht geschie­den. Soll­te ich ster­ben, möch­te ich, dass mei­ne Part­ne­rin aus mei­nem 3a Vor­sor­ge­kon­to begün­stigt wird. Ist das mög­lich? Ant­wort: Nein. Ver­stirbt der Inha­ber der gebun­de­nen Säu­le 3a, wird das Kapi­tal nach einer

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.