Frage: Beim Fussballspiel wurde ich von meinem Gegenspieler mit einem Ellbogenschlag im Gesicht verletzt. Mein Gegenspieler wurde für das Foul vom Schiedsrichter mit einer gelben Karte bestraft. Er will nun aber nicht für den entstandenen Schaden aufkommen. Er behauptet, eine solche Verletzung gehöre zum allgemeinen Spielrisiko. Stimmt das tatsächlich?
Antwort: Nein. Grundsätzlich schliesst zwar eine Einwilligung des Verletzten in eine Körperverletzung die Schadenersatzpflicht des Verletzenden aus. Eine stillschweigende Einwilligung kann in der Teilnahme an einem Wettkampfspiel gesehen werden. Wer an einem Fussballturnier teilnimmt, der weiss, dass er damit ein gewisses Risiko auf sich nimmt. Dies ist übrigens nicht nur beim Fussball so, sondern auch bei einer Reihe von anderen Sportarten. Dass der andere Spieler Sie gefoult hat, war ein unerlaubtes Verhalten und wurde daher vom Schiedsrichter entsprechend geahndet. Der Einwilligung der Spieler in allfällige Verletzungen sind aber Grenzen gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Einwilligung dann nicht angenommen werden, wenn eine den Schutz der Spieler vor Verletzungen bezweckende Spielregel absichtlich oder in grober Weise missachtet wird. In Gerichtsurteilen wurde eine solche Missachtung der Spielregeln bspw. beim Eishockey-Spiel in einem unerlaubten Knieeinsatz oder dem Ellbogenstoss in das Gesicht des Gegners gesehen. Nicht anders liegt Ihr Fall. Der von Ihrem Gegner ausgeführte Ellbogenschlag wurde mit Absicht geführt. Deshalb wurde Ihr Gegenspieler vom Schiedsrichter auch entsprechend bestraft. Er hat Ihnen somit den verursachten Schaden – soweit dieser nicht bereits durch die Unfallversicherung bezahlt wurde – zu ersetzen. Zudem besitzt Ihre Unfallversicherung für die von ihr gemachten Auslagen ein Regressrecht gegenüber Ihrem Gegenspieler.