Leserfragen

Polizeiliche Vorladung – was nun?

Fra­ge: Ich wur­de bei einem Dieb­stahl erwischt und habe nun eine Vor­la­dung der Poli­zei zu einer Ein­ver­nah­me erhal­ten. Wel­che Rech­te habe ich und muss ich auf mir gestell­te Fra­gen wahr­heits­ge­treu antworten?

Ant­wort: Vor der ersten Ein­ver­nah­me erfah­ren Sie, wel­che Straf­ta­ten Ihnen vor­ge­wor­fen wer­den. Zudem wer­den Sie in einer Ihnen ver­ständ­li­chen Spra­che über Ihre Rech­te infor­miert, falls erfor­der­lich unter Bezug eines Übersetzers.

Als Beschul­dig­ter müs­sen Sie sich nicht selbst bela­sten und kön­nen auf Fra­gen mit einem «Ich möch­te dazu kei­ne Aus­sa­ge machen» ant­wor­ten. Die Anga­be eines Grun­des ist nicht nötig. Lügen ist erlaubt, soweit Sie dadurch kei­ne ande­ren Straf­ta­ten bege­hen (bspw. durch die fal­sche Anschul­di­gung einer ande­ren Per­son belasten).

Einen Anwalt dür­fen Sie schon vor der ersten poli­zei­li­chen Ein­ver­nah­me hin­zu­zie­hen (soge­nann­ter Anwalt der ersten Stun­de). Dies ist emp­feh­lens­wert, da die mei­sten Feh­ler zu Beginn des Straf­ver­fah­rens gemacht wer­den und danach kaum noch kor­ri­giert wer­den kön­nen. Der Anwalt unter­steht dem Anwalts­ge­heim­nis und ist ein­zig Ihren Inter­es­sen ver­pflich­tet. Wenn Sie nicht über die für den Bei­zug eines Anwalts erfor­der­li­chen Mit­tel ver­fü­gen, über­nimmt bei der Not­wen­dig­keit einer Ver­tei­di­gung der Kan­ton die anfal­len­den Kosten.

Spä­te­stens nach der ersten Ein­ver­nah­me und der Erhe­bung der wich­tig­sten Bewei­se haben Sie Anspruch auf Ein­sicht in die in Ihrem Ver­fah­ren erstell­ten Akten. Zudem dür­fen Sie bei Beweis­erhe­bun­gen anwe­send sein und den Zeu­gen Fra­gen stellen.

Das Nicht­er­schei­nen zu Ein­ver­nah­men und wei­te­ren Ter­mi­nen ist – selbst bei durch­ge­hen­der Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rung – nicht emp­feh­lens­wert. Sie ris­kie­ren eine Bus­se sowie eine poli­zei­li­che Abho­lung und Vor­füh­rung. Die Inan­spruch­nah­me Ihrer Rech­te darf von den Ermitt­lungs­be­hör­den nicht nega­tiv aus­ge­legt wer­den. Es ist daher dem Rich­ter ver­bo­ten, die Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rung oder den Bei­zug eines Anwalts als Schuld­nach­weis zu werten.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.