Frage der Woche

Polizeiliche Vorladung – was nun?

Letz­te Aktua­li­täts­prü­fung am 8. August 2025.

Fra­ge: Ich wur­de bei einem Dieb­stahl erwischt und habe nun eine Vor­la­dung der Poli­zei zu einer Ein­ver­nah­me erhal­ten. Wel­che Rech­te habe ich und muss ich auf mir gestell­te Fra­gen wahr­heits­ge­treu antworten?

Ant­wort: Vor der ersten Ein­ver­nah­me erfah­ren Sie, wel­che Straf­ta­ten Ihnen vor­ge­wor­fen wer­den. Zudem wer­den Sie in einer Ihnen ver­ständ­li­chen Spra­che über Ihre Rech­te infor­miert, falls erfor­der­lich unter Bezug eines Übersetzers.

Als Beschul­dig­ter müs­sen Sie sich nicht selbst bela­sten und kön­nen auf Fra­gen mit einem «Ich möch­te dazu kei­ne Aus­sa­ge machen» ant­wor­ten. Die Anga­be eines Grun­des ist nicht nötig. Lügen ist erlaubt, soweit Sie dadurch kei­ne ande­ren Straf­ta­ten bege­hen (bspw. durch die fal­sche Anschul­di­gung einer ande­ren Per­son belasten).

Einen Anwalt dür­fen Sie schon vor der ersten poli­zei­li­chen Ein­ver­nah­me hin­zu­zie­hen (soge­nann­ter Anwalt der ersten Stun­de). Dies ist emp­feh­lens­wert, da die mei­sten Feh­ler zu Beginn des Straf­ver­fah­rens gemacht wer­den und danach kaum noch kor­ri­giert wer­den kön­nen. Der Anwalt unter­steht dem Anwalts­ge­heim­nis und ist ein­zig Ihren Inter­es­sen ver­pflich­tet. Wenn Sie nicht über die für den Bei­zug eines Anwalts erfor­der­li­chen Mit­tel ver­fü­gen, über­nimmt bei der Not­wen­dig­keit einer Ver­tei­di­gung der Kan­ton die anfal­len­den Kosten.

Spä­te­stens nach der ersten Ein­ver­nah­me und der Erhe­bung der wich­tig­sten Bewei­se haben Sie Anspruch auf Ein­sicht in die in Ihrem Ver­fah­ren erstell­ten Akten. Zudem dür­fen Sie bei Beweis­erhe­bun­gen anwe­send sein und den Zeu­gen Fra­gen stellen.

Das Nicht­er­schei­nen zu Ein­ver­nah­men und wei­te­ren Ter­mi­nen ist – selbst bei durch­ge­hen­der Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rung – nicht emp­feh­lens­wert. Sie ris­kie­ren eine Bus­se sowie eine poli­zei­li­che Abho­lung und Vor­füh­rung. Die Inan­spruch­nah­me Ihrer Rech­te darf von den Ermitt­lungs­be­hör­den nicht nega­tiv aus­ge­legt wer­den. Es ist daher dem Rich­ter ver­bo­ten, die Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rung oder den Bei­zug eines Anwalts als Schuld­nach­weis zu werten.

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Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

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Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.