Frage: Ich wurde bei einem Diebstahl erwischt und habe nun eine Vorladung der Polizei zu einer Einvernahme erhalten. Welche Rechte habe ich und muss ich auf mir gestellte Fragen wahrheitsgetreu antworten?
Antwort: Vor der ersten Einvernahme erfahren Sie, welche Straftaten Ihnen vorgeworfen werden. Zudem werden Sie in einer Ihnen verständlichen Sprache über Ihre Rechte informiert, falls erforderlich unter Bezug eines Übersetzers.
Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten und können auf Fragen mit einem «Ich möchte dazu keine Aussage machen» antworten. Die Angabe eines Grundes ist nicht nötig. Lügen ist erlaubt, soweit Sie dadurch keine anderen Straftaten begehen (bspw. durch die falsche Anschuldigung einer anderen Person belasten).
Einen Anwalt dürfen Sie schon vor der ersten polizeilichen Einvernahme hinzuziehen (sogenannter Anwalt der ersten Stunde). Dies ist empfehlenswert, da die meisten Fehler zu Beginn des Strafverfahrens gemacht werden und danach kaum noch korrigiert werden können. Der Anwalt untersteht dem Anwaltsgeheimnis und ist einzig Ihren Interessen verpflichtet. Wenn Sie nicht über die für den Beizug eines Anwalts erforderlichen Mittel verfügen, übernimmt bei der Notwendigkeit einer Verteidigung der Kanton die anfallenden Kosten.
Spätestens nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise haben Sie Anspruch auf Einsicht in die in Ihrem Verfahren erstellten Akten. Zudem dürfen Sie bei Beweiserhebungen anwesend sein und den Zeugen Fragen stellen.
Das Nichterscheinen zu Einvernahmen und weiteren Terminen ist – selbst bei durchgehender Aussageverweigerung – nicht empfehlenswert. Sie riskieren eine Busse sowie eine polizeiliche Abholung und Vorführung. Die Inanspruchnahme Ihrer Rechte darf von den Ermittlungsbehörden nicht negativ ausgelegt werden. Es ist daher dem Richter verboten, die Aussageverweigerung oder den Beizug eines Anwalts als Schuldnachweis zu werten.