Frage der Woche

Plötzlich obdachlos?

Fra­ge: Zwi­schen mir und mei­nem Mann kri­selt es gera­de hef­tig. Er will mich nun sogar aus unse­rer Woh­nung wer­fen, wel­che wir seit meh­re­ren Jah­ren gemein­sam bewoh­nen. Da nur er den Miet­ver­trag unter­schrie­ben hat, kön­ne er tun und las­sen, was er wol­le. Stimmt das?

Ant­wort: Nein, das darf er nicht. Im Fal­le einer Tren­nung kön­nen die Ehe­gat­ten grund­sätz­lich selbst­stän­dig ent­schei­den, wer in der ehe­li­chen Woh­nung bleibt und wer aus­zieht. Kommt es zu kei­ner Eini­gung, kann jeder Ehe­gat­te das Ehe­schutz­ge­richt am Wohn­ort einschalten.

Die­ses beur­teilt nach Zweck­mäs­sig­keits­grün­den. Mass­ge­bend für die Ent­schei­dung ist, wel­cher Ehe­gat­te aus fami­liä­ren, beruf­li­chen oder gesund­heit­li­chen Grün­den stär­ker auf die Woh­nung ange­wie­sen ist als der ande­re. Ins­be­son­de­re wenn min­der­jäh­ri­ge Kin­der vor­han­den sind, wird regel­mäs­sig der­je­ni­ge Ehe­part­ner die ehe­li­che Woh­nung zuge­spro­chen bekom­men, wel­cher das Obhuts­recht über die Kin­der aus­übt. Dies dient dem Erhalt des gewohn­ten Umfelds des Kin­des. Wei­te­re wich­ti­ge Grün­de lie­gen vor, wenn man zur Berufs­aus­übung auf die Woh­nung ange­wie­sen ist oder wenn die Woh­nung beson­ders ein­ge­rich­tet wur­de (bspw. bei Invalidität).

In Ihrem Fall wer­den Sie vor­aus­sicht­lich das Obhuts­recht für Ihre sechs­jäh­ri­ge Toch­ter Anna bekom­men. In die­sem Fall sind Sie auf die Benut­zung der Woh­nung drin­gen­der ange­wie­sen als Ihr Ehe­mann. Das Gericht wird daher Ihrem Mann eine Frist von ein paar Wochen gewäh­ren, um eine neue Woh­nung zu suchen. In Aus­nah­me­si­tua­tio­nen kann es auch einen sofor­ti­gen Aus­zug ver­fü­gen. Dies wür­de im Übri­gen selbst dann gel­ten, wenn Ihr Ehe­mann der Eigen­tü­mer der Woh­nung wäre. Bis zur Schei­dung wäre auch in einem sol­chen Fall die Zweck­mäs­sig­keit (und nicht die Eigen­tums­ver­hält­nis­se) für die Zuwei­sung der Woh­nung ausschlaggebend.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.