Frage der Woche

Pflichtbesuche beim Vater?

Fra­ge: Neu­lich habe ich von Bekann­ten gehört, dass es Län­der gibt, die die erwach­se­nen Kin­der dazu ver­pflich­ten, ihre Eltern in regel­mäs­si­gen Abstän­den zu besu­chen. Ich hat­te ledig­lich zu mei­ner Mut­ter ein gutes Ver­hält­nis. Lei­der ist sie vor zwei Jah­ren gestor­ben. Mein Vater lebt nun im Alters­heim und ich besu­che ihn eigent­lich nie. Nach der Aus­sa­ge der Bekann­ten fra­ge ich mich, ob ich damit eine Pflicht ver­let­ze und mir auch recht­li­che Kon­se­quen­zen dro­hen könn­ten. Gibt es der­ar­ti­ge Pflich­ten in der Schweiz?

Ant­wort: Nein. Die Behör­den kön­nen den erwach­se­nen Kin­dern kei­ne sol­che Pflich­ten auf­er­le­gen und die Eltern sel­ber kön­nen kei­ne Besuchs­pflicht der Kin­der erzwin­gen. Dar­un­ter fal­len jeg­li­che Art von Kon­tak­ten sei es durch Besu­che, Tele­fon­ge­sprä­che oder Brie­fe. Soll­te Ihr Vater sei­ne Ange­le­gen­hei­ten nicht mehr sel­ber ver­rich­ten kön­nen, wird die Kin­des- und Erwach­se­nen­schutz­be­hör­de (KESB) in erster Linie die Kin­der ange­hen und die­se betref­fend einer Bei­stand­schaft anfra­gen. Auch hier besteht aber für Sie kei­ne Pflicht. Sie müs­sen Ihren Vater nicht pfle­gen, ihn nicht bei sich auf­neh­men und auch sonst nicht als Bei­stand tätig wer­den. Die KESB setzt dann eine geeig­ne­te Dritt­per­son ein. Den­noch kann Ihr Vater Sie auf­grund Ihres Ver­hal­tens benach­tei­li­gen. So besteht die Mög­lich­keit, dass Sie als gesetz­li­cher Erbe auf den Pflicht­teil gesetzt wer­den und somit 50% Ihres gesetz­li­chen Erb­an­spruchs ver­lie­ren. Zudem kann Ihr Vater die voll­stän­di­ge Enter­bung erwä­gen, mit dem Argu­ment, dass Sie die Ihnen oblie­gen­den fami­li­en­recht­li­chen Pflich­ten ver­letzt haben. Letz­te­res wird aber durch ein blos­ses Nicht­be­su­chen nicht gege­ben sein. Sind Sie zudem wohl­ha­bend und kann Ihr Vater sei­ne Kosten nicht mehr decken, müs­sen Sie den Vater finan­zi­ell unterstützen.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

Fra­ge: Ich habe mich neu­lich mit dem Auto ver­fah­ren. Ich woll­te daher bei einem Haus nach dem Weg fra­gen. Nach­dem auf mein Läu­ten am Gar­ten­zaun nie­mand öff­ne­te, bin ich zur Haus­tü­re gelau­fen. Plötz­lich kam ein Hund hin­ter dem Haus her­vor­ge­sprun­gen, zer­riss mei­ne Hose und biss mich ins Bein. Der Hun­de­be­sit­zer will mir den ange­rich­te­ten Scha­den nicht bezah­len. Habe ich Anspruch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.