Leserfragen

Paket weg, Ärger da

Fra­ge: Neu­lich bestell­te ich bei einem Schwei­zer Online­händ­ler eine neue Bohr­ma­schi­ne im Wert von rund 300 Fran­ken. Die Ware wur­de vom Händ­ler abge­schickt, doch sie kam nie bei mir an. Als ich bei der Post nach­frag­te, wur­de mir gesagt, dass das Paket bei mir im Haus­ein­gang depo­niert wur­de. Das Paket wur­de also offen­bar gestoh­len. Ich habe gele­sen, dass die Post eine Haf­tungs­li­mi­te von bis zu 500 Fran­ken bei Pake­ten hat. Muss dem­nach die Post für mei­nen Scha­den aufkommen?

Ant­wort: Nein. Ihren Scha­den kön­nen Sie nicht auf die Post abwäl­zen. Es stimmt zwar, dass die­se auch für nicht ein­ge­schrie­be­ne Paket­sen­dun­gen bis maxi­mal 500 Fran­ken haf­tet. Das aber bloss, wenn das Paket nicht kor­rekt zuge­stellt wur­de. Pake­te darf der Post­bo­te im Milch­fach depo­nie­ren. Ist das Paket jedoch zu gross und der Emp­fän­ger für eine per­sön­li­che Über­ga­be nicht anzu­tref­fen, muss der Post­bo­te das Paket wie­der mit­neh­men. Tut er dies nicht und stellt das Paket statt­des­sen in den Haus­ein­gang, wur­de das Paket nicht kor­rekt zuge­stellt und die Post haf­tet für den Scha­den. Wird die Sen­dung aus dem Brief- oder aus dem Milch­ka­sten gestoh­len, muss hin­ge­gen der Emp­fän­ger den Scha­den tra­gen. In Ihrem Fall haf­tet die Post den­noch nicht für das gestoh­le­ne Paket. Das Paket wur­de kor­rekt zuge­stellt, obwohl es im Haus­ein­gang depo­niert wur­de. Sie haben näm­lich bei der Post vor län­ge­rer Zeit eine Zustel­ler­mäch­ti­gung ein­ge­rich­tet. Damit haben Sie ver­ein­bart, dass Pake­te im Haus­ein­gang depo­niert wer­den dür­fen. Das Paket wur­de somit kor­rekt zuge­stellt. Mit der Zustel­ler­mäch­ti­gung ging die Haf­tung auf Sie als Emp­fän­ger über. Es emp­fiehlt sich, wert­vol­le Pake­te mit »Signa­tu­re« zu ver­schicken. Die­se dür­fen dann nur gegen Unter­schrift abge­lie­fert wer­den. Alter­na­tiv kön­nen Sie auch den kosten­lo­sen »Pick­Post« Ser­vice der Post nutzen.

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Hätten Sie es gewusst?

Bezahle ich zu viel?

Fra­ge: Als ich die­sen Monat mei­ne Neben­ko­sten­ab­rech­nung durch­ge­se­hen habe, ist mir auf­ge­fal­len, dass gewis­se Neben­ko­sten auf alle Woh­nun­gen gleich­mäs­sig auf­ge­teilt wer­den. So etwa die Kosten für die Gar­ten­pfle­ge. Da ich mit mei­ner Frau im ober­sten Stock­werk woh­ne, benut­zen wir den Gar­ten fast nie. Ande­re Mie­ter hin­ge­gen gril­lie­ren stän­dig bei schö­nem Wet­ter auf dem Rasen. Müs­sen die Kosten nicht nach Benutzung

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Erbschaftsschulden bezahlen?

Fra­ge: Vor rund zwei Jah­ren ist mein Vater ver­stor­ben. Er ver­erb­te mir und mei­nen Geschwi­stern nicht viel. Da ich nichts mit der Erb­schaft zu tun haben woll­te, habe ich mei­nen Erb­teil an eine mei­ner Schwe­stern ver­kauft. Nun habe ich einen Brief erhal­ten, indem ein Gläu­bi­ger aus der Erb­schaft mei­nes Vaters Ansprü­che gegen mich gel­tend machen will. Mit dem Ver­kauf der

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.