Frage der Woche

Ohne Geld kein Anwalt?

Fra­ge: Ich bin seit über zehn Jah­ren mit mei­nem Mann ver­hei­ra­tet. Wir haben zwei Kin­der im Alter von neun und sie­ben Jah­ren. Da wir uns nur noch strei­ten, wol­len wir uns schei­den las­sen. Über das Besuchs­recht sowie die Höhe der Unter­halts­bei­trä­ge sind sich mein Mann und ich aber nicht einig. Ich möch­te mich daher von einem Anwalt bera­ten las­sen. Lei­der habe ich kein Geld, um dies zu bezah­len. Muss ich nun die Schei­dung allei­ne ohne anwalt­li­che Hil­fe durchziehen?

Ant­wort: Nein. Sie kön­nen ein Gesuch um ”unent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge“ stel­len. Mit der unent­gelt­li­chen Rechts­pfle­ge wird Per­so­nen, die nicht über die nöti­gen finan­zi­el­len Res­sour­cen ver­fü­gen, um die Pro­zess­ko­sten zu bezah­len, ermög­licht, Pro­zes­se zu füh­ren. Wird Ihr Gesuch bewil­ligt, bezahlt der Staat sowohl die anfal­len­den Gerichts- als auch Anwalts­ko­sten. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass Sie tat­säch­lich nicht in der Lage sind, die­se Kosten zu bezah­len. Zudem darf der ange­streb­te Pro­zess nicht aus­sichts­los erschei­nen. Bei­de Bedin­gun­gen sind in Ihrem Fall erfüllt. Sie kön­nen sich somit an einen Anwalt Ihrer Wahl wen­den, wel­cher Ihre Inter­es­sen vor Gericht ver­tritt und des­sen Hono­rar vom Staat bezahlt wird. Er wird auch das ent­spre­chen­de Gesuch um unent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge beim Gericht stel­len. Zu beach­ten bleibt, dass die Gewäh­rung der unent­gelt­li­chen Rechts­pfle­ge eine Par­tei nicht end­gül­tig von der Bezah­lung der Kosten befreit. Sobald eine Par­tei, wel­cher die unent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge bewil­ligt wur­de, dazu in der Lage ist, hat sie die Kosten dem Staat zurück­zu­zah­len. Dies ist bei­spiels­wei­se dann der Fall, wenn Sie eine Erb­schaft machen oder sich Ihr Ein­kom­men erhöht. Die Rück­for­de­rung des Staa­tes gilt jedoch zeit­lich nicht unbe­grenzt; der Anspruch ver­jährt nach zehn Jah­ren seit Abschluss des Verfahrens.

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.