Frage der Woche

Nicht mein Kind – was tun?

Fra­ge: Vor rund acht Jah­ren wur­de mei­ne Freun­din schwan­ger. Ich hat­te jedoch Zwei­fel, ob ich tat­säch­lich der Vater bin. Den­noch aner­kann­te ich das Kind, als es zur Welt kam. Ich hat­te die Hoff­nung, dass wir dadurch unse­re Pro­ble­me hin­ter uns las­sen kön­nen. Nun haben wir uns jedoch getrennt und ich weiss auch, dass ich tat­säch­lich nicht der leib­li­che Vater bin. Ich möch­te mit mei­ner Ex-Freun­din nichts mehr zu tun haben und daher auch die Vater­schafts­an­er­ken­nung rück­gän­gig machen. Ist das möglich?

Ant­wort: Nein. Wird ein Kind wäh­rend einer Ehe gebo­ren, gilt der Ehe­mann der Mut­ter auto­ma­tisch als Vater. Es spielt dabei kei­ne Rol­le, ob der Ehe­mann tat­säch­lich der Vater ist oder nicht. Bestrei­tet der Ehe­mann die Vater­schaft, kann er die­se vor Gericht anfech­ten. Ist die Mut­ter nicht ver­hei­ra­tet, muss der Vater das Kind beim Zivil­stan­des­amt aner­ken­nen. Erst dann gilt er als Vater und zwi­schen ihm und dem Kind ent­steht ein recht­li­ches Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis, womit alle recht­li­chen Fol­gen wie etwa dem Erbrecht und die Unter­halts­pflich­ten ver­bun­den sind. Da Sie das Kind frei­wil­lig aner­kannt haben, bestehen für Sie bei der Anfech­tung der Vater­schaft erhöh­te Hür­den. Sie kön­nen die Vater­schaft bloss anfech­ten, wenn Sie das Kind auf­grund eines Irr­tums oder einer Dro­hung aner­kannt haben. Hin­zu kommt eine sehr kur­ze Anfech­tungs­frist. Die Anfech­tung muss innert einem Jahr erfol­gen, nach­dem die Dro­hung weg­ge­fal­len ist bzw. seit Kennt­nis, dass es nicht das eige­ne Kind ist. Die Anfech­tung muss zudem spä­te­stens innert fünf Jah­ren nach der Aner­ken­nung erfol­gen. Sie haben das Kind im Wis­sen aner­kannt, dass Sie mög­li­cher­wei­se nicht der Vater sind. Somit kann von einer Täu­schung nicht die Rede sein. Zudem ist die abso­lu­te Frist von fünf Jah­ren abge­lau­fen. Sie kön­nen des­halb die Vater­schaft nicht mehr anfech­ten. Sie blei­ben, zumin­dest recht­lich gese­hen, der Vater des Kindes.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.