Frage der Woche

Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unterzeichne?

Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den vom Ver­mie­ter bereits unter­zeich­ne­ten Miet­ver­trag abän­dern, bevor Sie ihn selbst gegen­zeich­nen, machen Sie sich straf­bar. Ihr Ver­mie­ter kann Sie wegen Urkun­den­fäl­schung anzei­gen. Eine Ände­rung der Neben­ko­sten kann vom Ver­mie­ter jedoch nicht ein­fach durch das Unter­zeich­nen eines neu­en Ver­trags durch­ge­setzt wer­den. Indem Ihr Ver­mie­ter Ihnen einen neu­en Ver­trag zuge­sen­det hat, hat er sich nicht an die gesetz­li­chen Vor­ga­ben gehal­ten. Das Gesetz schreibt vor, dass Ver­trags­än­de­rung wie etwa eine Miet­zins­er­hö­hung oder neue Neben­ko­sten dem Mie­ter auf einem amt­li­chen For­mu­lar mit­ge­teilt wer­den müs­sen. Die Ände­rung ist dann ab dem nächst­mög­li­chen Kün­di­gungs­ter­min des Miet­ver­trags gül­tig. Haben Sie als Mie­ter ein sol­ches For­mu­lar erhal­ten, haben Sie 30 Tage Zeit, sich bei der Schlich­tungs­be­hör­de dage­gen zu weh­ren. Die­ses Ver­fah­ren ist für Mie­ter und Ver­mie­ter kosten­los. Haben Sie den neu­en Miet­ver­trag bereits unter­zeich­net, kön­nen Sie den Ver­trag spä­ter immer noch anfech­ten. Ich rate Ihnen, sich zuerst mit Ihrem Ver­mie­ter in Ver­bin­dung zu set­zen. Tei­len Sie ihm mit, wel­che Punk­te Sie nicht akzep­tie­ren und bit­ten Sie ihn, Ihnen den ange­pass­ten Ver­trag erneut zuzu­sen­den. Fin­den Sie kei­ne Eini­gung, unter­zeich­nen Sie den Ver­trag nicht und war­ten ab, bis Ihr Ver­mie­ter Ihnen die Ände­run­gen auf dem amt­li­chen For­mu­lar mit­teilt. Die­se kön­nen Sie dann innert 30 Tagen anfechten.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

Fra­ge: Ich habe mich neu­lich mit dem Auto ver­fah­ren. Ich woll­te daher bei einem Haus nach dem Weg fra­gen. Nach­dem auf mein Läu­ten am Gar­ten­zaun nie­mand öff­ne­te, bin ich zur Haus­tü­re gelau­fen. Plötz­lich kam ein Hund hin­ter dem Haus her­vor­ge­sprun­gen, zer­riss mei­ne Hose und biss mich ins Bein. Der Hun­de­be­sit­zer will mir den ange­rich­te­ten Scha­den nicht bezah­len. Habe ich Anspruch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.