Frage: Die Filiale, in welcher ich zurzeit arbeite, wird geschlossen. Mein Chef hat mir nun gesagt, dass ich in einer anderen Filiale weiter beschäftigt werde und hat mir einen neuen Arbeitsvertrag vorgelegt. Bin ich dann wieder in der Probezeit, wenn ich den neuen Vertrag unterschreibe?
Antwort: Nein. Wechseln Sie in eine andere Filiale desselben Arbeitgebers, ist das grundsätzlich bloss eine Änderung des Arbeitsorts. Es wird kein neues Arbeitsverhältnis begründet. Ändern sich durch den neuen Arbeitsort jedoch wesentliche Punkte des Arbeitsverhältnisses, kann der bisherige Arbeitsvertrag nicht einfach fortgeführt werden. Wesentliche Punkte können etwa die Wochenarbeitszeit, das Gehalt oder die Funktion sein. Ist wie in Ihrem Fall mit dem Wechsel ein erheblich längerer Arbeitsweg verbunden und damit auch höhere Fahrtkosten, ist ebenfalls eine wesentliche Vertragsänderung gegeben. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber auf eine sogenannte Änderungskündigung zurückgreifen. Dabei wird der bisherige Arbeitsvertrag gekündigt und gleichzeitig ein neuer Vertrag mit neuen Bedingungen angeboten. Da die Filiale geschlossen wird, in der Sie gearbeitet haben, wurde Ihr bisheriger Arbeitsvertrag mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist aufgelöst. Unterzeichnen Sie den neuen Vertrag, gilt dieser nach Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Vertrags. Durch den Abschluss des neuen Vertrags sind Sie nicht wieder in der Probezeit. Eine Änderungskündigung führt nicht zu einem neuen Arbeitsverhältnis. Dieses wird mit dem neuen Vertrag weitergeführt. In der Zwischenzeit, bis der neue Vertrag gilt, kann Sie Ihr Chef dennoch bereits in die neue Filiale versetzen. Der längere Arbeitsweg gilt in dieser Zeit jedoch als Arbeitszeit und für die Mehrkosten können Sie eine Entschädigung verlangen.