Leserfragen

Neue Filiale, was gilt?

Fra­ge: Die Filia­le, in wel­cher ich zur­zeit arbei­te, wird geschlos­sen. Mein Chef hat mir nun gesagt, dass ich in einer ande­ren Filia­le wei­ter beschäf­tigt wer­de und hat mir einen neu­en Arbeits­ver­trag vor­ge­legt. Bin ich dann wie­der in der Pro­be­zeit, wenn ich den neu­en Ver­trag unterschreibe?

Ant­wort: Nein. Wech­seln Sie in eine ande­re Filia­le des­sel­ben Arbeit­ge­bers, ist das grund­sätz­lich bloss eine Ände­rung des Arbeits­orts. Es wird kein neu­es Arbeits­ver­hält­nis begrün­det. Ändern sich durch den neu­en Arbeits­ort jedoch wesent­li­che Punk­te des Arbeits­ver­hält­nis­ses, kann der bis­he­ri­ge Arbeits­ver­trag nicht ein­fach fort­ge­führt wer­den. Wesent­li­che Punk­te kön­nen etwa die Wochen­ar­beits­zeit, das Gehalt oder die Funk­ti­on sein. Ist wie in Ihrem Fall mit dem Wech­sel ein erheb­lich län­ge­rer Arbeits­weg ver­bun­den und damit auch höhe­re Fahrt­ko­sten, ist eben­falls eine wesent­li­che Ver­trags­än­de­rung gege­ben. In einem sol­chen Fall kann der Arbeit­ge­ber auf eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung zurück­grei­fen. Dabei wird der bis­he­ri­ge Arbeits­ver­trag gekün­digt und gleich­zei­tig ein neu­er Ver­trag mit neu­en Bedin­gun­gen ange­bo­ten. Da die Filia­le geschlos­sen wird, in der Sie gear­bei­tet haben, wur­de Ihr bis­he­ri­ger Arbeits­ver­trag mit der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kün­di­gungs­frist auf­ge­löst. Unter­zeich­nen Sie den neu­en Ver­trag, gilt die­ser nach Ablauf der Kün­di­gungs­frist des bis­he­ri­gen Ver­trags. Durch den Abschluss des neu­en Ver­trags sind Sie nicht wie­der in der Pro­be­zeit. Eine Ände­rungs­kün­di­gung führt nicht zu einem neu­en Arbeits­ver­hält­nis. Die­ses wird mit dem neu­en Ver­trag wei­ter­ge­führt. In der Zwi­schen­zeit, bis der neue Ver­trag gilt, kann Sie Ihr Chef den­noch bereits in die neue Filia­le ver­set­zen. Der län­ge­re Arbeits­weg gilt in die­ser Zeit jedoch als Arbeits­zeit und für die Mehr­ko­sten kön­nen Sie eine Ent­schä­di­gung verlangen.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.