Frage der Woche

Neue Filiale, was gilt?

Fra­ge: Die Filia­le, in wel­cher ich zur­zeit arbei­te, wird geschlos­sen. Mein Chef hat mir nun gesagt, dass ich in einer ande­ren Filia­le wei­ter beschäf­tigt wer­de und hat mir einen neu­en Arbeits­ver­trag vor­ge­legt. Bin ich dann wie­der in der Pro­be­zeit, wenn ich den neu­en Ver­trag unterschreibe?

Ant­wort: Nein. Wech­seln Sie in eine ande­re Filia­le des­sel­ben Arbeit­ge­bers, ist das grund­sätz­lich bloss eine Ände­rung des Arbeits­orts. Es wird kein neu­es Arbeits­ver­hält­nis begrün­det. Ändern sich durch den neu­en Arbeits­ort jedoch wesent­li­che Punk­te des Arbeits­ver­hält­nis­ses, kann der bis­he­ri­ge Arbeits­ver­trag nicht ein­fach fort­ge­führt wer­den. Wesent­li­che Punk­te kön­nen etwa die Wochen­ar­beits­zeit, das Gehalt oder die Funk­ti­on sein. Ist wie in Ihrem Fall mit dem Wech­sel ein erheb­lich län­ge­rer Arbeits­weg ver­bun­den und damit auch höhe­re Fahrt­ko­sten, ist eben­falls eine wesent­li­che Ver­trags­än­de­rung gege­ben. In einem sol­chen Fall kann der Arbeit­ge­ber auf eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung zurück­grei­fen. Dabei wird der bis­he­ri­ge Arbeits­ver­trag gekün­digt und gleich­zei­tig ein neu­er Ver­trag mit neu­en Bedin­gun­gen ange­bo­ten. Da die Filia­le geschlos­sen wird, in der Sie gear­bei­tet haben, wur­de Ihr bis­he­ri­ger Arbeits­ver­trag mit der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kün­di­gungs­frist auf­ge­löst. Unter­zeich­nen Sie den neu­en Ver­trag, gilt die­ser nach Ablauf der Kün­di­gungs­frist des bis­he­ri­gen Ver­trags. Durch den Abschluss des neu­en Ver­trags sind Sie nicht wie­der in der Pro­be­zeit. Eine Ände­rungs­kün­di­gung führt nicht zu einem neu­en Arbeits­ver­hält­nis. Die­ses wird mit dem neu­en Ver­trag wei­ter­ge­führt. In der Zwi­schen­zeit, bis der neue Ver­trag gilt, kann Sie Ihr Chef den­noch bereits in die neue Filia­le ver­set­zen. Der län­ge­re Arbeits­weg gilt in die­ser Zeit jedoch als Arbeits­zeit und für die Mehr­ko­sten kön­nen Sie eine Ent­schä­di­gung verlangen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wenn Kinder zum Problem werden

Fra­ge: In mei­nem Block ist in der Eta­ge über mir eine Fami­lie mit 2 Kin­dern im Alter von 6 und 8 Jah­ren ein­ge­zo­gen. Den gan­zen Tag hört man die Kin­der spie­len, schrei­en oder hüp­fen. An den Wochen­en­den ist es ganz beson­ders schlimm. Da spie­len sie oft im Trep­pen­haus mit ihren Freun­den und ich kann kaum in Ruhe mei­ne Zei­tung lesen.

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Haftet mein Freund?

Fra­ge: Ich habe einem Freund mein Velo gelie­hen, da sei­nes kürz­lich abhan­den­ge­kom­men ist und er täg­lich damit zum Bahn­hof fah­ren muss. Unglück­li­cher­wei­se ist die­ses Fahr­rad nun auch gestoh­len wor­den. Kann ich von mei­nem Freund ver­lan­gen, dass er mir den Scha­den ersetzt? Ant­wort: Es kommt auf die Umstän­de an. Eine Leih­ga­be ist stets mit der Pflicht der Rück­ga­be ver­bun­den. Ihr Freund

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.