Frage: Letzthin erfuhr ich, dass mein Nachbar einen Anbau plant, der gleich an der Grundstücksgrenze zu unserem Sitzplatz stehen soll. Darf mein Nachbar so dicht an unser Land bauen?
Antwort: Nein. Wer auf seinem Grundstück bauen will, muss die vom Kanton und der Gemeinde vorgegebenen Abstandsvorschriften einhalten. Wer den gesetzlichen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze unterschreiten will, kann mit seinem Nachbarn ein sogenanntes Näherbaurecht vereinbaren. Das Näherbaurecht ist eine individuelle Vereinbarung, der beide Nachbarn zustimmen müssen. Es empfiehlt sich, das Näherbaurecht als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch einzutragen. Dazu wird ein öffentlich beurkundeter Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen und das Näherbaurecht wird anschliessend ins Grundbuch eingetragen. So bleibt dieses erhalten, wenn das Grundstück verkauft wird. Im Aargau setzt die Änderung der Abstände grundsätzlich einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag voraus. Bei Klein- und Anbauten genügt jedoch eine einfache schriftliche Vereinbarung. Es kann ein einseitiges — bei dem nur ein Nachbar das Recht hat, näher an der Grenze zu bauen — als auch ein beidseitiges Näherbaurecht vereinbart werden. Beim einseitigen Baurecht wird in der Regel für den Nachbarn, für den das Recht nicht gilt, eine Entschädigung vereinbart. Da Sie mit Ihrem Nachbarn kein Näherbaurecht vereinbart haben, ist dieser an die gesetzlichen Grenzabstände gebunden. Sie können Einspruch beim Bauamt erheben, woraufhin Ihr Nachbar den Anbau nicht realisieren kann. Bemerken Sie einen Verstoss, sollten Sie sofort reagieren. Denn steht die Baute bereits und Sie haben keinen Einspruch erhoben, kann das Gericht Ihrem Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen ein Näherbaurecht einräumen, wofür Sie von Ihrem Nachbarn in der Regel zu entschädigen sind.