Frage der Woche

Nah, näher, mein Nachbar

Fra­ge: Letzt­hin erfuhr ich, dass mein Nach­bar einen Anbau plant, der gleich an der Grund­stücks­gren­ze zu unse­rem Sitz­platz ste­hen soll. Darf mein Nach­bar so dicht an unser Land bauen?

Ant­wort: Nein. Wer auf sei­nem Grund­stück bau­en will, muss die vom Kan­ton und der Gemein­de vor­ge­ge­be­nen Abstands­vor­schrif­ten ein­hal­ten. Wer den gesetz­li­chen Min­dest­ab­stand zur Grund­stücks­gren­ze unter­schrei­ten will, kann mit sei­nem Nach­barn ein soge­nann­tes Näher­bau­recht ver­ein­ba­ren. Das Näher­bau­recht ist eine indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­rung, der bei­de Nach­barn zustim­men müs­sen. Es emp­fiehlt sich, das Näher­bau­recht als Grund­dienst­bar­keit ins Grund­buch ein­zu­tra­gen. Dazu wird ein öffent­lich beur­kun­de­ter Dienst­bar­keits­ver­trag abge­schlos­sen und das Näher­bau­recht wird anschlies­send ins Grund­buch ein­ge­tra­gen. So bleibt die­ses erhal­ten, wenn das Grund­stück ver­kauft wird. Im Aar­gau setzt die Ände­rung der Abstän­de grund­sätz­lich einen öffent­lich beur­kun­de­ten Dienst­bar­keits­ver­trag vor­aus. Bei Klein- und Anbau­ten genügt jedoch eine ein­fa­che schrift­li­che Ver­ein­ba­rung. Es kann ein ein­sei­ti­ges — bei dem nur ein Nach­bar das Recht hat, näher an der Gren­ze zu bau­en — als auch ein beid­sei­ti­ges Näher­bau­recht ver­ein­bart wer­den. Beim ein­sei­ti­gen Bau­recht wird in der Regel für den Nach­barn, für den das Recht nicht gilt, eine Ent­schä­di­gung ver­ein­bart. Da Sie mit Ihrem Nach­barn kein Näher­bau­recht ver­ein­bart haben, ist die­ser an die gesetz­li­chen Grenz­ab­stän­de gebun­den. Sie kön­nen Ein­spruch beim Bau­amt erhe­ben, wor­auf­hin Ihr Nach­bar den Anbau nicht rea­li­sie­ren kann. Bemer­ken Sie einen Ver­stoss, soll­ten Sie sofort reagie­ren. Denn steht die Bau­te bereits und Sie haben kei­nen Ein­spruch erho­ben, kann das Gericht Ihrem Nach­barn unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein Näher­bau­recht ein­räu­men, wofür Sie von Ihrem Nach­barn in der Regel zu ent­schä­di­gen sind.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe trotz Garantieausschluss möglich?

Fra­ge: Auf­grund eines Inse­rats im Inter­net habe ich vor vier Wochen einen VW Golf gekauft. Im Kauf­ver­trag steht „Wie gese­hen so gefah­ren ohne Garan­tie ab Platz“. Nach­dem ich das Auto in den Ser­vice gebracht habe, teil­te mir der Gara­gist mit, der Per­so­nen­wa­gen wei­se einen mas­si­ven Rost­be­fall auf. Gemäss dem dar­auf­hin erstell­ten Gut­ach­ten ist das Fahr­zeug nicht mehr ver­kehrs­taug­lich. Zudem stellte

Weiterlesen »

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.