Frage der Woche

Nach 11 Jahren Mietwohnung streichen?

Fra­ge: Mei­ne Frau und ich woh­nen seit 11 Jah­ren in der­sel­ben Miet­woh­nung. Nach­dem unse­rer Kin­der aus­ge­zo­gen sind, möch­ten wir einen neu­en Anstrich der Wän­de. Unser Ver­mie­ter will jedoch davon nichts wis­sen, der Anstrich sei noch in Ord­nung. Ein Freund hat mir nun gesagt, der Ver­mie­ter müs­se sowie­so reno­vie­ren. Die Lebens­dau­er des Anstrichs betra­ge nur 8 Jah­re. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. In der Lebens­dau­er­ta­bel­le ist die durch­schnitt­li­che Lebens­dau­er eines Disper­si­ons­an­strichs zwar tat­säch­lich mit 8 Jah­ren ange­ge­ben. Doch die­se Anga­be gibt dem Mie­ter nicht auto­ma­tisch den Anspruch, nach die­ser Dau­er einen neu­en Anstrich zu ver­lan­gen. Nach Gesetz hat der Ver­mie­ter das Miet­ob­jekt beim Ver­trags­be­ginn in einem zum vor­aus­ge­setz­ten Gebrauch taug­li­chen Zustand zu über­ge­ben und in dem­sel­ben zu erhal­ten. Der Ver­mie­ter ist somit ver­pflich­tet, wäh­rend der Miet­dau­er die­je­ni­gen Män­gel zu behe­ben, wel­che den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Gebrauch beein­träch­ti­gen. Mass­ge­bend ist dabei nicht das Alter des Anstrichs der Woh­nung, son­dern des­sen kon­kre­ter Zustand. Es muss im Ein­zel­fall ent­schie­den wer­den, ob die Wän­de so stark ver­schmutzt sind, dass die nor­ma­le Abnüt­zung zu einem eigent­li­chen Man­gel geführt hat. Bei teu­re­ren Woh­nun­gen wird das Vor­lie­gen eines Man­gels eher zu beja­hen sein, als bei gün­sti­ge­ren, da mit dem höhe­ren Miet­zins nicht nur für Funk­tio­na­li­tät son­dern auch für Ästhe­tik bezahlt wird. Die Lebens­dau­er kommt dem­ge­gen­über dann zum Tra­gen, wenn beim Aus­zug Män­gel fest­ge­stellt wer­den, für wel­che der Mie­ter haf­tet. Der Mie­ter muss dabei nur inso­weit für den Scha­den ein­ste­hen, als die Lebens­dau­er nicht über­schrit­ten ist. Bei einem Neu­an­strich nach 6 Jah­ren muss er bei­spiels­wei­se nur 2/8 der Maler­rech­nung bezah­len (6/8 der Lebens­dau­er von 8 Jah­ren sind abgelaufen).

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.