Frage der Woche

Muss mein Konkubinatspartner bezahlen?

Fra­ge: Ich lebe seit etwas über einem Jahr mit mei­nem Lebens­part­ner zusam­men. Seit ein paar Mona­ten haben wir ein gemein­sa­mes Kind und ich kann daher nicht mehr arbei­ten gehen. Bei der Gemein­de habe ich Sozi­al­hil­fe bean­tragt. Die Gemein­de will mir jedoch nichts bezah­len, weil mein Freund genü­gend für uns sor­gen kön­ne. Ist es nicht so, dass er erst nach fünf­jäh­ri­gem Zusam­men­le­ben für mich auf­kom­men muss?

Ant­wort: Nein. Auch ohne Trau­schein bil­den Sie, Ihr Lebens­part­ner und Ihr gemein­sa­mes Kind eine Fami­lie. Dies darf die Gemein­de bei der Berech­nung der Sozi­al­hil­fe ent­spre­chend berück­sich­ti­gen. Dabei wird zwi­schen einem ein­fa­chen und einem sta­bi­len Kon­ku­bi­nat unter­schie­den. Ein sta­bi­les Kon­ku­bi­nat wird ver­mu­tet, wenn es min­de­stens zwei Jah­re andau­ert oder wenn die bei­den Lebens­part­ner mit einem gemein­sa­men Kind zusam­men­le­ben. Ist dies nicht der Fall, spricht man von einem ein­fa­chen Kon­ku­bi­nat. In Ihrem Fall muss auf­grund des Zusam­men­le­bens mit einem gemein­sa­men Kind von einem sta­bi­len Kon­ku­bi­nat aus­ge­gan­gen wer­den. Die Berech­nung der Sozi­al­hil­fe erfolgt dabei fol­gen­der­mas­sen: Das Ein­kom­men Ihres Lebens­part­ners ist voll­um­fäng­lich zu berück­sich­ti­gen. Zum Ein­kom­men wer­den auch all­fäl­li­ge Ver­mö­gens­er­trä­ge hin­zu­ge­rech­net. Die Gemein­de muss zwei Bedarfs-Bud­gets erstel­len: Ein Bud­get für Sie selbst, sowie ein erwei­ter­tes Bud­get für Ihren Lebens­part­ner. Der Über­schuss sei­nes Bud­gets ist grund­sätz­lich bei Ihrem Bud­get als Ein­nah­me anzu­rech­nen. Weil der Über­schuss Ihres Lebens­part­ners aus­reicht, um Ihren eige­nen Bedarf abzu­decken, haben Sie kei­nen Anspruch auf die Aus­rich­tung von Sozi­al­hil­fe. Denn die­se ist immer nur eine Not­lö­sung, wenn eine bedürf­ti­ge Per­son nicht selbst für sich sor­gen kann und auch von ande­ren kei­ne Hil­fe mög­lich ist. Ein­zel­hei­ten zur Berech­nung fin­den Sie unter www.skos.ch.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.