Frage: Ich lebe seit etwas über einem Jahr mit meinem Lebenspartner zusammen. Seit ein paar Monaten haben wir ein gemeinsames Kind und ich kann daher nicht mehr arbeiten gehen. Bei der Gemeinde habe ich Sozialhilfe beantragt. Die Gemeinde will mir jedoch nichts bezahlen, weil mein Freund genügend für uns sorgen könne. Ist es nicht so, dass er erst nach fünfjährigem Zusammenleben für mich aufkommen muss?
Antwort: Nein. Auch ohne Trauschein bilden Sie, Ihr Lebenspartner und Ihr gemeinsames Kind eine Familie. Dies darf die Gemeinde bei der Berechnung der Sozialhilfe entsprechend berücksichtigen. Dabei wird zwischen einem einfachen und einem stabilen Konkubinat unterschieden. Ein stabiles Konkubinat wird vermutet, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder wenn die beiden Lebenspartner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Ist dies nicht der Fall, spricht man von einem einfachen Konkubinat. In Ihrem Fall muss aufgrund des Zusammenlebens mit einem gemeinsamen Kind von einem stabilen Konkubinat ausgegangen werden. Die Berechnung der Sozialhilfe erfolgt dabei folgendermassen: Das Einkommen Ihres Lebenspartners ist vollumfänglich zu berücksichtigen. Zum Einkommen werden auch allfällige Vermögenserträge hinzugerechnet. Die Gemeinde muss zwei Bedarfs-Budgets erstellen: Ein Budget für Sie selbst, sowie ein erweitertes Budget für Ihren Lebenspartner. Der Überschuss seines Budgets ist grundsätzlich bei Ihrem Budget als Einnahme anzurechnen. Weil der Überschuss Ihres Lebenspartners ausreicht, um Ihren eigenen Bedarf abzudecken, haben Sie keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Sozialhilfe. Denn diese ist immer nur eine Notlösung, wenn eine bedürftige Person nicht selbst für sich sorgen kann und auch von anderen keine Hilfe möglich ist. Einzelheiten zur Berechnung finden Sie unter www.skos.ch.