Frage: Ich habe während den letzten 6 Jahren bei derselben Firma gearbeitet. Meine Leistungen waren stets überdurchschnittlich und nie hat jemand etwas beanstandet. Nun habe ich letzte Woche aus heiterem Himmel die Kündigung erhalten. Ist mein Chef aufgrund meiner langjährigen Vergangenheit bei dem Unternehmen nicht gesetzlich dazu verpflichtet, die Kündigung vorgängig mit mir zu besprechen und eine gemeinsame Lösung anzustreben?
Antwort: Nein. Die Kündigung bedarf zu Ihrer Gültigkeit keiner Begründung. Sie können aber eine Begründung von Ihrem Chef verlangen. Sind Sie der Ansicht, die Kündigung sei missbräuchlich, müssen Sie bis längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben. Kommt daraufhin keine Einigung mit dem Chef zustande, können Sie die Kündigung innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitsgericht auf ihre Missbräuchlichkeit hin überprüfen lassen. Eine Kündigung ist nur dann missbräuchlich, wenn sie aus bestimmten, vom Gesetz als unzulässig bezeichneten Gründen ausgesprochen wird. Unzulässig ist beispielsweise eine Kündigung wegen persönlicher Eigenschaften des Arbeitnehmers (Alter, Familienstand oder Religionszugehörigkeit), weil der Arbeitnehmer ihm zustehende verfassungsmässigen Rechte ausübt, um Ansprüche des Arbeitnehmers zu vereiteln oder weil dieser vertragliche Ansprüche geltend macht sowie aufgrund eines vom Arbeitnehmer zu absolvierenden Militärdienstes. Im Gesetz ist jedoch grundsätzlich keine Anhörungspflicht vor der Kündigung vorgesehen. Eine Ausnahme kann bei Angestellten des Staates bestehen. Da Sie jedoch in der Privatindustrie angestellt sind, war Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, vor der Kündigung mit Ihnen Rücksprache zu halten. Allein aufgrund dessen haben Sie geringe Erfolgschancen die Kündigung erfolgreich anzufechten und sollten deshalb darauf verzichten.