Frage der Woche

Muss mein Chef mich vor der Kündigung anhören?

Fra­ge: Ich habe wäh­rend den letz­ten 6 Jah­ren bei der­sel­ben Fir­ma gear­bei­tet. Mei­ne Lei­stun­gen waren stets über­durch­schnitt­lich und nie hat jemand etwas bean­stan­det. Nun habe ich letz­te Woche aus hei­te­rem Him­mel die Kün­di­gung erhal­ten. Ist mein Chef auf­grund mei­ner lang­jäh­ri­gen Ver­gan­gen­heit bei dem Unter­neh­men nicht gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, die Kün­di­gung vor­gän­gig mit mir zu bespre­chen und eine gemein­sa­me Lösung anzustreben?

Ant­wort: Nein. Die Kün­di­gung bedarf zu Ihrer Gül­tig­keit kei­ner Begrün­dung. Sie kön­nen aber eine Begrün­dung von Ihrem Chef ver­lan­gen. Sind Sie der Ansicht, die Kün­di­gung sei miss­bräuch­lich, müs­sen Sie bis läng­stens bis zum Ende der Kün­di­gungs­frist schrift­lich Ein­spra­che erhe­ben. Kommt dar­auf­hin kei­ne Eini­gung mit dem Chef zustan­de, kön­nen Sie die Kün­di­gung innert 180 Tagen nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses vom Arbeits­ge­richt auf ihre Miss­bräuch­lich­keit hin über­prü­fen las­sen. Eine Kün­di­gung ist nur dann miss­bräuch­lich, wenn sie aus bestimm­ten, vom Gesetz als unzu­läs­sig bezeich­ne­ten Grün­den aus­ge­spro­chen wird. Unzu­läs­sig ist bei­spiels­wei­se eine Kün­di­gung wegen per­sön­li­cher Eigen­schaf­ten des Arbeit­neh­mers (Alter, Fami­li­en­stand oder Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit), weil der Arbeit­neh­mer ihm zuste­hen­de ver­fas­sungs­mäs­si­gen Rech­te aus­übt, um Ansprü­che des Arbeit­neh­mers zu ver­ei­teln oder weil die­ser ver­trag­li­che Ansprü­che gel­tend macht sowie auf­grund eines vom Arbeit­neh­mer zu absol­vie­ren­den Mili­tär­dien­stes. Im Gesetz ist jedoch grund­sätz­lich kei­ne Anhö­rungs­pflicht vor der Kün­di­gung vor­ge­se­hen. Eine Aus­nah­me kann bei Ange­stell­ten des Staa­tes bestehen. Da Sie jedoch in der Pri­vat­in­du­strie ange­stellt sind, war Ihr Arbeit­ge­ber nicht ver­pflich­tet, vor der Kün­di­gung mit Ihnen Rück­spra­che zu hal­ten. Allein auf­grund des­sen haben Sie gerin­ge Erfolgs­chan­cen die Kün­di­gung erfolg­reich anzu­fech­ten und soll­ten des­halb dar­auf verzichten.

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Hätten Sie es gewusst?

Wenn Kinder zum Problem werden

Fra­ge: In mei­nem Block ist in der Eta­ge über mir eine Fami­lie mit 2 Kin­dern im Alter von 6 und 8 Jah­ren ein­ge­zo­gen. Den gan­zen Tag hört man die Kin­der spie­len, schrei­en oder hüp­fen. An den Wochen­en­den ist es ganz beson­ders schlimm. Da spie­len sie oft im Trep­pen­haus mit ihren Freun­den und ich kann kaum in Ruhe mei­ne Zei­tung lesen.

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Haftet mein Freund?

Fra­ge: Ich habe einem Freund mein Velo gelie­hen, da sei­nes kürz­lich abhan­den­ge­kom­men ist und er täg­lich damit zum Bahn­hof fah­ren muss. Unglück­li­cher­wei­se ist die­ses Fahr­rad nun auch gestoh­len wor­den. Kann ich von mei­nem Freund ver­lan­gen, dass er mir den Scha­den ersetzt? Ant­wort: Es kommt auf die Umstän­de an. Eine Leih­ga­be ist stets mit der Pflicht der Rück­ga­be ver­bun­den. Ihr Freund

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.