Frage der Woche

Muss mein Chef mich vor der Kündigung anhören?

Fra­ge: Ich habe wäh­rend den letz­ten 6 Jah­ren bei der­sel­ben Fir­ma gear­bei­tet. Mei­ne Lei­stun­gen waren stets über­durch­schnitt­lich und nie hat jemand etwas bean­stan­det. Nun habe ich letz­te Woche aus hei­te­rem Him­mel die Kün­di­gung erhal­ten. Ist mein Chef auf­grund mei­ner lang­jäh­ri­gen Ver­gan­gen­heit bei dem Unter­neh­men nicht gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, die Kün­di­gung vor­gän­gig mit mir zu bespre­chen und eine gemein­sa­me Lösung anzustreben?

Ant­wort: Nein. Die Kün­di­gung bedarf zu Ihrer Gül­tig­keit kei­ner Begrün­dung. Sie kön­nen aber eine Begrün­dung von Ihrem Chef ver­lan­gen. Sind Sie der Ansicht, die Kün­di­gung sei miss­bräuch­lich, müs­sen Sie bis läng­stens bis zum Ende der Kün­di­gungs­frist schrift­lich Ein­spra­che erhe­ben. Kommt dar­auf­hin kei­ne Eini­gung mit dem Chef zustan­de, kön­nen Sie die Kün­di­gung innert 180 Tagen nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses vom Arbeits­ge­richt auf ihre Miss­bräuch­lich­keit hin über­prü­fen las­sen. Eine Kün­di­gung ist nur dann miss­bräuch­lich, wenn sie aus bestimm­ten, vom Gesetz als unzu­läs­sig bezeich­ne­ten Grün­den aus­ge­spro­chen wird. Unzu­läs­sig ist bei­spiels­wei­se eine Kün­di­gung wegen per­sön­li­cher Eigen­schaf­ten des Arbeit­neh­mers (Alter, Fami­li­en­stand oder Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit), weil der Arbeit­neh­mer ihm zuste­hen­de ver­fas­sungs­mäs­si­gen Rech­te aus­übt, um Ansprü­che des Arbeit­neh­mers zu ver­ei­teln oder weil die­ser ver­trag­li­che Ansprü­che gel­tend macht sowie auf­grund eines vom Arbeit­neh­mer zu absol­vie­ren­den Mili­tär­dien­stes. Im Gesetz ist jedoch grund­sätz­lich kei­ne Anhö­rungs­pflicht vor der Kün­di­gung vor­ge­se­hen. Eine Aus­nah­me kann bei Ange­stell­ten des Staa­tes bestehen. Da Sie jedoch in der Pri­vat­in­du­strie ange­stellt sind, war Ihr Arbeit­ge­ber nicht ver­pflich­tet, vor der Kün­di­gung mit Ihnen Rück­spra­che zu hal­ten. Allein auf­grund des­sen haben Sie gerin­ge Erfolgs­chan­cen die Kün­di­gung erfolg­reich anzu­fech­ten und soll­ten des­halb dar­auf verzichten.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.